1. Examen/ZR/Deliktsrecht
Prüfungsschema: § 823 I BGB
A. Voraussetzungen
I. Tatbestand
1. Rechtsgutsverletzung
a) Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit
b) Eigentum
Beispiele: Substanzverletzung, Entziehung, Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit
Problem: Weiterfressender Mangel; Voraussetzung: "Stoffungleichheit" zwischen defektem Teil und intakter Restsache. Stoffungleichheit liegt vor, wenn das defekte Teil funktional abgrenzbar und wirtschaftlich leicht austauschbar ist. c) Sonstige Rechte
Insbesondere sog. Prüfungsaufbau 823 bob marley. "Rahmenrechte": Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i. V. m. 1 I GG und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Art. 14 I GG
2. Verletzungshandlung
Erfasst sind Tun und Unterlassen. 3. Zurechung
a) Kausalität
äquivalenztheorie: Kausal ist jede Ursache, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ( conditio sine qua non). b) Adäquanz
Beispiele: Atypischer Kausalverlauf, eigenverantwortliche Selbstgefährdung, Dazwischentreten Dritter, Risikoverringerung
Problem: Verfolgerfälle.
Prüfungsaufbau 823 Bgb Head
V. m. § 869 BGB, mehr dazu unten bei den Rechtsfolgen). Der Besitzdiener kann den Anspruch nicht selbst geltend machen. Das folgt aus einem Umkehrschluss aus § 860 BGB 1. II. Aktueller Besitz des Anspruchgegners
Der Anspruchsgegner muss unmittelbarer ( § 854 Abs. 1 BGB) oder mittelbarer (§ 868 BGB) Besitzer der Sache sein. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 823 BGB – Schadensersatz ... / I. Dogmatik. | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Besitzentziehung ist der dauernde und vollständige Ausschluss von der tatsächlichen Sachherrschaft 2. Für eine verbotene Eigenmacht ist erforderlich, dass der Besitz dem unmittelbaren Besitzer entzogen wird 3. Die Besitzentziehung ist eigenmächtig, wenn sie ohne Einverständnis des Besitzers erfolgt 4. 3. Keine Rechtfertigungsgründe
Keine verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn die Besitzentziehung gerechtfertigt war ("sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet"). Als Rechtfertigungsgründe kommen etwa in Betracht:
Notwehr, § 227 BGB Selbsthilfe, § 229 BGB Selbsthilfe des Besitzers sofort nach dem Besitzentzug, § 859 Abs. 2-4 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners sofort nach der Besitzbeeinträchtigung, § 860 BGB i.
bb) Schutzzweck. Rn 230 Eine Norm kommt nur als Schutzgesetz iSd § 823 II in Betracht, wenn sie nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dient, sondern zumindest auch die Interessen des Einzelnen gezielt schützen soll; ein Individualschutz ausschließlich als Reflex des Schutzes von Allgemeininteressen, wie zB bei § 267 StGB, reicht nicht aus (s zB BGHZ 66, 388, 390; NJW 05, 2923, 2924; BGHZ 176, 281 Rz 51; VersR 10, 1234 Rz 26; MDR 15, 83 Rz 13; NJW 19, 3003 Rz 12; VersR 20, 1452 Rz 10, jew mw... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Prüfungsaufbau 823 bgb head. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
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