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B. Braun Helipur® H plus N Instrumentendesinfektion
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7612449015908
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Helipur H Plus N Betriebsanweisung V
(DGHM / VAH) 2, 0% / 30 Min., 4, 0% / 15 Min. (viruzid) Dokumente und Sicherheitsinformationen: Desinfektionsmittel vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformationen lesen. Helipur® H plus N Produktinformationen öffnen Helipur® H plus N Sicherheitsdatenblatt öffnen Kennzeichnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008) Gefahrenpiktogramme: Signalwort: Gefahr Gefahrenhinweise: H302+H332 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Einatmen. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. H335 Kann die Atemwege reizen. H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. Sicherheitshinweise: P260 Dampf nicht einatmen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen.
Helipur H Plus N Betriebsanweisung 7
Weiter spülen. P303+P361+P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. P304+340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. Hinweis zur Kennzeichnung: Nach Verordnung (EG) 1272/2008 Anhang I Absatz 1. 5. 2 können bei Verpackungen < 125 ml folgende H- und P-Sätze entfallen: H302+H332, H335 Helipur® H plus N – Auszug aus den Produktinformationen: 100 g Lösung enthalten: Glutaraldehyd 12, 0 g, 2-Propanol 7, 5 g, Ethylhexanol 0, 5 g, anionische Tenside, Komplexbildner, Lösungsmittel, Korrosionsinhibitoren, Farb- und Duftstoffe. Angaben gemäß Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien: 5–15% anionische Tenside, < 5% nicht ionische Tenside, Parfum Limonene). Angaben gemäß Gefahrstoffverordnung: ätzend. Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken. Verursacht Verätzungen. Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.
Helipur H Plus N Betriebsanweisung W
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Landgericht KLAGE ____ - Klägerin - gegen ____ - Beklagte - wegen: Kostenforderung Abmahnung wegen Markenverletzung Streitwert:..., 00 Euro Namens... in Vollmacht... Klägerin erheben... Klage... bitten um Anberaumung eines zeitnahen Gütetermins. Sollte... Güteverhandlung scheitern,... werden... beantragen: 1.... Beklagte wird verurteilt, an... Klägerin EUR 1. 589, - nebst Zinsen... Höhe... 5%-Punkten über... gesetzlichen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit... zahlen. 2.... Beklagte wird verurteilt, durch Vorlage geeigneter Belege Auskunft über Umfang... Verwendung... Zeichens "XXXXX"... Werbezwecken auf... die dadurch erzielten Umsatzerlöse gegenüber... Klägerin... erteilen. 3. Es wird festgestellt,... die Beklagte verpflichtet ist,... BGH: In der Regel erhält der Rechtsanwalt eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, keine 1,5-fache Geschäftsgebühr – Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt. Klägerin allen Schaden... ersetzen,... dieser durch... Zeichens xxxx entstanden ist und/oder noch entstehen wird. 4.... Beklagte hat... Kosten... Verfahrens... tragen. 5.... Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ferner beantragen wir, für... Fall... Anordnung... schriftlichen Vorverfahrens nach Ablauf... Frist... § 276 Abs. 1 ZPO unter... Voraussetzungen... § 331 Abs. 3 ZPO... Versäumnisurteil... erlassen... eine vollstreckbare Ausfertigung...
1 5 Geschäftsgebühr Begründung Muster
Mit Urteil vom 10. 06. 08 hat das AG Karlsruhe zur Geschäftsnummer 5 C 185/08 zur Tragung einer 1, 5 Geschäftsgebühr verurteilt, die dem klagenden Geschädigten für die Abwicklung seiner Unfallschadensersatzansprüche von seinem Anwalt in Rechnung gestellt worden ist. Aus den Gründen:
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 3 Nr. 1 PflVersG, 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 86, 00 €, resultierend als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 28. 1,8 Geschäftsgebühr §§ 13,14 RVG Nr2004 - Warum keine 1,3 Standesrecht, Anwalts- und Verfahrenskosten. 04. 07 in Bad-Herrenalb, den der VN der Beklagten unstreitig alleine verschuldet hat. Die geltend gemachten Anwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungsschutzzusage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers zur Führung eines Schadensersatzprozesses gegen den VN der Beklagten sind als erforderlicher Schaden zu erstatten. Nachdem die Beklagte als Haftpflichtversicherer gegenüber dem Kläger mit Datum vom 05. 07 eine Regulierung mangels Haftung abgelehnt hatte durfte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der Einholung einer Deckungsschutzzusage beauftragen.
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Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20% zu (vergl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – XI ZR 110/10; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 14 Rn. 12; Winkler in Meyer/Kroiß RVG, 5. Auflage § 14 Rn. 54; Römermann in Hartung/Römermann/Schons RVG, 2. 89 f. ). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze und ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich war, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem Ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Geschäftsgebühr | Verkehrsunfall: 1,3- oder 1,5-Geschäftsgebühr?. Januar 2011 – IX ZR 110/10; Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05). "
Die Kläger haben dazu nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts vorgetragen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. Daher haben die Vorinstanzen zu Recht keine 1, 5-fache Gebühr, sondern nur eine 1, 3-fache Gebühr für gerechtfertigt gehalten. Denn die Schwellengebühr von 1, 3 ist die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05, aaO Rn. 8; Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 16; BT-Drucks. 15/1971, S. 207). 2. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der sogenannten Toleranzrechtsprechung nichts anderes. Zwar steht dem Rechtsanwalt, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 ein Ermessensspielraum zu. Solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20% bewegt, ist die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 5 geschäftsgebühr begründung muster en. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10, aaO Rn.