Dabei ist von der Berichtigung von Bagatellfällen – soweit die Beeinträchtigung im neuen Haushaltsjahr nicht fortbesteht – grundsätzlich abzusehen. Wird mit den Berichtigungsbuchungen der Saldo zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verändert, können die Umbuchungsanordnungen direkt zur Hauptkasse des Freistaates Sachsen gegeben werden. Das Staatsministerium der Finanzen ist durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen von den Buchungen zu unterrichten. Sind saldenverändernde Anordnungen oder Umbuchungen zwischen den Haushaltsjahren notwendig, ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich. Die Kassenanordnungen für diese Korrekturbuchungen sind mit dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung (Anlage) dem Staatsministerium der Finanzen/Referat 21 als Scan per E-Mail an bis spätestens zum 11. Zahlungsarten. Januar 2022 zuzuleiten. Die Original-Kassenanordnungen sind direkt an die Hauptkasse mit einem Hinweis auf den Antrag an das SMF zu übersenden. VII. Bewirtschaftung von Bundesmitteln
Bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln sind die Bestimmungen des Bundes zum Jahresabschluss zu beachten.
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VIII. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Jahresabschluss 2020 vom 23. September 2020 (SächsABl. S. 1176) am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Dresden, den 1. Oktober 2021
Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann
Anlage
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Selbstverständlich unterstützt das ebenfalls beim SID für die Länder Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen entwickelte Fachverfahren für die Verwaltung des BAföG auch das neue Datenformat und somit den bundesweiten elektronischen Antrag auf BAföG. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
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Sächsischer Staatshaushalt
Nachhaltige Finanzpolitik der sächsischen Staatsregierung für zukünftige Generationen. Steuern & Steuerverwaltung
Wofür verwendet der Freistaat die Steuern, die er einnimmt? Wer ist dafür zuständig?
Das Landesamt für Steuern und Finanzen, Referat 339/D - Beihilfe, ist zuständig für die Gewährung von Beihilfe nach § 80 Sächsisches Beamtengesetz i. V. m. Hauptkasse des freistaates sachsen et. der geltenden Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO). Aufgrund ihres besonderen Dienstverhältnisses unterliegen Beamte und Richter weder der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung noch erhalten sie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Während des Dienstverhältnisses und im Ruhestand stehen sächsischen Beamten/Richtern und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen stattdessen Leistungen aus einer eigenständigen beamtenrechtlichen Krankenfürsorge nach Maßgabe des § 80 SächsBG und der SächsBhVO zu. Grundlage des Beihilfeanspruchs ist die am Alimentationsgrundsatz zu orientierende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Die Beihilfe ist demnach ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern.