Kann das Finanzamt nach einem Insolvenzverfahren gegenüber einer abgetretenen Forderung aufrechnen? Der BFH hat dies bejaht. Denn das Aufrechnungsverbot gilt nur im Insolvenzverfahren - nach dessen Aufhebung können Gläubiger ihre Ansprüche aber unbeschränkt geltend machen. Dabei besteht dann das Risiko, dass der Wert einer abgetretenen Forderung durch eine Aufrechnung sinkt oder entfällt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob das Finanzamt nach Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Forderungen, die zuvor vom Schuldner abgetreten wurden, aufrechnen kann. Finanzamt verrechnung guthaben frankfurt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH meldete das Finanzamt Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle an. Danach setzte das Finanzamt zugunsten der GmbH ein Körperschaftsteuerguthaben fest. Das Guthaben sollte in zehn Raten jeweils zum 30. 09. bis zum Jahr 2017 ausgezahlt werden. Teile dieses Guthabens trat der Insolvenzverwalter an die Klägerin ab. Diese übermittelte dem Finanzamt eine Abtretungsanzeige auf amtlichem Vordruck, worauf ihr das Guthaben für 2009 überwiesen wurde.
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Eine Aufrechnung ist auch dann noch möglich, wenn die Aufrechnungslage erst im Insolvenzverfahren eintritt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Gegenforderung des Finanzamtes erst nach Insolvenzeröffnung fällig wird. Im obigen Beispiel wäre das der Fall, wenn die Insolvenzeröffnung z. bereits am 30. 04. 2011 stattgefunden hätte. Hier gibt es jedoch eine Einschränkung: Wird die Hauptforderung des Schuldners unbedingt und fällig, bevor die die Aufrechnung erfolgen kann (also vor Fälligkeit der Gegenforderung des Finanzamtes), so ist die Aufrechnung gem. § 95 Abs. 1 S. 3 InsO ausgeschlossen. Abwandlung Fallbeispiel:
Insolvenzeröffnung am 30. 2011. Fälligkeit des Erstattungsanspruches für Einkommensteuer 2010 am 05. Fälligkeit der Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes am 10. 2011. In diesem Fall kann das Finanzamt nicht aufrechnen, da die Hauptforderung (=Erstattungsanspruch) bereits vor der Gegenforderung (=Umsatzsteuerforderung) fällig war. Schneider Team: Vorsicht bei rechtswidriger Aufrechnung durch das Finanzamt. Die zum 10. 2011 eingetretene Aufrechnungslage wird nicht geschützt.
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8. 1995 - VII R 58/94
- BStBl 1996 II, S. 55). Die Aufrechnungslage wird durch eine nachträgliche rückwirkende Stundung nicht beseitigt (BFH-Urteil vom 8. 7. 2004 - VII R 55/03
- BStBl 2005 II, S. 7). " Durch eine Stundung wird die Fälligkeit hinausgeschoben. Hier ist nun entscheidend, ob bei Ihnen tatsächlich eine Stundung vorliegt. Ich gehe davon aus, dass das Finanzamt die Fälligkeit "17. 5. " im Steuerbescheid benennt, womit sie verbindlich ist. Somit besteht kein Grund zur Aufrechnung des Finanzamtes. Da es in Ihrem Falle offensichtlich sehr drängt, empfehle ich Ihnen hier rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Gerne stehe ich ihnen hierzu zur Verfügung und verbleibe
Rechtsanwältin Dr. Finanzamt verrechnung guthaben berlin. Corina Seiter Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Als Aufrechnung wird ein Rechtsgeschäft bezeichnet, durch das gegenseitige und gleichartige Forderungen wechselseitig miteinander verrechnet werden. Die Aufrechnung erhält ihre gesetzliche Regelung aus den §§ 387 – 396 BGB und bewirkt die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung. Die Voraussetzungen einer Aufrechnung formuliert § 387 BGB: "Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Verrechnung von Steuerguthaben-Steuerschuld - frag-einen-anwalt.de. " Entsprechend dem BGB setzt die Aufrechnung auch im Steuerrecht gem. § 226 AO die Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Ansprüche, die Erfüllbarkeit der Hauptforderung und die Fälligkeit der Gegenforderung voraus. Die Forderung, mit der aufgerechnet wird (Gegenforderung), muss entstanden und fällig sein. Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Hauptforderung), muss entstanden sein.