Ebenso wenig könne aus der Formulierung "Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB" aufgrund der Verwendung des Singulars ("Beschränkung") darauf geschlossen werden, die Gesellschafterversammlung habe eine umfassende Befreiung von beiden Beschränkungen des § 181 BGB erteilen wollen. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass bei einem vorherigen Gesellschafterbeschluss im zeitlichen Kontext einem Geschäftsführer eine Befreiung "von den Beschränkungen des § 181 BGB" (Plural) und einem anderen Geschäftsführer eine Befreiung von "der Beschränkung des § 181 Alt. 2 BGB" erteilt worden war. Fazit: Selbst bei alltäglichen, vermeintlichen Routineangelegenheiten wie der Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB lohnt sich die Sorgfalt bei der Formulierung des Gesellschafterbeschlusses. Die Gesellschafterversammlung sollte sich stets der beiden unterschiedlichen Verbotsalternativen des § 181 BGB bewusst sein. Bei der Aktiengesellschaft wird diese Unterscheidung besonders relevant, da hier aufgrund der Vorschrift des § 112 AktG, der die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstand zwingend dem Aufsichtsrat zuweist, nur eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt.
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181 Bgb Geschäftsführer In English
Der Geschäftsführer A kann den Kauf des Grundstücks also nur dannt alleine abwickeln, wenn er von dem Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit ist. 2. Abwandlung des Beispielfalls
In der folgenden Abwandung des Beispielfalls handelt der Geschäftsführer A auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts in Vertretung eines anderen:
Anstatt A besitzt seine Mutter mehrere Grundstücke, von denen eines an die Zeppelin GmbH verkauft werden soll. Bei Abschluss des Kaufvertrages möchte A in Vertretung in Vertretung seiner Mutter und in Vertretung der Zeppelin GmbH den Kaufvertrag unterzeichnen. Nun fragt er, ob dies zulässig ist. In dieser Konstellation handelt es sich um eine sog. Doppelvertretung, die von der 2. des § 181 BGB erfasst wird. Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen (mit sich im eigenen Namen oder) als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
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Das haben die Richter klargestellt. Dafür sprachen im entschiedenen Fall neben der Formulierung der Anmeldung weitere Indizien: Die Anmeldung des ersten Geschäftsführers lag noch nicht lange zurück. Der zweite Geschäftsführer wurde durch die Geschäftsführer in derselben Zusammensetzung bestellt wie der erste. Am besten gehen Sie trotz der Entscheidung kein Risiko ein. Um sicher keine Auseinandersetzung mit dem Registergericht zu provozieren, nutzen Sie in der Anmeldung eines Geschäftsführers am besten folgende Formulierung: "Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. " Sebastian Jördens Chefredakteur
Unternehmer-Wissen
Eine Idee alleine macht noch keinen erfolgreichen Unternehmer. Um gerade heute nachhaltig erfolgreich zu sein, braucht es mehr: mehr Wissen, mehr Flexibilität, mehr Ausdauer, mehr Information. Unternehmer-Wissen! 15. 22
| Yannick Esters
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Als GmbH-Geschäftsführer tragen Sie jeden Tag viel Verantwortung für Ihr eigenes Unternehmen oder die Ihnen anvertraute GmbH.
2 BGB möglich und zulässig ist.