in Kombination mit einer Erwerbstätigkeit oder der Berechtigung hierzu– einen Aufenthalt von gewisser Dauer typisiert und deshalb in § 62 Abs. 2 EStG aufgeführt ist [2]. Gleichwohl ist es gerechtfertigt, den Vater im Wege einer analogen Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG so zu behandeln, als sei er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AuslG 1990 geblieben, die der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG entspricht. Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus. Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, d. h. Kindergeld und das NATO-Truppenstatut | Steuerlupe. ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht [3]. Nach der BFH-Entscheidung in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758 widerspräche es dem Zweck der Kindergeldregelung, wenn ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, voraussichtlich dauerhaft in Deutschland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen, die in das Sozialversicherungssystem eingegliedert und einkommensteuerpflichtig sind, vom Kindergeld ausgeschlossen würden, weil sie für ihren rechtmäßigen Aufenthalt kraft gesetzlicher Regelung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und deshalb keinen Aufenthaltstitel erhalten.
- Kindergeld und das NATO-Truppenstatut | Steuerlupe
Kindergeld Und Das Nato-Truppenstatut | Steuerlupe
Hier muss dringend Bezug auf §40 I, II BBesG genommen werden. Auszug: "Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. " Wenn ich die Miete überweise, dann bringe ich das Kind auf meine Kosten unter. Oder? Ich bitte dringend darum nachzubessern. MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. 2017 | 12:03
§ 40 I BBesG bezieht sich auf den Familienzuschlag Stufe 1, den Sie ja auch weiterhin, jedenfalls bis zur Scheidung erhalten. Für die Frage, ob Ihnen Familienzuschlag der Stufe 2 zusteht, ist die Frage entscheidend, ob Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben. Da Kindergeld im Falle der Trennung der Eltern aber nur einem Elternteil zusteht UND Sie die Vorgabe gemacht haben, dass das Kindergeld Ihrer Frau direkt ausgezahlt wird, haben Sie eben keinen Anspruch auf den Zuschlag nach Stufe 2. Bewertung des Fragestellers
12. 2017 | 20:39
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?
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" Die Antwort ist schlechtweg falsch, was mir auch durch den zuständigen Sachbearbeiter bestätigt wurde. Der Bezug von Kindergeld ist nur ein Indiz für den Anspruch auf Familienzuschlag. Das dient aber nur zur Klärung, ob es sich um eigene Kinder handelt. Wer das Kindergeld bezieht ist irrelevant.
" Stellungnahme vom Anwalt:
Es mag sein, dass der zuständige Sachbearbeiter Ihre Auffassung bestätigt hat. Ich halte mich da lieber an die Gerichte, z. B. den Bayerischern Verwaltungsgerichtshof München, der in seinem Beschluss vom 25. August 2008, Az. : 3 ZB 07. 2993, in dem ausgeführt wird:
"Inhaltlich folgt der Familienzuschlag nämlich dem Anspruch auf Gewährung von Kindergeld. Dies könnte etwa der Stiefvater beanspruchen, wenn es nicht, wie hier, der früheren Ehefrau des Klägers gezahlt würde. " Von daher sehe ich den Vorwurf der Falschberatung nicht für gegeben.