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ASR A2. 3 - TR Arbeitsstätten ASR A2. 3 Technische Regeln für Arbeitsstätten Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2. 3) (1) Ausgabe August 2007 (GMBl S. 902) Zuletzt geändert durch die Bek. vom 15. Dezember 2016 (GMBl 2017 S. Technische regeln für arbeitsstätten fluchtwege breite. 8) Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese ASR A2. 3 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Technische Regeln Für Arbeitsstätten Fluchtwege Breite
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06. 10. 2020
Fachgutachten überprüft bestehende Angaben
Bild: Corbis
Welchen Einfluss hat die Kapazität von Treppenräumen auf die Evakuierungsdauer? Welchen Einfluss haben Hindernisse und Treppen bei einer Evakuierung? Ein Fachgutachten kommt zu neuen Erkenntnissen. ASR A2.3: Fluchtwege, Notausgnge, Titelseite. Diese werden in die Arbeitsstättenregel einfließen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat ein Fachgutachten erstellen lassen, um die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2. 3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" aktualisieren zu können. Mithilfe von Simulationsmodellen wurde der Einfluss durch Einengungen und Treppen auf Fluchtwegen analysiert. Untersucht wurde auch, welche Auswirkungen eine zeitlich versetzte Evakuierung auf die Dauer der Entfluchtung hat. Angaben zu Fluchtwegen wurden wissenschaftlich überprüft Laut Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass sich Beschäftigte bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
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B. durch Einbauten/ Einrichtungen in Fluren. In Treppenräumen gelten sie als lichtes Mindestmaß zwischen den Handläufen. Als lichte Mindesthöhe für Fluchtwege sind in der ASR 2. Technische regeln für arbeitsstätten fluchtwege asr. 3 2, 0 m festgelegt, im Bereich von Türen gilt eine lichte Mindesthöhe von 1, 95 m. Anmerkung: hier können sich für eine barrierefreie Nutzung gem. DIN 18040 abweichende Mindestmaße ergeben (lichte Höhe von Verkehrsflächen: ≥ 2, 20 m, lichte Durchgangshöhe im Türbereich: ≥ 2, 05 m). Wenn Treppenräume im Gefahrenfall erwartungsgemäß als sichere Bereiche für den kurzzeitigen Zwischenaufenthalt von Personen mit Behinderung dienen, die z. eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, so sind die Treppenräume entsprechend so auszulegen, dass die erforderliche Mindestbreite der Fluchtwege hierdurch nicht eingeschränkt wird. Bei Gebäuden, die nicht in den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung fallen, und bei denen vergleichbare Festlegungen zu erforderlichen Fluchtwegbreiten fehlen, werden die Fluchtwegabmessungen der ASR A2.
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Abschnitt 2 ASR A2. 3, Anwendungsbereich Abschnitt 2 ASR A2. 3 – Anwendungsbereich Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, sowie für das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und das Üben entsprechend dieser Pläne. Dabei ist die Anwesenheit von anderen Personen zu berücksichtigen. Diese Arbeitsstättenregel gilt nicht für das Einrichten und Betreiben von a) nicht allseits umschlossenen und im Freien liegenden Arbeitsstätten, b) entfallen c) Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen sich Beschäftigte nur im Falle von Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes) aufhalten müssen d) entfallen für das Verlassen von Arbeitsmitteln i. S. d. Technische Regeln für Arbeitsstätten Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Ret... | Schriften | arbeitssicherheit.de. § 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung im Gefahrenfall.