§ 117 Antrag (1) 1 Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2 In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen. (2) 1 Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. 2 Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. 127 abs 2 satz 3 zpo dimensions. 3 Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a)
Gliederung
Zitiervorschläge
§ 127a ZPO ()
§ 127a Zivilprozessordnung ()
§ 127a Zivilprozessordnung
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Textdarstellung
Herkömmlich
§ 123 Überschrift
(1) 1 Erster Satz im ersten Absatz. 2 Zweiter Satz im ersten Absatz. 3 Dritter Satz im ersten Absatz. 127 abs 2 satz 3 zpo price. (2) 1 Erster Satz im zweiten Absatz. 2 Zweiter Satz im zweiten Absatz. 3 Dritter Satz im zweiten Absatz....
Lesefreundlicher
(2) 1 Erster Satz im zweiten Absatz....
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(weggefallen)
Aufgehoben durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.
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2 Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. 3 Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. 4 Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. 5 Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. 6 Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt. (4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Frühere Fassungen von § 127 ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a. F. ) und neue Fassung (n. 127 abs 2 satz 3 zpo neue fassung. ) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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(1) 1 Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. 2 Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. 3 Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden. § 1077 ZPO - Einzelnorm. (2) 1 Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. 2 Im übrigen findet die Beschwerde statt. (3) 1 Gegen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe findet die Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. 2 Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. 3 Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. § 118 ZPO - Einzelnorm. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt. (4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.