Wesentliche weitere Änderung gegenüber der früher geltenden Rechtslage ist, dass die Kostenverteilungsänderung nicht mehr beschränkt ist auf einen konkreten Einzelfall. Die Wohnungseigentümer können vielmehr auch dauerhaft die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen entgegen des gesetzlichen oder vereinbarten Verteilungsschlüssels durch Beschluss umlegen. Die Beschlussfassung erfolgt nach dem auch ansonsten maßgeblichen Stimmrecht. Kein Alleingang – Fenster gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft | wohnen im eigentum e.V.. Gilt das gesetzliche Kopfprinzip, ist dieses maßgeblich; ist vereinbart, dass sich das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen richtet, ist dieses maßgeblich; so das Objektprinzip vereinbart ist, gilt dieses. Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Öffnungsklausel, wonach zur Änderung abdingbarer gesetzlicher oder vereinbarter Regelungen ein bestimmtes Mehrheitsquorum erforderlich ist, gilt diese Vereinbarung nicht für eine Beschlussfassung über Kostenverteilungsänderungsbeschlüsse insbesondere auch für Erhaltungsmaßnahmen. Die Beschlussfassung erfolgt auch hier stets einfach-mehrheitlich.
Fensteraustausch In Der Weg – Wer Muss/Darf Zahlen?
Dies ist auch durchaus sinnvoll. Denn Fenstereigentum unterliegt vor allem dem alleinigen Zugriff des jeweiligen Sondereigentümers. Es wird von ihm allein genutzt und gepflegt. Auch aus Sicht der gesamten Gemeinschaft ist es wirtschaftlich sinnvoll, den einzelnen Nutzer zu belasten, da er direkt die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege verwirklichen kann. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Raphael Fork
Rückfrage vom Fragesteller
10. BGH: Im Zweifel ist WEG für Fensteraustausch zuständig | Immobilien | Haufe. 2013 | 12:08
Sehr geehrter Herr Fork,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Leider wird mir daraus aber nicht ganz klar, was genau in unserem speziellen Fall jetzt anzunehmen ist. Die relevanten Punkte aus der Teilungserklärung hatte ich zitiert. Eine weitere Gemeinschaftsordnung gibt es nicht, auch bisher keine weiteren diesbezüglichen Beschlüsse.
Bgh: Im Zweifel Ist Weg Für Fensteraustausch Zuständig | Immobilien | Haufe
Dennoch gilt: Auch wenn Sie zahlen, müssen Sie immer die Gemeinschaft fragen, welche Farbe oder welches Material Sie verwenden dürfen. Fazit: Fenster sind kein Sondereigentum. Vermeiden Sie Unstimmigkeiten mit der Hausgemeinschaft und stimmen Sie alle Reparaturen mit den anderen Wohnungsinhabern ab. Als Ihre Sondereigentumsverwaltung erledigen wir das gern für Sie!
Kein Alleingang – Fenster Gehören Der Wohnungseigentümergemeinschaft | Wohnen Im Eigentum E.V.
Aber mal Hand aufs Herz: hättest Du die einfacheren Rechteck-Fenster und Dein Nachbar die tollen Rundbogenfenster, würdest Du dann auch noch so denken und die Erneuerung bei Deinem Nachbarn mitbezahlen wollen? Mal zum Hintergrund: in den Achtziger Jahren gab es solche Kostentragungsregelungen in den allermeisten Fällen noch nicht, zumindest nicht gesetzlich zulässig. Fensteraustausch in der WEG – Wer muss/darf zahlen?. In vielen Gemeinschaften kam es in der Vergangenheit darüber zum Streit, wann welche Fenster erneuert werden, weil das Geld für alle gleichzeitig oftmals nicht ausreicht und der eine oder andere keinen Bedarf sah (meine sind ja noch gut und halten noch 10 Jahre, bis dahin leb ich nicht mehr). Eine sinnvolle Kostentragungsregelung wird beiden seiten gerecht: der eine bekommt zügig seine neuen Fenster, die er für erforderlich hält, und die anderen müssen kein Geld bezahlen für etwas, was sie nicht selbst nutzen können. Was ich schwierig fände, ist die Konstellation: Die Gemeinschaft beschießt, aber ich allein zahle
Das siehst Du falsch, die Gemeinschaft kann nicht über Deinen Kopf hinweg entscheiden, dass Du erneuern muss und selbst die Kosten trägst.
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Rechtsfragen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Gemäß § 1 Abs. 1 WEG kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen das Teileigentum begründet werden. Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum, zu dem es gehört. Teileigentum ist gemäß § 1 Abs. 3 WEG das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftseigentum sind – neben Wohnungseigentum und Teileigentum – das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes (etwa das Treppenhaus), die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG). Das Gemeinschaftseigentum ist deshalb als den übrigen Eigentumsarten übergeordnet anzusehen. Nach § 2 WEG kann das Wohnungseigentum (und damit auch das Sondereigentum als sein untrennbarer Bestandteil) nur durch Vertrag aller Miteigentümer eines Grundstücks nach § 3 WEG oder durch Teilung ( Teilungserklärung) durch den alleinigen Eigentümer des Grundstücks nach § 8 WEG begründet werden.