Um sich gegen Schäden und Zahlungsausfälle abzusichern, verlangen Vermieter heutzutage eine Mietkaution. Ist die Bonität des Mieters nicht ausreichend, wird häufig noch eine Bürgschaft gefordert, z. B. von Eltern, deren Kinder die erste eigene Wohnung beziehen. Doch hierfür gelten strenge Regeln. Bei formellen Fehlern ist die Bürgschaft unwirksam, und damit für den Vermieter wertlos. Handelsregister - Bedeutung, Inhalt und Gliederung. So funktioniert eine Mietbürgschaft
Eine Mietbürgschaft funktioniert in ihrer Systematik wie alle anderen Bürgschaften auch. Der Bürge tritt für den Schuldner ein, und übernimmt dessen Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger. Beim Mietverhältnis bedeutet das konkret, dass der Bürge für Nichtzahlung der Miete oder Schäden an der Wohnung haftet. Bürgen können entweder Privatpersonen wie Freunde oder Verwandte des Mieters sein. Aber auch Versicherungen und Banken können als Sicherungsgeber auftreten. Der Abschluss einer Mietbürgschaft ist an eine Vielzahl von Voraussetzungen geknüpft. Werden diese nicht erfüllt, ist die Bürgschaft unwirksam.
Mietbürgschaft Nur Als Freiwillige Leistung Möglich - Gevestor
Grundsätzlich gilt: Die Haftung des Bürgen ist auf drei Monatskaltmieten beschränkt Das Gesetz enthält in § 551 Abs. 1 BGB eine Höchstgrenze für die vom Mieter zu erbringende Sicherheit. Danach darf die Kaution drei Monatskaltmieten nicht übersteigen. Mietbürgschaft nur als freiwillige Leistung möglich - GeVestor. Diese Begrenzung gilt nicht nur dann, wenn der Mieter dem Vermieter seine Geldsumme zur Verfügung stellt, sondern für alle Arten der Sicherheitsleistung und damit auch für die Mietbürgschaft. Für den Bürgen bedeutet dies, dass er für die Forderungen des Vermieters gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis grds. nur bis zu einer Höhe von drei Monatskaltmieten in Anspruch genommen werden kann. Tritt die Bürgschaft neben eine bereits vorhandene Sicherheit, folgt aus der Höchstbeschränkung auf drei Monatsmieten außerdem, dass eine Haftung des Bürgen nur möglich ist, wenn bzw. soweit die bereits vorhandene Sicherheit unterhalb der Obergrenze liegt. Trotz der gesetzlichen Höchstgrenze ist eine unbegrenzte Bürgenhaftung im Ausnahmefall möglich Ein Bürge, der sich bereit erklärt, für die Forderungen eines Vermieters gegen einen Mieter aus dem Mietverhältnis einzustehen, sollte sich nicht zu sicher sein, dass seine Haftung auf drei Monatskaltmieten beschränkt ist.
Bürgschaften In Mietverträgen Sind Oft Unwirksam - Neuigkeiten Für Mieter &Amp; Vermieter
Aus einer Bürgschaft, die ein Vermieter zusätzlich zu einer Mietkaution einforderte, darf er nicht gegen den Bürgen vorgehen, entschied das Amtsgericht in Lübeck im August 2011. Ein Vermieter nahm den Vater einer Mieterin aus einer Mietbürgschaft, die dieser für seine Tochter abgegeben hatte, in Anspruch. Die Bürgschaftserklärung war von dem Vermieter vorformuliert worden und als Grundlage des Zustandekommens des Mietvertrages der Mieterin übergeben worden. lm Mietvertrag selbst war die Mietbürgschaft nicht geregelt. Die Mieterin war jedoch laut Mietvertrag zur Zahlung einer Kaution in Höhe der höchstens zulässigen drei Monatsmieten verpflichtet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses machte der Vermieter auch gegen den bürgenden Vater aus der Bürgschaft Ansprüche geltend. Bürgschaften in Mietverträgen sind oft unwirksam - Neuigkeiten für Mieter & Vermieter. Ohne Erfolg. Das Landgericht wies die Klage des Vermieters gegen den Bürgen ab. Gemäß § 551 Abs. 1 BGB darf eine Mietkaution höchstens das Dreifache der Monatsmiete betragen. Vereinbarungen mit anderem Inhalt zum Nachteil eines Mieters sind unwirksam.
Handelsregister - Bedeutung, Inhalt Und Gliederung
Das Gericht entschied in diesem Fall, dass auf eine Sicherheit, mit der eine drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch den Vermieter abgewendet werden soll, § 551 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet. Auch in diesem Fall argumentiert das Gericht mit dem Zweck der Höchstbeschränkung, die dem Schutz des Mieters vor zu hohen Belastungen diene. Durch eine Höchstbeschränkung im Falle einer Bürgschaft zur Abwendung einer Kündigung würde – so das Gericht – die dem Schutz des Mieters dienende Begren zung der Mietsicherheit jedoch in ihr Gegenteil verkehrt. Sie würde nämlich in erster Linie den Mieter benachteiligen, weil der Vermieter in diesem Fall keine wirksame zusätzliche Sicherheit erhalten könnte und die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen des eingetretenen Zahlungsverzugs die Folge wäre. Fazit: Die Beschränkung des § 551 Abs. 1 BGB für die vom Mieter zu erbringende Mietsicherheit findet auf Mietbürgschaften keine Anwendung, wenn 1. der Bürge seine Haftung dem Vermieter unaufgefordert anbietet, um den Vermieter zum Vertragsschluss mit dem Mieter zu bewegen und der Mieter hierdurch nicht erkennbar belastet wird und 2. die Bürgschaft dem Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters gewährt wird.
(Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 28. 08. 2020 - 31 C 231/19)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 27. November 2020.
Das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister ist ein öffentliches Register, also ein Register, in das jedermann Einsicht nehmen kann. Seine wesentliche Aufgabe ist es, Kaufleuten und interessierten Bürgern zuverlässig die Möglichkeit einzuräumen, wichtige rechtliche Informationen über die dort eingetragenen Personen bzw. Unternehmen zu erhalten. Solche Informationen können etwa für den Abschluss von Verträgen von großer Bedeutung sein. Umgekehrt können sich Kaufleute Dritten gegenüber durch den Hinweis auf eine erfolgte Eintragung in das Handelsregister legitimieren. Dem Handelsregister lassen sich die folgenden Angaben entnehmen: Firma des Kaufmanns Sitz des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens (bei Kapitalgesellschaften) Stammkapital (bei Kapitalgesellschaften) gesetzliche Vertreter ( z. B. Geschäftsführer, Inhaber) evtl. Prokuren sowie die Vertretungsmacht (Einzel- oder Gesamtvertretung) der Gesellschafter (bei OHG und KG) und der Geschäftsführer bzw. Prokuristen. Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen untergliedert:
In die Abteilung A werden Einzelkaufleute ("eingetragener Kaufmann" = e. K. ), offene Handelsgesellschaften ( OHG), Kommanditgesellschaften ( KG) sowie juristische Personen, die kaufmännische Eigenbetriebe führen (dazugehören auch die Eigenbetriebe der öffentlich-rechtlichen Körperschaften) und die Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen ( EWIV) eingetragen.