Damit erkennt der Gesetzgeber die weit verbreitete Kritik an der Konzernklausel in ihrer vorherigen Fassung an. Durch den rückwirkenden Anwendungszeitpunkt – die Neuregelung ist erstmals auf Beteiligungserwerbe nach dem 31. 12. 2009 anzuwenden – wirkt die Gesetzesänderung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einführung einer Konzernklausel in § 8c KStG zurück. Mehr zum Thema
Der Fachbeitrag "Rückwirkende Erweiterung der Konzernklausel des § 8c KStG durch das StÄndG 2015" von StB Marion Gohr und Christian Richter widmet sich neben einer Darstellung der Neuregelung in § 8c KStG möglichen Anwendungs- und Auslegungsfragen anhand von Beispielsfällen. Sie finden den Fachbeitrag am kommenden Freitag in DER BETRIEB, Heft Nr. 03 vom 22. 01. 2016, S. 127 ff. oder morgen bereits online unter Dokumentennummer DB1188064.
Praxisfälle | Zweifelsfragen Zur Anwendbarkeit Der Konzernklausel Des § 8C Kstg
Voraussetzung für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug gemäß § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften hingegen neben der Unternehmensidentität auch die Unternehmeridentität. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, ist eine Verlustnutzung in Zukunft nicht mehr möglich. Eine Anwendung des § 8c KStG auch auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Mitunternehmerschaften, an denen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, führte der Gesetzgeber im Wege des Jahressteuergesetzes 2009 in § 10a Satz 10 Halbsatz 2 GewStG ein. Die Reichweite und Wirkung dieses Verweises war Gegenstand der Entscheidung des FG Düsseldorf. Sachverhalt
Der dem Urteil des FG Düsseldorf zugrundeliegende Sachverhalt stellt sich – verkürzt – wie folgt dar:
An einer Kommanditgesellschaft waren als alleinige Kommanditistin zunächst die A‑GmbH (100%) und als Komplementärin die B‑GmbH (0%) beteiligt. Die A‑GmbH übertrug im Rahmen einer Abspaltung die vorgenannten Kommanditanteile gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf ihre Schwesterkapitalgesellschaft, die C‑GmbH.
Die Erweiterung Der Konzernklausel Und Ihre Folgen - Der Betrieb
Verglichen mit der bisherigen gesetzlichen Regelung wird die Konzernklausel auf Fallkonstellationen erweitert, in denen die Konzernspitze Erwerber oder Veräußerer ist. 5 | © Torbz/
Die im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes eingeführte Konzernklausel in § 8c KStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 2015 rückwirkend angepasst. Hierdurch ergeben sich neue Anwendungs- und Auslegungsfragen. Ein Bestandteil des Steueränderungsgesetzes 2015 ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verschonungsregelung für Konzernsachverhalte im Rahmen von § 8c KStG2, welche vom Bundesrat bereits im Zuge des Gesetzes zur Anpassung der AO an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vorgeschlagen wurde. Erforderlich wurde die Erweiterung der Verschonungsregelung, da der bisherige Wortlaut des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG insbesondere Umstrukturierungen unter Beteiligung der Konzernspitze nicht begünstigte, obwohl eine Verlagerung von Verlusten auf Dritte nicht stattfand. Ausdehnung des Anwendungsbereichs Konzernspitze
Der Gesetzgeber hat nun zum einen den bislang eingeschränkten Anwendungsbereich auf Umstrukturierungssachverhalte unter Beteiligung der Konzernspitze ausgedehnt und zudem die umstrittene Berücksichtigung von Personenhandelsgesellschaften als Konzernspitze ausdrücklich zugelassen.
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