8 Ob eine Person einen Asylantrag oder ein Asylgesuch stellt und damit sogleich die Anwendbarkeit des Asylgesetzes eröffnet, bemisst sich nicht allein nach der Begrifflichkeit, sondern ist eine Frage der Auslegung gem. § 133 BGB. Daraus hervorgehen muss der Wille, dass die Person Schutz vor einer Rückkehr wegen einer drohenden Verfolgung oder einer anderweitigen Gefahr im Zielstaat begehrt. [3] Rz. 9 Ebenfalls eine Frage der Auslegung ist sodann die Frage, welche der im Asylgesetz aufgeführten Schutzaspekte der Antragsteller geltend machen will. Informationsverbund Asyl & Migration - Regulärer Nachzug. Denn einerseits kann eine Person grundsätzlich nicht dazu verpflichtet werden, einen Schutzstatus zu beantragen – andererseits sieht das Asylgesetz aus Gründen der Verfahrensökonomie und mithin zur Vermeidung mehrerer Verfahren vor, dass nicht jegliche Schutzgründe per Antragstellung ausgeklammert werden dürfen: So kann gem. § 13 Abs. 2 S. 2, 3 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz beschränkt und damit die Asylberechtigung nach Art. 16a GG ausgenommen werden; auch kann der Antrag auf internationalen Schutz – Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz – ausgeklammert und damit auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkt werden – mit der Folge der Zuständigkeit der Ausländerbehörde gem.
Abschiebungsverbot 25 Abs 3 Sgb V
46 Durch § 60 Abs. 7 S. 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c S. 2, 3 AufenthG werden schließlich die Anforderungen an den Nachweis von Erkrankungen konkretisiert. Diese formalen und materiellen Voraussetzungen statuieren gravierend hohe Hürden für Antragsteller, für die es aus soziokulturellen, zeitlichen und sprachlichen Gründen erfahrungsgemäß schwer bis unmöglich ist, entsprechende Nachweise vorzulegen – nicht zuletzt bei fluchtspezifischen psychischen Erkrankungen wie einer Posttraumatischen Belastungsstörung, deren Diagnose Zeit verlangt und bei der der zweifelsfreie Nachweis einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung im Verfahren beim BAMF fast nie und in gerichtlichen Verfahren nur selten gelingt. Abschiebungsverbot 25 abs 3.3. Praktisch ist es daher besonders wichtig, als anwaltliche Vertretung mit den zuständigen Ärzten in Kontakt zu treten, um sie auf die formalen Voraussetzungen der Nachweise hinzuweisen. 47 Ergeht ein Bescheid, mit dem das Vorliegen eines Abschiebungsverbots festgestellt wird, kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem.
Abschiebungsverbot 25 Abs 3.3
Auch Sie als nachziehende Person sind zur Ausübung einer Arbeit berechtigt. Der Ehegattennachzug gilt selbstverständlich auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Minderjährige Kinder
Grundsätzlich können Sie als minderjähriges lediges Kind zu Ihren Eltern (oder dem sorgeberechtigten Elternteil) nach Deutschland nachkommen. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Nachzug zu Drittstaatsangehörigen. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, müssen Sie keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Hinweis
Bei der Geburt eines Kindes in Deutschland wird dem Kind in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil einen Aufenthaltstitel besitzt. Ab dem 16. Lebensjahr können Sie nach Deutschland kommen, wenn
der Nachzug innerhalb von drei Monaten (in Ausnahmefällen, etwa zur Beendigung eines Schuljahres, auch später) nach Zuzug der Eltern erfolgt, oder wenn Sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen können, oder wenn von einer einfachen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse ausgegangen werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Sie zumindest zeitweise eine deutsche Schule im Ausland besucht haben, oder Sie im EU -Ausland oder in einem deutschsprachigen Haushalt aufgewachsen sind.
Abschiebungsverbot 25 Abs. 3
§ 25 Abs. 3 AufenthG. Hingegen kann eine Person die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG nicht von ihrem Antrag ausnehmen, wie sich aus § 13 Abs. 2 S. 2 und § 24 Abs. 2 AsylG ergibt. 10 Gem. § 15 AsylG unterliegen Asylantragsteller weitreichenden Mitwirkungspflichten. Diese Mitwirkungspflichten gründen sich nicht zuletzt darauf, dass die Ermittlung des Sachverhalts, auf den sich das Schutzgesuch stützt, maßgeblich von der Mitwirkung des Antragstellers abhängig ist. Abschiebungsverbot 25 abs 3 sgb v. Zwar gilt auch im Asylverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, der in § 24 AsylG statuiert wird und der vor allem die allgemeine Lage im Herkunftsland adressiert, die es von Seiten des BAMF anhand von Auskünften und Berichten von staatlichen oder privaten Organisationen, durch die Befragung von Zeugen, von Sachverständigen und durch die Prüfung von vorliegenden Akten oder Urkunden zu eruieren gilt. Auf der anderen Seite ist der Antragsteller selbst gehalten, die persönlichen und individuellen Aspekte des Schutzgesuchs – also seine eigene Fluchtgeschichte, eine mögliche Vorverfolgung im Herkunftsstaat und jegliche individuelle Tatsachen, die im Fall einer Rückkehr...
10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) oder Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschließungsfreiheit) ein Abschiebungsverbot nach sich ziehen. Die historische Grundlage dieses Zusammenspiels zwischen dem Migrationsrecht und der an sich nur die europäischen Konventionsstaaten bindenden EMRK ist die Entscheidung des EGMR im Soering-Urteil, [14] wonach sich eine Abschiebung oder Auslieferung dann nach der EMRK verbietet, wenn im Zielstaat, der nicht zwingend Konventionsstaat sein muss, eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. 45 Das Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. Informationsverbund Asyl & Migration - Abschiebungsverbote. 1 AufenthG verlangt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit und ist insbesondere bei Erkrankungen von Bedeutung. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG konkretisiert insofern, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vorliegt "bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden". § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG normiert daneben, dass der Antragsteller auf eine alternative Versorgung in einem anderen Teil des Zielstaates verwiesen werden kann.