Bild: DGUV
1. 1 Für welche Anzahl von Stoffen sind überhaupt risikobezogene Beurteilungsmaßstäbe nach TRGS 910 (Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen) zu erwarten und konkret für welche Stoffe? Für die Auswahl von Stoffen zur Ableitung von risikobezogenen Beurteilungsmaßstäben nach TRGS 910 für krebserzeugende Substanzen nach inhalativer Aufnahme am Arbeitsplatz sind die in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 905 (Kategorie 1 oder 2), 906 oder in Anhang VI der Verordnung (EG) 1272/2008 (GHS/CLP-Verordnung) als krebserzeugend (Kategorie 1A oder 1B) eingestuften Substanzen maßgebliche Kandidaten für eine ERB-Ableitung. Die Reihenfolge ihrer Bearbeitung richtet sich nach der Bedeutung, den vorliegenden Stoffdaten und dem Umfang der Verwendung bzw. der Entstehung der jeweiligen Substanz. Ob eine ERB ableitbar ist, hängt von der Datenlage für den jeweiligen Stoff ab. Falls entsprechende Erkenntnisse zum toxikologischen Wirkmechanismus vorhanden sind, können für einzelne krebserzeugende Arbeitsstoffe statt ERB jedoch gesundheitsbasierte Luftgrenzwerte (AGW) aufgestellt werden.
Trgs 905 Kategorie 1 Hp
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TRGS 905 - TR Gefahrstoffe 905 Technische Regeln für Gefahrstoffe Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe (TRGS 905) Ausgabe März 2016 *) Zuletzt geändert und berichtigt durch die Bek. vom 24. Juni 2021 (GMBl S. 899) Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.
Trgs 905 Kategorie 1 Wood
Offensichtlich spielen bei der Verarbeitung von Harthölzern zum Teil vorhandene Holzzusatzstoffe wie Chromate, Lindan, PCP und Formaldehyd eine wichtige Rolle bei der Entwicklung des Krebses. Es wird deshalb mittlerweile davon ausgegangen, dass Hartholzstaub nicht alleine die Ursache für diese Krebserkrankungen ist. [5] [6] [7]
Erkrankungshäufigkeit [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Von 1985 bis 1998 wurden von der Holz- Berufsgenossenschaft in Deutschland 147 durch Holzstaub bedingte Krebserkrankungen als Berufskrankheit anerkannt. Weitere Gefahren [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Holzstaub kann erwiesenermaßen auch Asthma auslösen. [8] [9]
Holzstaub kann mit Luft explosionsfähige Gemische bilden. [10]
Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
↑ Richtlinie 2004/37/EG
↑ publisher: BAuA - Technischer Arbeitsschutz (inkl. Technische Regeln) - TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe - B. In: Abgerufen am 5. Januar 2022.
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Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Die Gefahrstoffverordnung enthält eine Reihe von speziellen Verpflichtungen, die bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 (K1- und K2-Stoffe) beachtet werden müssen. Bevor solche Tätigkeiten durchgeführt werden, ist zu prüfen, ob nicht die Substitution des Stoffes durch einen ungefährlicheren Stoff möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Trgs 905 Kategorie 1 12
Früher wurden die zugehörigen Begründungspapiere in einer alten TRGS 906 " Begründungen zur Bewertung von Stoffen der TRGS 905 " zusammengestellt, die seit März 2001 aufgehoben ist. Soweit die Einstufungsvorschläge vom AGS stammen, sind die meisten Begründungsdokumente als " Begründungen zur Bewertung von Stoffen, Tätigkeiten und Verfahren als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend" über das Internet zugänglich. Entsprechende Begründungspapiere aus der Zeit vor dem Stichdatum 1993 fanden sich in der inzwischen ebenfalls aufgehobenen TRGS 910 "Begründungen für die Einstufungen krebserzeugender Gefahrstoffe in Gefährdungsgruppen" ([1], nicht zu verwechseln mit der aktuellen TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"). Die Europäische Kommission wird über nationale Einstufungsvorschläge informiert, eine EU-weite Angleichung wird stets angestrebt. In Einzelfällen ist es möglich, dass zwar eine Legaleinstufung der EU vorliegt, ein Mitgliedsstaat aber auf nationaler Ebene eine strengere Bewertung vornimmt.
Kerninhalte Diese Technische Regel für Gefahrstoffe enthält ein Verzeichnis von Stoffen, die auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährden der Kategorien 1, 2 oder 3 entsprechend den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft wurden. Sie führt darüber hinaus sowohl Stoffe auf, die nicht im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ( CLP-Verordnung) genannt sind, als auch Stoffe, für die der Ausschuss für Gefahrstoffe eine von der CLP-Verordnung abweichende Einstufung beschlossen hat.
(5) Beurteilungsmaßstab, risikobasiert (6) Summe aus Dampf und Aerosolen E Einatembare Fraktion H hautresorptiv (7) Für Cadmium und Cadmium-Verbindungen ist ein AGW in der E-Staubfraktion festgelegt, siehe hierzu TRGS 900.