Die einschlägigen Folgen müssen daher bereits im Strafverfahren beachtet werden: Eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe führt zwingend zur Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 24 Abs. 1 BeamtStG; nicht aber bei einem Strafbefehl in entsprechender Höhe). Steuerhinterziehung durch Finanzbeamte: Mitteilung für Disziplinarverfahren droht. Ne bis in idem steht der kumulativen straf- und disziplinarrechtlichen Ahndung nicht entgegen. Allerdings können Verweis, Geldbuße und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden, wenn wegen desselben Sachverhalts im Straf- oder Bußgeldverfahren bereits eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist; selbst die Erfüllung von Auflagen und Weisungen bei einer strafrechtlichen Verfahrenserledigung nach § 153a StPO erzeugt diese Disziplinarsperre (§ 14 Abs. 1 BDG, Art. 15 Abs. 1 BayDG). Das Disziplinarrecht kennt keine Verfolgungsverjährung als Verfahrenshindernis, sondern lediglich ein nach Reaktionen gestaffeltes Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 15 BDG, Art.
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Disziplinarverfahren Beamte Steuerhinterziehung Anonym
Mildes Strafurteil hindert nicht disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme Das Oberverwaltungsgericht Greifswald und das Bundesverwaltungsgericht sind einer Meinung: Auch wenn das Strafgericht statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt hat, kann im Disziplinarverfahren dennoch die Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) verhängt werden. Straf- und Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip geprägt. Zweck des Disziplinarverfahrens ist hingegen, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Disziplinarverfahren | Finanzbeamter wegen Steuerhinterziehung aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Außerdienstliches Fehlverhalten hat Bezug zu dienstlichen Kernpflichten Die Höhe des wirtschaftlichen Schadens des Dienstherrn ist nicht maßgebend, auch wenn sie gering ist. Das Fehlverhalten des Regierungsdirektors wiegt deshalb so schwer, weil es einen Bezug zu seinen dienstlichen Kernpflichten aufweist, nämlich der Verletzung von Steuervorschriften entgegenzuwirken.
B. für Berlin im Berliner Disziplinargesetz (BlnDiszG)
Nach § 5 BDG / BlnDiszG kommen die folgenden Arten an Disziplinarmaßnahmen in Betracht:
"(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
Verweis (§ 6)
Geldbuße (§ 7)
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
Zurückstufung (§ 9) und
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12). " Die einzelnen Maßnahmen werden sodann in den angegebenen Normen näher konkretisiert. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme steht gem. § 13 Abs. Disziplinarverfahren beamte steuerhinterziehung melden. 1 BDG / BlnDiszG regelmäßig im Ermessen des Dienstherrn. Hierzu muss er den individuellen Einzelfall bewerten. Lediglich in besonderen Fällen schwerer Dienstvergehen muss der Beamte gem § 13 Abs. 2 BDG / BlnDiszG zwingend aus dem Dienst entfernt werden bzw. es muss ihm als Ruhestandsbeamter das Ruhegehalt aberkannt werden. Verweis, Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens der Beamtin oder des Beamten, § 6 BDG / BlnDiszG.