Raucher- und Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Betriebsvereinbarung zum Rauchen am Arbeitsplatz
Konkrete Maßnahmen zum Rauchen am Arbeitsplatz
Konsequenzen bei Verstoß gegen Rauchverbot am Arbeitsplatz
Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers
1. Raucherschutz und Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Das Rauchen am Arbeitsplatz ist bei den meisten Arbeitnehmern intuitiv ein gefühlsbetontes Thema. Reflexartig ziehen sich die meisten Raucher sofort auf Verteidigungsposition zurück, während in manchen Nichtrauchern der Belegschaft sofort Empörung wallt. Diese Gegensätze in Einklang miteinander zu bringen, ist in vielen Betrieben die Aufgabe von Arbeitgeber und Betriebsrat. Rauchverbot: Nichtraucherschutz im Betrieb | Personal | Haufe. Das Schlagwort der Auseinandersetzung ist der sogenannte "Nichtraucherschutz" am Arbeitsplatz, der mittlerweile gesetzlich geregelt ist. Nach § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber durch sein Direktionsrecht "die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. "
Betriebsvereinbarung Rauchen Am Arbeitsplatz Live
Rauchen am Arbeitsplatz – Klarheit durch Betriebsvereinbarungen
Die meisten Unternehmen haben diese gesetzliche Regelung in den vergangen Jahren mit Hilfe von Raucherzimmern und -ecken, getrennten Büros für rauchende und nichtrauchende Mitarbeiter oder Raucherpausen umgesetzt. Rechtliche Gültigkeit erlangen solche Maßnahmen häufig mittels Betriebsvereinbarungen zum Rauchen am Arbeitsplatz, die zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung ausgehandelt und beschlossen werden. Im Zuge dessen haben viele Firmen geregelt, wie viele Raucherpausen das Unternehmen stillschweigend duldet – und wie viel Nikotinauszeit zu viel ist. Gesundheitsschutz: Gibt es ein Rauchverbot am Arbeitsplatz? | Arbeitsschutz | Haufe. So haben sie mitunter festgelegt, dass die Mitarbeiter
in der ersten Stunde bzw. in den ersten beiden Stunden nach Arbeitsaufnahme,
jeweils in der Stunde vor und nach der Pause sowie
in der Stunde vor Feierabend
nicht rauchen dürfen. Ansonsten dulden sie es und vergüten die Raucherpausen im Rahmen des regulären Arbeitsentgelts mit. Wird dieser Vorteil gegenüber den Nichtrauchern allerdings in übertriebener Weise genutzt, kann ein Lohnabzug erfolgen.
Ein Rauchverbot mit dem Ziel, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet die Regelungskompetenz der Betriebspartner. Das Gesetz schreibt den Schutz der Nichtraucher vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens vor, aber eine "Umerziehung" von Rauchern zu Nichtrauchern kann nicht Sache des Arbeitgebers sein. "Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit…" ( Art. 1 Grundgesetz). Dadurch ist der Arbeitgeber verpflichtet auch das Persönlichkeitsrecht der Raucher zu wahren. Das Unternehmen kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen und ein generelles Rauchverbot aussprechen und zugleich das Rauchen in den gesetzlich bzw. Betriebsvereinbarung rauchen am arbeitsplatz 5. tariflich festgelegten Ruhepausen in besonderen Raucherräumen oder Raucherkabinen erlauben. Bei Betrieben mit einem Betriebsrat steht diesem ein Mitspracherecht zu ( § 87 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG) und muss bei der Umsetzung des Nichtraucherschutzes im Betrieb hinzugezogen werden.