Nicht abschätztbar wird sein, mit welchem Aufwand der Elektriker die Leitungen zwischen den beiden Nutzern "aufdröseln" muss. Die Baumarktgeräte sind aber nicht geeicht, also die Differenz muss dann nicht immer der Allgemeinstrom sein, aber ich denke die Genauigkeit sollte ausreichen. 6100kWh für 2 WE in einem Haus erscheint mir aber nicht zu hoch. Wie trennt ihr denn die Heizkosten? Gruß helgo Zeit:
12. Energieverbraucher.de |Eichung des Stromzählers. 2007 07:59:02
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Hallo Jenny, was die Einbaukosten betrifft, kann man nur raten, da man deine Situation vor Ort nicht kennt, da gebe ich helgo Recht. Die Kosten für einen Zähler kann man auch nicht einmal abschätzen, da man nicht weiss, ob du eine (zwei) Wechsel- oder Drehstromzähler benötigst. Weiterhin gibt es die verschiedensten Arten von Zählern, zum einen die "herkömmlichen", die du auch in deiner Hauptverteilung findest, zum anderen auch elektronische mit einem Display, bei denen gleich der Preis je kWh eingegeben werden kann. Beide Ausführungen gibt es für Wechsel- oder Drehstrom, geeicht oder ungeeicht.
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II. Anfechtung der Nebenkostenabrechnung als unrichtig Bei der Verwendung ungeeichter Zähler im Rahmen der Nebenkostenabrechnung, droht dem Vermieter mietrechtlich die Konsequenz, dass der Mieter die Abrechnung angreift. Als Mieter hat man das Recht, gegen die Abrechnung einzuwenden, dass diese unrichtig ist, denn eine Annahme der Richtigkeit und Genauigkeit der Messergebnisse, die ja durch die Eichung sozusagen garantiert werden soll, gibt es hier nicht. Die Rechtsprechung gibt dem Mieter das Recht die erfassten Verbrauchszahlen anzufechten, wenn die Messergebnisse von nicht geeichten Geräten stammen oder Zähler verwendet wurden deren Eichgültigkeit abgelaufen ist. (LG Saarbrücken, Urteil vom 22. 7. 2005, Az. : 13 B S 23/05, AG Holzminden, Urteil vom 4. 5. 2011, Az. : 10 C 300/10, OLG München, Beschluss vom 13. 20113, Az. : 2 Wx 32/10). Nebenkostenabrechnung: ungeeichte Zähler – Was nun?. Darauf kann sich der Mieter berufen: Der Mieter kann sich bei seiner Anfechtung/ Einwendung gegen das Abrechnungsergebnis darauf stützen, dass es z. B. in § 37 Abs. 1 MessEG ein ausdrückliches Verwendungsverbot für ungeeichte Messgeräte gibt und der Vermieterpflicht der Verwendung geeichter Zähler nicht nachgekommen wurde.