Nicht alles ist erlaubt, was gut klingt. Wer wirbt, muss einige wettbewerbsrechtliche Fallstricke beachten. Einer davon ist die sogenannte "Werbung mit Selbstverständlichkeiten". Hier kann es leicht passieren, dass eine in der Werbung verwendete Aussage oder Angabe geeignet ist, den angesprochenen Verkehrskreis der Fachhandelspartner oder den der Endverbraucher zu täuschen. Die Problematik. Eine besondere Form einer irreführenden geschäftlichen Handlung gemäß § 5 UWG stellt die Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Um Verbraucher oder Marktteilnehmer vor irreführenden Werbeangaben zu schützen, können auch objektiv richtige Angaben unzulässig sein, wenn diese bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erwecken. Ein solcher unrichtiger Eindruck kann bei Verbrauchern auch dann entstehen, wenn Werbeaussagen etwas Selbstverständliches so betonen, dass der von der Werbung Angesprochene darin eine besondere Eigenschaft der beworbenen Ware oder Dienstleistung vermutet.
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Wir sind besser, schneller, schöner. Um sich von der Konkurrenz abzusetzen, liegt es nahe, möglichst viele Vorteile eines Produkts herauszustellen. Was viele nicht bedenken: Nicht jede Werbeaussage ist auch erlaubt. Das gilt vor allem für Eigenschaften eines Produkts oder einer Leistung, die keine Besonderheit des Angebots darstellen. Denn Unternehmen dürfen nicht mit Selbstverständlichkeiten werben und können abgemahnt werden. Wir geben einen Überblick über häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten. Warum ist eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten problematisch? Problematisch sind Werbeaussagen immer dann, wenn sie Verbraucher:innen in die Irre führen können. Bei einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten benennt ein Unternehmen einen Umstand, der eigentlich keiner Erwähnung bedarf. Dabei erweckt die Werbung unzutreffend den Eindruck, dass es sich um eine Besonderheit des Angebots handelt. Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann in zweierlei Hinsicht vorliegen. Zum einen kann ein Unternehmen eine Besonderheit des Angebots bewerben, obwohl die beworbene Eigenschaft zum Wesen der Ware gehört.
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Nach Ziffer 10 der "Schwarzen Liste" stellt die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar, eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Die besondere Betonung und Hervorhebung, dass es sich um einen besonderen zusätzlichen Vorteil für den Käufer handle, ist irreführend. Eine Werbung mit einer solchen Selbstverständlichkeit ist also z. B. die Hervorhebung, dass dem Verbraucher bei einem Kaufvertrag für 24 Monate ein Gewährleistungsrecht zusteht oder dass er bei einem Kauf im Fernabsatz ein Widerrufsrecht hat. Hierbei handelt es sich um gesetzliche Rechte, die jedem Verbraucher zustehen. Gesetzlich bestehende Rechte stellen keine Besonderheit eines Angebots dar, so dass eine entsprechende Bewerbung unzulässig ist.
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Das LG Frankfurt a. M. (Urteil v. 08. 11. 2012, Az. 2-03 O 205/12) nahm jedoch an, dass der Hinweis "Ich garantiere für die Echtheit der Ware! " durchaus eine unzulässige irreführende Werbung darstellt, da es selbstverständlich sei, dass die angebotene Ware echt ist. Zudem sei bei dieser Aussage zusätzlich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 477 BGB zu sehen, weil detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlen. Das OLG Hamm hat die Werbung mit Originalware für zulässig erklärt. Im streitgegenständlichen Sachverhalt handelte es sich jedoch um Textilien, sodass diese Entscheidung nicht auf andere Produktbereiche übernommen werden kann. Immerhin sieht das LG Frankfurt in der Werbung mit Echtheitsgarantien einen Wettbewerbsverstoß. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte zukünftig entscheiden werden. Bis dahin sollte mit Werbung für die Echtheit der Ware vorsichtig umgegangen werden. Im Zweifel sollten entsprechende Formulierungen entfernt werden. "Ich biete versicherten Versand"
Wirbt der Händler mit versichertem bzw. unversichertem Versand, wobei für den versicherten Versand höhere Kosten ausgewiesen sind, kann dies ebenfalls als unzulässige Werbung im Sinne des § 5 UWG gewertet werden (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 2-03 O 205/12).
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5 U 154/14). EuGH: Die Verpackung eines Lebensmittels (hier: Frchtetee) kann trotz eines korrekten Zutatenverzeichnisses irrefhrend sein, wenn die [... ] (EuGH, Urt. 06. C-195/14). BGH: Die Werbeaussage "Made in Germany" im Zusammenhang mit Kondomwerbung ist irrefhrend, wenn wesentliche Produktionsschritte im Ausland [... ] (BGH, Beschl. 27. 2014; Az. I ZR 16/14). LG Mnchen: Bei der Werbung einer Internet-Flatrate muss deutlich genug auf eine Drosselung der Geschwindigkeit nach Erreichen eines bestimmten [... ] (LG Mnchen, Urt. 28. 37 O 1267/14). BGH: Werbung mit gesetzlich bestehenden Rechten ist als unzulssige Werbung mit Selbstverstndlichkeiten auch dann wettbewerbswidrig, wenn sie [... I ZR 185/12). OLG Kln: Die Werbung mit einem Schauversuch ist irrefhrend, wenn der gezeigte Effekt nicht physikalisch korrekt erlutert wird [... ] (OLG Kln, Urt. 2013; Az. 6 U 206/12). OLG Hamm: Die Werbung eines Restpostenhndlers mit durchgestrichenen Statt-Preisen ist irrefhrend, wenn der Vergleichspreis mehrdeutig ist und [... ] (OLG Hamm, Urt.
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Erkennbare Selbstverständlichkeit kann schützen
Wo die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit keinen unzutreffenden Eindruck erweckt, liegt auch keine Unlauterkeit. Stellt ein Online-Händler etwa klar, dass für Verbraucher selbstverständlich eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren gilt, wird damit nicht der Eindruck vermittelt, es handele sich um eine besondere Leistung dieses Online-Händlers (so BGH, Urteil oben). Auch wenn klar ist, dass ein Online-Händler eine Ware lediglich genauer umschreibt, ist dies kein unlauteres Verhalten. Online-Händler dürfen sich und ihre Produkte schließlich bewerben und auch auf bestehende Vorteile hinweisen. Abmahnungen vermeiden
Inwiefern eine konkrete Werbung im Hinblick auf Selbstverständlichkeiten möglicherweise unlauter ist, lässt sich in der Praxis nicht immer einfach klarstellen. Entsprechende Formulierungen sollten vermieden werden, um das Risiko einer Abmahnung gänzlich auszuschließen. Ob eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit zulässig ist, muss letztlich immer anhand des Einzelfalls entschieden werden.
Diese im Jahr 2015 eingeführte Regelung stellt klar, dass im Falle des Vorliegens eines Auftrages durch den Vermieter die Kosten nicht auf den Mieter abgewälzt werden dürfen. Damit ist es dem Wohnungsvermittler untersagt, vom Wohnungssuchenden eine Provision zu verlange, sofern nicht der Vermittler ausschließlich im Auftrag des Suchenden handelt. Das vom Landgericht tenorierte Verbot bezieht sich also ausdrücklich nicht auf jedes Angebot der Beklagten, sondern nur darauf, Wohnräume, bei denen bereits ein Vermittlungsauftrag seitens des Vermieters vorliegt nicht unter der Angabe "provisionsfrei" anzubieten. Demgemäß ist das ausgesprochene Verbot allein auf den Teil des Angebotes der Beklagten beschränkt worden, für den nach der Gesetzeslage eine Provisionsfreiheit besteht. Entscheidungsgründe des OLG Brandenburg Dazu führte das OLG Brandenburg weiter aus, dass das durch die Beklagte inkriminierte Wohnungsvermittlungsangebot durch das Werben mit einer Provisionsfreiheit zwar eine objektiv richtige Information enthalte, dies jedoch bei dem angesprochenen Verbraucherkreis den Eindruck erwecke, gegenüber andere Angeboten vergleichbarer Art einen besonderen Vorzug aufzuweisen.