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Bei der Gewinnermittlung nahm der Kläger für die Wirtschaftsgüter des verpachteten Betriebs (insbesondere auch für die Gebäude und Betriebsvorrichtungen) AfA in Anspruch. Das Finanzamt folgte ihm darin nicht. Der BFH kommt in der Frage, ob der Kläger zur AfA berechtigt ist, je nach Art der Wirtschaftsgüter zu unterschiedlichen Ergebnissen. 1. Bei der Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben wird häufig vereinbart, daß der Pächter das übernommene Inventar bei Beendigung der Pacht in gleicher Art und Güte bzw. zum gleichen Wert zurückzugeben hat (sog. "eisernen Verpachtung"; vgl. §§ 582, 582a BGB). Nach einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung (Gleichlautende Ländererlasse v. 10. 5. 1967, BStBl 1967 II S. Eiserne verpachtung landwirtschaftlichen betriebes blitzkasse express gdpdu. 167 und v. 17. 12. 1965, BStBl 1966 II S. 34; FinMin Niedersachsen, Erlaß v. 30. 3. 1993, StEK EStG § 13, Nr. 589) wird in derartigen Verpachtungsfällen zugelassen, daß die AfA auf die eisern überlassenen Wirtschaftsgüter dem Pächter zusteht. Zum landwirtschaftlichen Inventar gehören allerdings nur bewegliche Gegenstände wie Geräte, Fahrzeuge und Vieh (vgl. §§ 97, 98 Nr. 2 BGB).
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wovon willst du leben? wovon die rücklagen bilden die du brauchst um nach zeitraum X den beitrieb wieder SO hinzustellen, wie er jetzt ist? da ich eine hofübergabe als weichende erbin und eine als (ex-) ehefrau des hofübernehmers miterlebt habe, nur soviel: beide übergaben sind so verlaufen, dass ich damals dachte: alles OK, kannst unterschreiben. beide verträge würde ich heute mit meinem heutigen wissensstand niemals unterschreiben. Keine Betriebsaufgabe durch Erbteilung verpachteter Flächen | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. pass halt einfach auf, dass du dabei nicht "unter gehst".... auch wenn es dein vater ist. familie bedeutet noch lange nicht, dass es fair für alle beteiligten ist. Moin Hermann, wenn ich das richtig verstanden habe, geht es bei Dir um die Aufdeckung der berühmten "stillen Reserven" Deines Vaters. Wenn ihr das dann so durchzieht, hättest Du also das Problem um eine Generation verschoben, oder liege ich da falsch? Mein geschilderter Fall spielte sich zwischen vollkommen fremden Parteien ab, der potenzielle Übernehmer war einfach noch zu jung und seine Mutter hat auf diese Art den Betrieb für ihn funktionsfähig erhalten.
Soweit die Pacht für steuerfrei überlassene WG gezahlt wird (Grundstück, § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG), entfällt eine Vorsteuerberichtigung. Zur Übergangsregelung bei der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG beim Wechsel der Besteuerungsform bei Landwirten siehe auch USt-Kartei OFD Ffm - § 15a - S 7316 - Karte 6. 5. Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs nach vorangegangener Verpachtung Auch die Übertragung eines luf Betriebs nach Ablauf der Pachtzeit ist kein Umsatz, der unter die Durchschnittsatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 UStG fällt. Sie unterliegt den allgemeinen Vorschriften des UStG. In der Regel wird es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i. des § 1 Abs. 1a UStG handeln. Der erwerbende Unternehmer z. Sohn) tritt in diesem Fall an die Stelle des Veräußerers (z. Vater). Der erwerbende Unternehmer übernimmt auch die noch laufenden Berichtigungszeiträume für die übertragenen WG ( § 15a Abs. 6a UStG). Unterwirft der Erwerber seine Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 UStG, so tritt auch hier durch den Wechsel der Besteuerungsform von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung für diese übertragenen WG eine Änderung der Verhältnisse i. des § 15a UStG ein.