07 haben wir ein Schreiben bekommen, dass ich ALG II i. H. v. 464, 44 zurückzahlen soll, weil mein Sohn von März-August 2007 Krankengeld erhalten hat.... Auf dem Widerspruchsbescheid steht, dass ich innerhalb von 4 Wochen Klage einreichen kann. von Rechtsanwalt Alexander Sauer
Die AOK Mosbach verweigert nun die Zahlung des Krankengeldes da die Arbeitsunfähigkeit nur vom 21. 2009 bis zum 01. 01. Klage (vor dem Sozialgericht). 2010 ging u. erst am 04. 2010 die Arbeitsunfähigkeit durch eine Folgebescheinigung verlängert wurde. Ihren Antrag auf eine Auslandsreise während des Krankengeldbezuges haben wir deshalb dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung vorgelegt, der in seinem Gutachten zu der Auffassung gelangt, dass eine Auslandsreise unter Fortführung des Krankengeldbezuges nicht möglich ist.... Es bleibt daher bei der Entscheidung der Krankenkasse, bei einer Auslandsreise kein Krankengeld zu zahlen. Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, bei ruhendem Anspruch auf Krankengeld ins Ausland zu fahren. " § 16 Abs. 4 SGB V dagegen lautet: "Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten. "
Klage (Vor Dem Sozialgericht)
Mit Bescheid vom 23. 2012 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger wegen der gesundheitlichen Folgen seines Unfalls vom 8. 2011 eine Entschädigung zu gewähren. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. 2012 als unbegründet zurück. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein das Begehren des Klägers auf Feststellung, dass die bei ihm am 8. 2011 aufgetretene Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist. Dieser Antrag ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG grundsätzlich zulässig. Der Kläger kann nicht nur verlangen, gegenwärtige Leistungspflichten der Beklagten aufgrund des Unfallversicherungsverhältnisses festzustellen, sondern auch darauf klagen, die Entschädigungsverpflichtung der Beklagten für einen drohenden künftigen Leistungsfall festzustellen. Die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ( § 55 Abs. 1 Nr. Keine Ablehnung Krankengeld nach Aktenlage. 1 SGG) darf zwar grundsätzlich nicht auf die Feststellung einzelner Elemente gerichtet werden. Ob auch die auf dem Versicherungsverhältnis beruhende Klage, bestimmte Gesundheitsstörungen als Folge eines Arbeitsunfalls festzustellen, keine Elemente, sondern das Versicherungsverhältnis betrifft, kann offen bleiben.
Keine Ablehnung Krankengeld Nach Aktenlage
Dadurch dass ich mich arbeitslos melden musste, musste ich ein Tag mindestens arbeitsfähig sein, um die Genehmigung des ALG zu bekommen, dadurch wurde meine Arbeitsunfähigkeit unterbrochen (geschickt eingefädelt vom Gesetzgeber). Ich habe bisher 3 Anwälte für Sozialversicherungsrecht telefonisch konsultiert sowie einen persönlich, keiner war in der Lage mir meine Fragen zu beantworten. Ich habe den Eindruck, dass Anwälte für Sozialrecht, sich mit dem Krankenversicherungsrecht nicht auskennen, aber klagen wollen die alle am liebsten sofort. Die Erfahrungen, die ich mit meiner Krankenkasse machen musste und vor allen Dingen, die mit dem MDK schrecken mich vor einer Klage zurück. Für die Krankenkasse bin ich ein Kunde, der Geld kostet anstatt Geld einzubringen - also nicht profitabel. Für den MDK sind Kranke nur Sachen, denn die MDK-Mitarbeiter entscheiden angeblich "sachlich und neutral" über das Schicksal der kranken Menschen. Für die Mitarbeiter des MDK ist dies nur ein Spiel, das zu gewinnen gilt, und die Spielregeln lauten: lügen, Krankheit und Beschwerden des Kranken verharmlosen, herunterspielen und als Abschluss der ehrenvollen Tätigkeit, falsches Zeugnis ablegen - ach nee, bei denen heißt es "MDK-Gutachten"!
Der Kläger hielt sich im betrieblichen Interesse in den Räumlichkeiten des CVJM-Heims auf, wo er einen Einführungslehrgang absolvierte. Das Tischtennisspiel, bei dem sich der Unfall ereignete, diente dazu, ihm den dringend benötigten sportlichen Ausgleich zu der anstrengenden betrieblichen Tätigkeit zu verschaffen. Selbst wenn man gleichwohl diese sportliche Betätigung als eigenwirtschaftlich einstufen wollte, so wäre der Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit aus einem weiteren Grund gegeben. Bei einer dem privaten Bereich zugehörigen Verrichtung besteht der rechtlich wesentliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit jedenfalls dann, wenn der Betreffende wegen seiner Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten des Gefahrenbereichs aufgrund besonderer Gefahrenmomente verunglückt (BSGE 40 S. 265, 267). Ursächlich für den Sturz des Klägers war die Bodenbeschaffenheit im Tischtennisraum des CVJM-Heims. Der dort vorhandene Fliesenbelag ist sehr rutschig und enthält außerdem Unebenheiten.