16)
↑ § 66 Abs. 2 des Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. 812), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. 310)
↑ § 55 Abs. 2 des Landesrichtergesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1)
↑ § 42 Abs. 2 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. 566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2015 (Amtsbl. 224)
↑ § 33 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. 365), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. 970)
↑ § 78 Abs. BGBl. I 1961 S. 1665 - Deutsches Richtergesetz - dejure.org. 1 des Landesrichtergesetzes vom 28. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 30)
↑ § 56 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes in der Fassung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. 1992, 46)
↑ § 69 Abs. 2 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. 2018, 677)
Landesrecht Bw &Sect; 45A Drig | Bundesnorm | Bezeichnungen Der Ehrenamtlichen Richter | Deutsches Richtergesetz | GÜLtig Ab: 01.08.2021
Er verfällt nicht, solange es unterlassen wurde, die Beamtin oder den Beamten tatsächlich in die Lage zu versetzen, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen; dies gilt insbesondere, wenn keine Aufklärung über den bestehenden Urlaubsanspruch und den Verfall desselben bei Nichtinanspruchnahme sowie die Aufforderung, den Erholungsurlaub zu nehmen, erfolgt. Für Erholungsurlaub, der nach Satz 2 nicht verfallen ist, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Erholungsurlaub, der vor Beginn der Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt oder der Elternzeit ohne Bezüge nicht genommen wurde, kann nach Ablauf der Beschäftigungsverbote oder nach Ende der Elternzeit ohne Bezüge im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Landesrecht BW § 45a DRiG | Bundesnorm | Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter | Deutsches Richtergesetz | gültig ab: 01.08.2021. (4) Der Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. Beamtinnen und Beamte in Ausbildung haben den Erholungsurlaub so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.
Bgbl. I 1961 S. 1665 - Deutsches Richtergesetz - Dejure.Org
56 Abs. 1 des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG) vom 26. Februar 1965 (GVBl. S. 13), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2015 (GVBl. 240)
↑ § 64 Abs. 2 des Richtergesetzes des Landes Berlin vom 9. Juni 2011 (GVBl. 238)
↑ § 64 Abs. 2 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg vom 12. Juli 2011 (GVBl Nr. 18), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl Nr. 36)
↑ § 40 Abs. 2 des Bremischen Richtergesetzes vom 15. Dezember 1964 (Brem. GBl. 187), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2014 (Brem. 458)
↑ § 71 Abs. 2 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. BGBl. I 1984 S. 995 - Drittes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes - dejure.org. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. 299)
↑ § 49 Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. 578)
↑ § 31 des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 1991 (GVOBl. M-V 1991, S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 2016 (GVOBl.
Bgbl. I 1984 S. 995 - Drittes Gesetz Zur Änderung Des Deutschen Richtergesetzes - Dejure.Org
1978 - 7 C 87. 77 Anspruch auf Anhebung der Ausbildungsnote - Überprüfbarkeit der Festsetzung der …
StGH Hessen, 19. 1976 - 757 Richterwahl in Hessen - Mitwirkung des Richterwahlausschusses verfassungsgemäß
VG Hamburg, 27. 2015 - 2 E 5/15 Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie
BVerwG, 09. 1981 - 2 C 24. 80 Voraussetzungen für den Anspruch eines Rechtsreferendars auf Übernahme als …
BVerwG, 28. 08. 1986 - 2 C 38. 83 Richtergesetz - Anerkennung ausländischer Prüfungen - Berufsschaden
BVerwG, 09. 1981 - 2 C 16. 80 Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf …
BVerwG, 06. 1986 - 7 B 11. 86 Umfang eines Rechtsetzungsvorbehalts des Parlaments im Juristenausbildungsrecht - …
BVerwG, 07. 1984 - 2 C 53. 82 Periodische dienstliche Beurteilung eines Richters - Probezeitbeurteilung eines …
BGH, 02. 1982 - IVb ZB 741/81 Maßgeblichkeit der allgemeinen Altersgrenze für Berufssoldaten bei der Bewertung …
VG Hamburg, 30. 2015 - 2 K 4825/13 Ausbildungsförderung; Förderungsfähigkeit nach Erwerb eines ausländischen …
OVG Berlin-Brandenburg, 16.
Folgende Hinweise sind für alle nachfolgend ausgeschriebenen Stellen zu beachten:
Rechtliche Hinweise
Für alle nachfolgend ausgeschriebenen Stellen gilt:
Schwerbehinderte werden bei entsprechender Eignung bevorzugt eingestellt. Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Sofern
nicht ausdrücklich anders angegeben, sind Vollzeitstellen grundsätzlich teilbar. Bei Stellen für Richter, Staatsanwälte und Amtsanwälte gilt zudem:
Die VwV des Justizministeriums vom 9. Dezember 2016 (2010/0393) ist zu beachten. Bei den ausgeschriebenen Stellen für Richter und Staatsanwälte handelt es sich um Planstellen. Auf diesen Stellen kann nur
ernannt werden, wer die erforderliche Probezeit nach § 10 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz bereits abgeleistet hat. Hinweise zum Verfahren
Bewerberinnen und Bewerber werden gebeten, ihre Bewerbungen in der Regel innerhalb von drei Wochen (siehe Ablauf der
Bewerbungsfrist) bei dem Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg einzureichen. Bewerbungen für die
Einstellung in den höheren Justizdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Baden-Württemberg können
laufend eingereicht werden.
Im Zuge der Stärkung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, die mit dem im Mai 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes erfolgte, ist aus der Justizpraxis der Wunsch geäußert worden, auch die gesetzlichen Regelungen zu der Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten auszubauen. Diesem Anliegen soll durch eine grundlegende Novellierung der bestehenden Regelungen zu den Richter- und Staatsanwaltsräten im Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz Rechnung getragen werden. Der erarbeitete Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat am 12. Mai 2015 für das Anhörungsverfahren freigegeben. Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 25. Juni 2015 kommentieren. Gesetzentwurf zur Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes (PDF)
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B. Nutzungsvertrag über die Freifläche / das Dach)
Rechte (z. Zahlungsberechtigung bei Ausschreibungsanlage)
Zulassungen (z. Baugenehmigung)
Nachweise (z. Anlagenzertifikat)
Zahlungszeitpunkte: Der auszuhandelnde Kaufpreis sollte nicht auf einmal, sondern in Abschlägen gezahlt werden. Ein erster Abschlag wird gewöhnlich unmittelbar nach Vertragsschluss fällig. Zumindest der letzte Teil des Kaufpreises sollte bei einer Bestandsanlage erst dann gezahlt werden, wenn für Sie keine wesentlichen Risiken mehr bestehen. Nutzungsverträge mit Grundstückseigentümern. Dies ist unter anderem der Fall, wenn Ihnen die Bestätigung des Netzbetreibers über den Betreiberwechsel übersandt wurde. Bei Ausschreibungsanlagen sollte die Zahlungsberechtigung im Original vorliegt. Gewährleistungsrecht: Falls sich die Bestandsanlage im Nachhinein als mangelhaft erweist, wollen Sie hinreichend abgesichert sein. Der Verkäufer dagegen hat ein Interesse daran, nach Kaufvertragsschluss möglichst nicht haften zu müssen. Um beiden Seiten gerecht zu werden, ist es in der Praxis üblich, dass der Käufer die Anlage und weitere Kaufbestandteile vor dem Abschluss des Kaufvertrages eingehend begutachtet (vgl.
Nutzungsverträge Mit Grundstückseigentümern
Du siehst, dass die Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig ist. Je besser du die Anlage pflegst und je häufiger diese gewartet wird, desto länger profitierst du von dieser – zumal du deutlich höhere Gewinne einstreichst, wenn die Abschreibung (AfA) der Anlage erst einmal ausgelaufen ist. Du kannst also Teilkosten der Anschaffung abschreiben und zugleich von den Einnahmen durch die Anlage profitieren, wenn du den Strom selbst nutzt und ihn nicht vollständig als Wirtschaftsgut verkaufst.
Ab Dem Ersten Jahr Gespart - Photovoltaik
Das Finanzamt sah in den Umbauarbeiten einen zusätzlichen Umsatz an die Wohnungseigentümergemeinschaft und verlangte die Umsatzsteuer. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts hat das Finanzamt die Dachsanierung zu Recht als tauschähnlichen Umsatz behandelt und die Umsätze der Klägerin entsprechend erhöht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin der Wohnungseigentümergemeinschaft einen von dieser auch tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil zugewandt habe. Denn die WEG nutzt das Dach neben der Vermietung an die Klägerin auch im Rahmen ihrer weiteren Vermietung des Gebäudes zu Wohnzwecken. Zudem hätte das Dach in absehbarer zeitlicher Nähe zum Abschluss des Pachtvertrages von der Wohnungseigentümergemeinschaft saniert werden müssen, da es laut Auskunft der ausführenden Firma vielleicht noch für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gehalten hätte. Ein weiterer Vorteil sei darin zu sehen, dass das Dach aufgrund des Abtragens der zahlreich vorhandenen Kamine (22! )
Ein Mieter, der an einem gemieteten Gebäude auf eigene Kosten Ausbauten, Umbauten oder Einbauten (hier: Photovoltaikanlage) vornimmt und für Zwecke seines Unternehmens nutzt, verschafft die Verfügungsmacht hieran dem Vermieter jedenfalls dann, wenn er ihm nicht nur das zivilrechtliche Eigentum überträgt, sondern auch einen unmittelbar vom Vermieter tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil zuwendet. BFH v, 16. 11. 2016 – V R 35/16,
Sachverhalt:
Der Kläger betreibt mehrerer Photovoltaikanlagen. Eine dieser Anlagen wurde auf einer im Eigentum einer GbR stehenden Reithalle errichtet. Gesellschafter der GbR waren je zur Hälfte der Kläger und seine Schwester. Grundlage für die Nutzung des Daches ist ein zwischen der GbR und dem Kläger geschlossener Dachnutzungsvertrag. Für die Dachnutzung hatte der Kläger an
die GbR ein jährliches Nutzungsentgelt von 1 EUR zu entrichten. Vor der Errichtung der Photovoltaikanlage wurde im Auftrag des Klägers zunächst eine Dachsanierung durchgeführt. Hieraus begehrte der Kläger einen entsprechenden Vorsteuerabzug, welchen das Finanzamt auch gewährte, jedoch würde der Kläger im gleichen Zug an die GbR eine Werklieferung ausführen, die zur Umsatzsteuer in gleicher Höhe führe, da das Gewerk.