Der DATEV-Kontenrahmen hat für die Buchung der steuerfreien Sozialleistungen folgende Konten vorgesehen:
Freiwillige soziale Leistungen, lohnsteuerfrei (SKR 03 4140; SKR 04 6130): Dieses Konto ist in der GuV der Position "Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersvorsorge und Unterstützung" zugeordnet. Freiwillige Sozialleistungen (SKR 03 4946; SKR 04 6822): Dieses Konto zählt in der GuV zu der Position "Sonstige betriebliche Aufwendungen". Hier sollten die Sozialleistungen gebucht werden, die keinen Arbeitslohn darstellen. Die lohnsteuerpflichtigen Aufwendungen können auf dem Konto "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig" (SKR 03 4145; SKR 04 6060) erfasst werden. Das Konto ist den Löhnen und Gehältern zugeordnet. Das Konto "Geschenke abzugsfähig" (SKR 03 4630; SKR 04 6610) ist nur für Geschenke bis 35 EUR an Geschäftsfreunde (Betriebsfremde) zu verwenden. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
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Freiwillige Soziale Aufwendungen Steuerfrei
080 Euro im Kalenderjahr) Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (z. Firmenbus im Baugewerbe) Bestimmte freiwillige soziale Leistungen unterliegen hingegen vollständig der Steuer- und Sozialversicherungspflicht: Heiratsbeihilfen Incentive-Reisen (ggf. Aufteilung in beruflichen/privaten Anteil möglich) Jubiläumszuwendungen (ggf. begünstige Versteuerung nach der 1/5-Regelung) Private Firmenwagennutzung (Versteuerung entweder mit monatlich 1 Prozent des Listenpreises oder nach Fahrtenbuch mit den tatsächlichen Kosten) Urlaubs- und Weihnachtsgeld Dem Unternehmer ist es selbst überlassen, ob er seinen Mitarbeitern sogenannte freiwillige soziale Leistungen zahlt. Freiwillige soziale Leistungen werden zwar wie der Name schon sagt ohne irgendeine Rechtspflicht geleistet. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass ein Arbeitgeber diese vollkommen willkürlich verteilen darf. Vielmehr muss er sich an der Grundsatz der Gleichberechtigung halten so wäre es beispielsweise unzulässig, nur an Männer eine Leistungsprämie auszuzahlen.
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Es ist ratsam, für diese Fälle getrennte Konten einzurichten, um den Überblick zu behalten und die richtigen Buchungen vorzunehmen. 2. 1 Betriebsveranstaltungen Teamevents und Betriebsfeiern werden häufig genutzt, um die Beziehung der Mitarbeiter zueinander zu fördern. Sie als Arbeitgeber sollten darauf achten, dass es seit 2015 keine Freigrenze, sondern nur noch einen Freibetrag in Höhe von 110 Euro pro Mitarbeiter gibt. Sofern Ihre Betriebsveranstaltungen den Rahmen der Üblichkeit nicht überschreiten, handelt es sich bei den dazugehörigen Sozialleistungen nicht um Arbeitslohn – bedenken Sie, dass die Feier entweder dem ganzen Betrieb oder zumindest einem Betriebsteil offenstehen muss. Bedenken Sie zudem, dass diese Regelung nur für zwei Veranstaltungen jährlich zutrifft. Wenn Sie eine Betriebsveranstaltung durchführen, gehören alle getätigten Sozialleistungen einschließlich Umsatzsteuer dazu. Hierbei ist es egal, ob die anfallenden Kosten einer einzelnen Person zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Kostenanteil handelt.
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Zusammenfassung Sozialleistungen sind Aufwendungen für die Beschäftigten im Unternehmen, die zusätzlich zur vereinbarten Lohn-/Gehaltszahlung entstehen. Diese können sowohl lohnsteuerpflichtig als auch lohnsteuerfrei sein. An die lohnsteuerliche Behandlung dieser Leistungen ist auch deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung gebunden. Hier die wichtigsten Gesetzesfundstellen aus dem Einkommensteuergesetz und den entsprechenden Richtlinienbestimmungen: § 3 EStG, R 3. 30, 3. 31, 3. 32, 3. 33 LStR, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, R 8. 1 LStR, § 19 Abs. 1a EStG, R 19. 3, 19. 6, 19. 7 LStR. BMF vom 14. 10. 2015 (BStBl I S. 832 (Betriebsveranstaltungen), ( BFH, Urteile v. 16. 5. 2013, VI R 94/10 und v. 2013, VI R 7/11 sind nur für Zeiträume bis 2014 anwendbar) 1 Was zählt zu den freiwilligen sozialen Leistungen? Zu den freiwilligen sozialen Leistungen zählen einerseits Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse, die nicht zum Arbeitslohn gehören und damit gar nicht steuerbar sind, z.