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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie selbst die gesetzliche Abstandsfläche von 3 m einhalten, tun Sie alles, was Sie tun müssen. Es liegt nicht in Ihrer Verantwortung, dass aufgrund des geringeren Abstandes das Nachbargebäude – jedenfalls heute – sich mit seiner gesetzlichen Abstandsfläche unzulässig mit der Abstandsfläche Ihres noch zu errichtenden Gebäudes überdeckt. Sollte die geringe Abstandsfläche des Nachbargebäudes illegal sein, so wird die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen haben, ob und wie sie gegen das Nachbargebäude einschreitet. Durch eine gegebenenfalls rechtswidrige Bebauung des Nachbargrundstücks kann Ihr Grundrecht auf Baufreiheit aus Art. 14 GG nicht beschränkt werden. Bauaufsicht fm.rlp.de. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
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Bei Einfamilienhäusern kommen meist Einzelgaragen infrage. Bis zu einer Nutzfläche von 100 Quadratmetern gelten die Unterstände als Kleingaragen. Die Nutzfläche umfasst alle Flächen innerhalb der Garage, die miteinander verbunden sind. Die Zu- und Anfahrten werden in der LBauO geregelt und auch die Sachlage, sofern Garagen auf der Grundstücksgrenze errichtet werden. Wird die Garage auf der Nachbarsgrenze errichtet, so greift das Nachbarrechtsgesetz. In Rheinland-Pfalz wird im Abschnitt 5 des Nachbarrechtsgesetzes das Problem durch das Hammerschlags- und Leiterrecht geregelt. Das Recht greift immer dann, wenn beim Bau der Garage Arbeiten vom Grundstück des Nachbarn aus nicht zu vermeiden sind. Der Nachbar muss dieses Gesetz nur dann dulden, wenn das Errichten der Garage ansonsten einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeuten würde. Der Nachbar kann eine gewisse Entschädigung verlangen, die sich auf die Nutzung der Fläche seines Grund und Bodens bezieht. Baugesetz rheinland pfalz region. Er kann auch dann eine Entschädigung fordern, sofern Schäden am Grundbesitz verursacht werden.
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Der Hausbesitzer sollte seine Garage stets dort planen, wo er sich den Nachbarn auf Distanz halten kann. Aufgrund der Optimierung des Platzes rund um das Haus werden Garagen, die als Einzelgebäude errichtet werden sollen, gerne in die Nähe der Grenze des Grundstückes geplant. In Rheinland-Pfalz darf der Hausbesitzer seine Garage pro Grundstücksgrenze nicht mehr als zwölf Meter lang bauen. Die Grundstücksgrenzen dürfen aufs Gesamte bezogen maximal auf einer Länge von 18 Metern bebaut werden. Zur Grundstücksgrenze hin darf das Garagendach höchstens 45 Grad Neigung aufweisen. An der Grenze des Grundstückes darf der Giebel die maximale Höhe von vier Metern nicht überschreiten. Die Grenzbebauung kann dann zum Problem werden, wenn der Nachbar sich überrollt fühlt und nicht rechtzeitig über das Bauvorhaben aufgeklärt wurde. Baugesetz rheinland pfalz. Die Zustimmung des Nachbarn ist nicht nur wichtig, sondern kann, wenn es hart auf hart kommt, den Hausbesitzer vor richterlichen Beschlüssen schützen. Die Genehmigung vom Nachbar sollte schriftlich eingeholt werden, ein formloses Papier ist hierbei durchaus ausreichend.
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