Der Linksabbieger hat Folgendes zu beachten:
Nach § 9 Abs. 1 StVO hat der Linksabbieger den rückwärtigen Verkehr zu beobachten (erste Rückschaupflicht), den Abbiegevorgang durch Setzen des linken Blinkers anzukündigen und sich dann zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen. Unmittelbar vor dem Abbiegen hat er erneut den rückwärtigen Verkehr zu beobachten (zweite Rückschaupflicht). Rückwärtigen verkehr beobachten den zug vier. Sieht er dann einen Überholer, hat er seinen Abbiegevorgang abzubrechen und zurückzustellen. Je schwerer der Verstoß des Linksabbiegers gegen die ihm obliegenden Pflichten ist, umso größer ist sein Haftungsanteil. Verstößt er lediglich gegen die zweite Rückschaupflicht, hat sich ansonsten aber ordnungsgemäß verhalten, so beträgt sein Haftungsanteil in der Regel zwischen 20% bis 1/3. Bleibt neben dem Verstoß gegen die zweite Rückschaupflicht ungeklärt, ob er den Blinker ordnungsgemäß gesetzt hatte, kommt eine Haftung von 50% bis 2/3 in Betracht. Der Überholer hat Folgendes zu beachten:
Er muss sich zunächst an der Pflicht nach § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO orientieren.
Rückwärtigen Verkehr Beobachten Erleben
2. Auch für das Fahrzeug des Kl. ist Unabwendbarkeit i. S. des § 7 II StVG nicht bewiesen. Der Kl. hat insb. Rückwärtigen verkehr beobachten erleben. nicht den Beweis geführt, bei Annäherung an das Treckergespann habe der Zeuge W nicht rechtzeitig die Abbiegeabsicht des Bekl. zu 1) erkennen können. Zwar hat der Zeuge bekundet, der Bekl. zu 1) habe nicht den linken Blinker ausgelegt. Der Senat bemisst den Beweiswert seiner Aussage jedoch nicht höher als den des Vorbringens des Bekl. zu 1). Denn er ist selbst unfallbeteiligt und müsste einen groben Fahrfehler zugeben. Der Senat geht zwar nicht davon aus, der Zeuge habe subjektiv falsch ausgesagt. Das Erinnerungs- und Vorstellungsbild eines Unfallbeteiligten wird bei Verkehrsunfällen jedoch in der Regel wesentlich von der sich sofort stellenden Schuldfrage geprägt, so dass bei einem Kraftfahrer, der möglicherweise einen wesentlichen Umstand aus Unachtsamkeit übersehen- hatte, die Überzeugung gebildet wird, der übersehene Umstand habe auch tatsächlich nicht vorgelegen. Ein schuldhaftes Verhalten, welches die Betriebsgefahr des Pkw des Kl.
Einparken lernen: In der Fahrschule kommt es auf diese Techniken an In der Fahrschule können die Fahrschüler unter Anleitung des Fahrlehrers verschiedene Techniken fürs Einparken lernen. Nachfolgend finden Sie Anleitungen mit denen Sie rückwärts längs bzw. seitlich, vorwärts längs sowie vorwärts schräg einparken.