Richtlinie 2000/54/EG
Titel:
Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Rechtsmaterie:
Arbeitsschutz, UVV, Gesundheitsschutz
Grundlage:
EG-Vertrag, insbesondere Art. 137
Datum des Rechtsakts:
18. September 2000
Veröffentlichungsdatum:
17. Oktober 2000
Inkrafttreten:
6. November 2000
Ersetzt:
Richtlinie 90/679/EWG
Letzte Änderung durch:
Richtlinie (EU) 2020/739
Inkrafttreten der letzten Änderung:
24. Artikel 12 der richtlinie 2000 14 eg.com. Juni 2020
Umgesetzt durch:
Deutschland Biostoffverordnung
Volltext
Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! Die Richtlinie 2009/54/EG ist eine Europäische Richtlinie, die als die Siebte Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) die Mindestanforderungen zum Schutz von Arbeitnehmern gegenüber biologischen Arbeitsstoffen ergänzt.
Artikel 12 Der Richtlinie 2000 14 Eg Und Kon Med
Basisdaten
Titel:
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel:
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Abkürzung:
32. BImSchV
Art:
Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich:
Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von:
§ 23 Abs. 1, §§ 32, 37 BImSchG, § 4 Abs. 1 GSG aK
Rechtsmaterie:
Umweltrecht
Fundstellennachweis:
2129-8-32
Erlassen am:
29. August 2002 ( BGBl. I S. 3478)
Inkrafttreten am:
6. September 2002
Letzte Änderung durch:
Art. 14 G vom 27. Juli 2021 ( BGBl. 3146, 3172)
Inkrafttreten der letzten Änderung:
16. § 3 32. BImSchV - Einzelnorm. Juli 2021 (Art. 36 G vom 27. Juli 2021)
GESTA:
G049
Weblink:
Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) wurde die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen in deutsches Recht umgesetzt.
Artikel 12 Der Richtlinie 2000 14 Eg.Com
1) Geräte und Maschinen nach dem Anhang mit Nr. 01 bis 57
dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie
an Werktagen in der Zeit von 20. 00 bis 07. 00 Uhr nicht betrieben werden. 2) durchdringend laute Geräte und Maschinen nach dem Anhang mit
Nr. 02 (Freischneider mit Verbrennungsmotor),
Nr. 24 (Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor),
Nr. Richtlinie 2000/43/EG (Antirassismusrichtlinie) – Wikipedia. 34, 35 (Laubbläser/Laubsammler, motorbetrieben),
dürfen abweichend an Werktagen von 17. 00 bis 09. 00 Uhr und von 13. 00 bis 15. 00 Uhr nicht betrieben werden,
sofern sie nicht mit dem Umweltzeichen [5] nach Artikel 8 der Verordnung 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Derzeit gibt es keine Kriterien für ein EU-Umweltzeichen für diese Geräte und Maschinen (Stand: August 2017). [6]
Schallleistungspegel [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§ 3 regelt die Obergrenzen der Schallleistungspegel (maximalen Schallemissionen in dB(A)) der 57 Gerätetypen. Die vom Hersteller garantierten Grenzwerte finden sich in Art. 12 der Richtlinie 2000/14/EG. Zehn dBA-Einheiten bedeuten eine Verzehnfachung des Schalldrucks.
Artikel 12 Der Richtlinie 2000 14 Eg Model
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Ein bestehendes Risiko muss durch den Arbeitgeber so gering wie möglich gehalten werden. Dies schließt unter anderem ein, die Anzahl der exponierten Arbeitnehmer auf ein Mindestmaß zu begrenzen und die Freisetzung der Arbeitsstoffe durch geeignete Verfahren am Arbeitsplatz zu kontrollieren. Zusätzlich sind Vorkehrungen gegen Unfälle, sowie für den sicheren Umgang, Lagerung, Transport und Beseitigung der Arbeitsstoffe bzw. Abfälle zu treffen. Daneben muss er (allgemeine und persönliche) Schutzmaßnahmen festzulegen und Warnhinweise anbringen sowie durch Hygienemaßnahmen die Gefahr der Übertragung außerhalb des Arbeitsplatzes verringern oder verhüten. Artikel 12 der richtlinie 2000 14 eg und kon med. [1]
Der Arbeitgeber muss die zuständigen Behörden über die erstmalige Verwendung von Substanzen der Gruppe 2 und höher unterrichten und über die Arbeitnehmer, welche den Stoffen der Gruppe 3 oder 4 ausgesetzt sind, ein entsprechendes Verzeichnis zu führen, welche maximal 40 Jahre aufzubewahren ist. Zudem muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer und deren Vertreter über mögliche Gesundheitsgefahren, geeignete Hygienevorschriften, die Expositionsverhütung sowie das Tragen von Schutzausrüstung informieren und unterweisen und bei einem Unfall oder Zwischenfall über Ursachen, Gefahren und Maßnahmen unterrichten.
): BlBG Gleichbehandlungsgesetz. Kommentar. Springer, 2005, ISBN 3-211-23831-X, S. 501 ( eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).