Für die Streitjahre 2007 bis 2009 folgt dies aus Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). 19
c) Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht auf Berufe, sondern "zieht die in dieser Bestimmung aufgeführten Berufe heran, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren" (EuGH-Urteile von Hoffmann vom 16. September 1997 C-145/96, EU:C:1997:406, Rz 15, und Kronospan Mielec vom 7. Oktober 2010 C-222/09, EU:C:2010:593, Rz 19). Dabei muss es sich um Leistungen handeln, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen eines dieser Berufe erbracht werden (EuGH-Urteile von Hoffmann, EU:C:1997:406, Rz 16, und Kronospan Mielec, EU:C:2010:593, Rz 20; BFH-Urteil vom 10. Bfh urteil vom 30.11 2016 az vi r 2 15 20 lukas. November 2010 V R 40/09, BFH/NV 2011, 1026, unter II. c). 20
Darüber hinaus kommt es für den Begriff der sonstigen ähnlichen Leistungen i.
Bfh Urteil Vom 30.11 2016 Az Vi R 2 15 Buffer Overflow
Damit ist an der im bereits summarischen Verfahren getroffenen Beurteilung festzuhalten (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2012 V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, unter II. ). 27
4. Nicht zu entscheiden ist im Streitfall, ob die Anwendung von § 3a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. Bfh urteil vom 30.11 2016 az vi r 2.1.2. 3 UStG im Streitfall bereits daran scheitert, dass der Verein (DBGK) als "Auftraggeber" im Inland Empfänger der von der Antragstellerin erbrachten Leistungen war (zur Bestimmung der Person des Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 2009 V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, unter II. a aa). 28
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Bfh Urteil Vom 30.11 2016 Az Vi R 2.5 License
BFH zu Firmenwagenbesteuerung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil
Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Dies hat der Bundesfinanzhof mit zwei jetzt veröffentlichten Urteilen vom 30. 11. 2016 zur Kfz-Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entschieden. Reisekosten BlogFirmenwagen: Zuzahlung des Arbeitnehmers und der geldwerte Vorteil - Reisekosten Blog. Der BFH hat dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen insoweit modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers – entgegen der Auffassung der Finanzbehörden – bei Anwendung der sogenannten 1%-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind (Az. : VI R 2/15 und VI R 49/14)
Kraftstoffkosten als Werbungskosten
Im ersten Fall (Az. : VI R 2/15) hatten sich der Kläger und sein Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens, den der Kläger auch für private Zwecke nutzen durfte, geteilt.
Bfh Urteil Vom 30.11 2016 Az Vi R 2.1.1
Mit Urteilen vom 30. 11. 2016 (Az. VI R 2/15, BStBl II 2017, 1014; VI R 49/14, BStBl II 2017, 1011; VI R 24/14, BFH/NV 2017, 448) hat der BFH entschieden, dass jede Zuzahlung und – das ist neu – einzelne (individuell getragene) Kosten des Arbeitnehmers für den betrieblichen PKW seinen geldwerten Vorteil kürzen, den er aus der Kfz-Gestellung durch seinen Arbeitgeber versteuern muss. Der geldwerte Vorteil kann nur bis zu einem Betrag von 0 EUR gemindert werden; ein etwaiger "Restbetrag" bleibt ohne Auswirkung. Es spielt dabei keine Rolle, ob der geldwerte Vorteil nach der 1%-Methode (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. Bfh urteil vom 30.11 2016 az vi r 2.1.1. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) oder der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG i. 4 Satz 3 EStG) ermittelt wird. Damit weicht der BFH von der (bisherigen) Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 19. 04. 2013 IV C 5 – S 2334/11/10004, BStBl I 2013, 513) ab. Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung die Urteile VI R 2/15 und VI R 49/14 im Bundesteuerblatt veröffentlicht.
Bfh Urteil Vom 30.11 2016 Az Vi R 2.1.2
800 EUR. Die von B im Jahr 2017 selbst getragenen Benzin-, Wartungs- und Reparaturkostenkosten betragen 5. Korrektur bei der Veranlagung Da im Bruttoarbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung 2017 auch der steuerpflichtige Nutzungswert für den Sachbezug "Dienstwagen" enthalten ist, lässt sich B vom Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen, aus der der Jahres-Nutzungswert für die private Nutzung des Firmenwagens von 4. 800 EUR ersichtlich ist. Dann sollte eine Korrektur des Bruttoarbeitslohns – möglichst auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung für das betreffende Jahr – wie folgt vorgenommen werden: Bruttoarbeitslohn lt. Lohnsteuerbescheinigung 2017 64. 800 EUR Darin enthaltener geldwerter Vorteil aus Dienstwagengestellung 4. 800 EUR Minderung wegen selbst getragener KFZ-Kosten von 5. 000 EUR, maximal. /. 4. 800 EUR Geldwerter Vorteil aus Dienstwagengestellung 0 EUR Korrektur des Bruttoarbeitslohns somit. 800 EUR Bei der Veranlagung 2017 anzusetzender Bruttoarbeitslohn 60. BFH, 30.11.2016 - VI R 2/15 - Ertragsteuerliche Behandlung e... - Wissensmanagement kommunal. 000 EUR Nach Auffassung des BFH und nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung mindern die vom Arbeitnehmer B selbst getragenen KFZ-Kosten den zuvor ermittelten geldwerten Vorteil bis auf maximal 0 EUR.
Bfh Urteil Vom 30.11 2016 Az Vi R 2.5.0
Besten Dank und viele Grüße, Flo
#2
Das ist der ganz normale Standardfall bzw. die Standardberechnung bei Zuzahlungen. Auch wenn der steuerpflichtige Arbeitslohn natürlich entsprechend durch die Zuzahlung gemindert wird, musst Du diese Zuzahlung natürlich immer noch bezahlen. Wurde gerne und immer wieder in gleich gelagerten Fällen im Forum erläutert. Einfach mal insoweit die erweiterte Forumssuche nutzen. #3
Danke, heißt das aber das nach neuem Urteil nur ein Betrag von 200€ geldwerter Vorteil zu versteuern wäre > als beim Brutto 200€ (statt 1. 000€ - da Differenz) und vom Netto auch nur die 200€ abziehen? viele Grüße
#4
Du hast einen Denkfehler. Schau Dir einfach einmal unsere anderen Threads dazu an. #5
Ist es gem. Dienstwagen: Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil - Verlag Dr. Otto Schmidt. 000€ und Eigenbeteiligung von 800€ = 200€ aufgeschlagen wird als zu verteuernder geldwerter Vorteil
Wird es doch auch - siehe deine eigene Aufstellung
Bruttogehalt (5. 200€)
Wenn jetzt vom Netto nur 200 € abgezogen würden, würdest du ja de facto keinen Eigenanteil zahlen.
Der Kläger trug sämtliche Kraftstoffkosten (circa 5. 600 Euro). Die übrigen Pkw-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1%-Regelung ( § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) berechnet und betrug circa 6. 300 Euro. Der Kläger begehrte, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Das Finanzgericht gab der Klage statt und setzte den Vorteil aus der Privatnutzung lediglich in Höhe von 700 Euro fest. BFH modifiziert bisherige Rechtsprechung
Der BFH hat die Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Leiste der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, mindere dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso sei es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen Pkw trage.