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- § 20 Handelsvertreterrecht / b) Berechnung des Ausgleichsanspruchs | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe
Berechnung: Der Handelsvertreter - Ausgleichsanspruch &Raquo; Handelsvertreterausgleich.De
niedrigerer abgezinster Rohausgleich geschuldet wird.
Der Ausgleichsanspruch Des Handelsvertreters
Berechnung des Rohausgleichs
Summe Provisionen letztes Jahr:
€
Lagerprovision
Inkassoprovision
Delkredereprovision
Bürokostenzuschüsse
Sonstiges 1
Sonstiges 2
0, 00
Abwanderungsquote:%
Abzinsung bei einem Zinssatz von:%
Prognosezeitraum:%
Prognose künftiger Provisionen:
Provision 1 Jahr:
0, 00 €. /. 20. 00%
=
0, 00 €
Provision 2 Jahr:
Provision 3 Jahr:
Provision 4 Jahr:
Provision 5 Jahr:
Abzinsung:
1. Jahr:
X
0. 94340 €
2. Jahr:
0. 89000 €
3. § 20 Handelsvertreterrecht / b) Berechnung des Ausgleichsanspruchs | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. 83962 €
4. 79209 €
5. 74726 €
Zwischensumme (Provisionsverlust):
Billigkeitsgesichtspunkte:
Abschläge
Zuschüsse zur Altersversorgung:
Überdurchschnittlich hohe ersparte Kosten:
Abschlag für vertragswidriges Verhalten des HV:%
Abschlag für Sogwirkung der Marke:%
Weitere Abschläge 1%
Weitere Abschläge 2%
Weitere Abschläge 3%
Weitere Abschläge 4%
Zwischensumme (Billigkeitsgesichtspunkte):
Zuschläge
Sonstige Gründe für eine Erhöhung 1%
Sonstige Gründe für eine Erhöhung 2%
Sonstige Gründe für eine Erhöhung 3%
Rohausgleich netto:
19% MwSt. Rohausgleich brutto:
Ermittlung der Jahresdurchschnittsprovision
Berechnung der letzten:%
Provision vor 5 Jahren:
Provision vor 4 Jahren:
Provision vor 3 Jahren:
Provision vor 2 Jahren:
Provision vor 1 Jahren:
Zwischensumme (Provision der letzten 2 Jahre):
Abzug für Zuschüsse (z.
§ 20 Handelsvertreterrecht / B) Berechnung Des Ausgleichsanspruchs | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe
B. sind Abschläge wegen der Sogwirkung der Marke zu berücksichtigen. [254] Von dem so errechneten Betrag ist schließlich eine Abzinsung vorzunehmen, da die Provisionsverluste im Voraus abgegolten werden. [255] Nach der Berechnung des Rohausgleiches ist zu prüfen, ob der errechnete Betrag die Höchstgrenze des § 89b Abs. 2 HGB – eine Jahresprovision – überschreitet; in diesem Fall wird der Betrag entsprechend reduziert. [256] Dabei braucht der Handelsvertreter bei Ausspruch der Kündigung den Grund nicht mitzuteilen. [257] Bei der Berechnung sind alle Prov... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Berechnung: Der Handelsvertreter - Ausgleichsanspruch » Handelsvertreterausgleich.de. Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
2. Ermittlung der Abwanderungsquote Sodann muss die sogenannte Abwanderungsquote ermittelt werden. Hierbei wird ein Prozentsatz von den Neukunden ermittelt, die im jährlichen Durchschnitt beim Unternehmer keine weiteren Bestellungen vornehmen, das heißt abwandern. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Das lässt sich nach der durchschnittlichen Abwanderung von Neukunden in den Vorjahren ermitteln. Pauschale Angaben, wie etwa 10% ohne konkreten Bezug zur tatsächlichen Abwanderung in den Vorjahren, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 3. Prognose künftiger Provisionen Auf der Basis der ermittelten Vergütungen im letzten Vertragsjahr (Basisjahr) wird dann eine Prognose über den künftigen Zufluss von fiktiven Provisionen für den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrages vorgenommen. Maßgeblich für die Prognose ist die geschätzte Dauer der vom Handelsvertreter gewonnenen Geschäftsverbindungen nach den Vorjahresergebnissen, wobei die Abwanderungsquote für die Dauer der Prognose jeweils vom Vorjahresergebnis in Abzug gebracht wird.
Kommentar Um bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs die künftigen Provisionsverluste des Handelsvertreters zu ermitteln ( § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB), ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu fingieren. Auf die Gründe der Beendigung kommt es in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie darauf, ob der Handelsvertreter bei der gedachten Vertragsfortsetzung überhaupt noch zur Vermittlung weiterer provisionspflichtiger Geschäfte imstande gewesen wäre (ständige Rechtsprechung). Daher entfällt der Ausgleichsanspruch nicht etwa deswegen, weil ein Angestellter oder Untervertreter des Handelsvertreters gekündigt hat, der nach dem Willen der Parteien die Vermittlungsleistungen allein erbracht hat. Die Kündigung eines solchen Mitarbeiters kann auch nicht einer ausgleichsschädlichen Eigenkündigung des Handelsvertreters ( § 89 b Abs. 3 HGB) gleichgesetzt werden, denn das Gesetz regelt die Fälle, in denen ein Ausgleichsanspruch ausnahmsweise nicht besteht, abschließend und ist insoweit eng auszulegen.