Deutscher Städtetag: Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei akut schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls ()
Institut für soziale Arbeit e. V. : Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Deutsches Jugendinstitut: Heinz Kindler, Susanna Lillig, Herbert Blüml, Thomas Meysen, Annegret Werner (Hg. ): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst
Stadt Dormagen (Hrsg. ): Dormagener Qualitätskatalog der Jugendhilfe. Ein Modell kooperativer Qualitätsentwicklung. Leske Budrich (Leverkusen) 2001. Kindeswohlgefährdung - Meldung gemäß § 8a SGB VIII (4) - Landeshauptstadt Düsseldorf. 262 Seiten. ISBN 3-8100-3336-7
Landkreistag Saarland: Gefährdung des Kindeswohls – Krisenintervention
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Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Hans Leitner:
Beispiele von Verfahren und Leitlinien
Die Fachstelle Kinderschutz hat eine bundesweite Recherche durchgeführt, um einen Überblick über die in der Praxis der Jugendämter verwendeten Verfahren bzw. entsprechende landes- und bundesweite Empfehlungen zu erhalten. Der Bericht ist auf dieser Website an anderer Stelle veröffentlicht und steht dort zum Download zur Verfügung. An dieser Stelle geben wir einen Überblick über bundesweite Verfahren und Leitlinien nach § 8a SGB VIII. § 8a SGB 8 - Einzelnorm. Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und beinhaltet keine qualitative Bewertung der Verfahren:
In Brandenburg hat eine Arbeitsgruppe von ASD-Leiterinnen den "Leitfaden zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung – § 8a SGB VIII" erarbeitet. Hamburger Handlungsempfehlungen zum Umgang mit der "Garantenstellung" des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung
Der Stuttgarter Kinderschutzbogen kann gegen eine Gebühr von 5 Euro bestellt werden bei Wulfhild Reich.
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Bei Anzeichen für die Gefährdung eines Kindes sind die Mitarbeiter der freien Jugendhilfe nach § 8a SGB VIII verpflichtet und Lehrerinnen und Lehrer öffentlicher Schulen nach § 4 KKG angehalten, das Gefährdungsrisiko
abzuschätzen. Der Gesetzgeber gibt dabei vor, dass eine "insofern erfahrene Fachkraft" - eine Kinderschutzfachkraft - einbezogen wird. Diese Kinderschutzfachkräfte können beim Kinderschutzbund Westkreis Offenbach e. V. Kindeswohlgefährdung nach 8a 2. kostenfrei angefragt werden. Der Kinderschutzbund Westkreis Offenbach e. verfügt über
jahrzehntelange Erfahrung auf diesem Gebiet. Alle Mitarbeiter der Beratungsstellen sind zertifizierte Kinderschutzfachkräfte, die durch regelmäßige Intervision und Supervision ihr hohes
fachliches Niveau sichern. Auch über die geforderte Gefährdungseinschätzung hinaus stehen die Mitarbeiter fallbegleitend zur Seite: Von der Arbeit mit dem Kind, der Gesprächsführung mit den
Eltern bis zur Kooperation mit externen Stellen. Es gibt keine gesetzlichen Standards einer Dokumentation zum §8a, nur die Anonymisierung der Daten ist verbindlich vorgeschrieben.
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2021 Änderung Vorherige Fassung und Synopse über (öffnet in neuem Tab) Änderung Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) 03. 2021 BGBl. 1444
01. Fassung § 8a SGB VIII a.F. bis 10.06.2021 (geändert durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444). 01. 2012 Änderung Vorherige Fassung und Synopse über (öffnet in neuem Tab) Änderung Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) 22. 12. 2011 BGBl. 2975
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2 Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,
1. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
2. Kindeswohlgefährdung nach 8a in nepal. Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen. 3 Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) 1 Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken.
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Rz. 5a Das Jugendamt hat grundsätzlich in eigener Verantwortung die Eignung öffentlicher Hilfen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung zu beurteilen und sie anzubieten. Andererseits ist dem Familiengericht das staatliche Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG in eigener Verantwortung auferlegt. Es besteht eine Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt sowie die Pflicht zu einer kooperativen Zusammenarbeit. Gelingt die vorrangige Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt nicht, besteht zwingend eine Letztverantwortlichkeit und ein Letztentscheidungsrecht des Familiengerichts ( OLG Koblenz, Beschluss v. 11. Kindeswohlgefährdung nach 8a berlin. 6. 2012, 11 UF 266/12). Rz. 6 Die Gefährdung des Kindeswohls berechtigt bereits das Familiengericht zum Eingreifen, d. h. die Gefahr muss nicht bereits in eine Schädigung umgeschlagen sein. Die Gefahr muss jedoch nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gegenwärtig sein oder unmittelbar bevorstehen.