Seit 1991 agiert der Anwalt-Suchservice unter dem Dach des renommierten Fachverlages Dr. Otto Schmidt KG, Köln. Die Suche nach Anwälten im Wandel der Zeit Schon 1996 wurde die bislang ausschließlich telefonische Vermittlung von Rechtsanwälten um eine Onlinedatenbank erweitert. Hier präsentieren sich unsere teilnehmenden Anwälte mit einem professionellen, individuellen Kanzleiprofil und gewinnen auf diesem Wege neue Mandanten, die ihrerseits rund um die Uhr online nach einem für ihren Fall passenden Rechtsanwalt vor Ort recherchieren können. Affiliates: Keine Haftung für Wettbewerbsverstöße auf der Internetseite eines Dritten - Verlag Dr. Otto Schmidt. Der Begriff "Legal Tech" existierte im Jahr 1996 noch nicht, die Dienstleistungen des Anwalt-Suchservice können jedoch spätestens mit Einrichtung der Internet-Datenbank durchaus als eine der ersten Legal-Tech-Anwendungen in Deutschland bezeichnet werden. Seitdem wurde das Onlineportal beständig aktualisiert und erweitert. So wurde beispielsweise im Jahr 2014 das Angebot für Anwälte um einen für die tägliche Kanzleiarbeit bedeutenden Punkt erweitert: praxisrelevantes Fachwissen!
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-Angebot. Es handelte sich hierbei stets um Affiliate-Links. Am unteren Seitenende sowie im Impressum befand sich jeweils der folgende Hinweis:
"Die Redaktion von arbeitet unabhängig von Herstellern. Dabei verlinken wir auf ausgewählte Online-Shops und Partner, von dem wir ggf. eine Vergütung erhalten. " Die Klägerin war der Ansicht, die Werbung auf der Website "" sei irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Verlagsgruppe - Verlag Dr. Otto Schmidt. Die Website spiegle durch die redaktionell-informatorische Gestaltung objektive Rankings und Testergebnisse zur Steigerung ihrer Glaubwürdigkeit lediglich vor, um möglichst viele potenzielle Käufer zur Inanspruchnahme der Affiliate-Links zu animieren. Das LG hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG blieb erfolglos. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen. Die Gründe:
Das LG hat mit Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Klage unbegründet ist, weil der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten nicht besteht. Die Beklagten haften nicht für die Wettbewerbsverletzung auf der Internetseite Allerdings liegt in der Gestaltung der Internetseite eine Wettbewerbsverletzung, weil die Internetseite in irreführender Weise als getarnte Werbung anzusehen ist.
Versorgungsleistungen nach den gesetzlichen Vorgaben richten. Diese Vereinbarung muss nicht rückwirkend ab dem Erbfall gelten, da den Erben ein zeitlicher Spielraum für deren Abschluss zusteht. Dies kann auch in einem gewissen zeitlichen Abstand zum Erbfall erfolgen. Höhere Leistungen müssen entweder bereits im Übergabevertrag oder testamentarisch geregelt sein. BFH v. 16. 6. Otto schmidt verlag korn.com. 2021 – X R 4/20, ErbStB 2022, 128
Mehr zum Autor: Michael Marfels gehört zum festen Autorenteam des Erbschaft-Steuerberaters (ErbStB).
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Etwas anders gilt nur, wenn das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Anwendung einer solchen Begrenzung unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei. Im Übrigen steht Art. 14 einer Regelung wie § 97a UrhG nicht entgegen, da sie sicherstellen soll, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten zumutbar und angemessen sind, soweit sie dem Gericht, dem die Kostenentscheidung obliegt, die Möglichkeit gibt, in jedem Einzelfall dessen spezifische Merkmale zu berücksichtigen. Otto schmidt verlag kölner. Mehr zum Thema:
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