Folgt man dem FG Rheinland-Pfalz, ist bei leicht vermietbaren Räumlichkeiten regelmäßig davon auszugehen, dass eine Verwendungsplanung bezgl. einer Vermietung vorläge. Damit läge ein grundsätzlich der Schenkungsteuer unterliegender Vorgang vor. Gegenteiliges müsste der Steuerpflichtige darlegen, was bei subjektiven Merkmalen – also inneren Absichten – naturgemäß schwierig ist. Hat der Eigentümer gleichwohl unmittelbar vor Überlassung des Wohnraums zu eigenen Wohnzwecken in der Immobilie gewohnt dürfte es regelmäßig an der vom FG Rheinland-Pfalz geforderten Verwendungsplanung fehlen. Mit anderen Worten ist die unentgeltliche Überlassung einer für Vermietungszwecke eingerichteten und vorgesehenen Immobilie schenkungsteuerlich nach der erstinstanzlichen Rechtsprechung relevant. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt hierzu – soweit ersichtlich – aber noch nicht vor. Das dürfte vor allem an der geringen Zahl der entdeckten Fälle liegen. Für die Frage, ob tatsächlich Schenkungsteuer entsteht und festgesetzt wird, kommt es dann wesentlich auf die Einzelheiten des Falls an.
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28. Juli 2020
Unentgeltliche Wohnungsüberlassung – Schenkungsteuer ohne Schenkung? Der Eigentümer einer Wohnimmobilie überlässt einer ihm (regelmäßig) nahestehenden Person unentgeltlich Wohnraum zur Nutzung über einen längeren Zeitraum. Gemeinhin wird hierbei in Praxis nicht an steuerliche Themen gedacht. Übersehen wird aber häufig, dass der Charakter der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach dem Tatbestand des § 7 I Nr. 1 ErbStG über den alltäglichen und auch den zivilrechtlichen Schenkungsbegriff des § 516 BGB hinausgeht. Zivilrechtlich handelt es sich bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Wohnraum nach richtiger Ansicht um einen (ggf. konkludent zustande gekommenen) Leihvertrag gemäß §§ 598 ff. BGB. Der Entleiher erhält die Möglichkeit zur unentgeltlichen Nutzung und ist verpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten Leihfrist die Sache dem Verleiher zurückzugeben, § 604 I BGB. Der Verleiher hat dementsprechend nach § 604 BGB je nach Ausgestaltung der Leihe einen Herausgabeanspruch.
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2. 1 Unentgeltliche Überlassung Den Tatbestand des § 21 EStG verwirklicht derjenige, der insbesondere ein bebautes Grundstück einem anderen (teil-)entgeltlich zur Nutzung überlässt. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung erfüllt demgegenüber den Tatbestand des § 21 EStG nicht. Wer eine Wohnung einem anderen voll unentgeltlich überlässt, kann (insoweit) keine Werbungskosten geltend machen. Seine Aufwendungen dienen dann entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. [1] 2. 2 Verbilligte Überlassung (unter Angehörigen) ab Veranlagungszeitraum 2012 bis Veranlagungszeitraum 2020 Wer eine Wohnung dauerhaft im Vergleich zur ortsüblichen Marktmiete, insbesondere an Angehörige, verbilligt überlässt, verzichtet bewusst auf mögliche Einnahmen. Dies bedeutet im Umkehrschluss allerdings nicht, dass die Vermietung zur steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei mutiert. Bei der verbilligten Überlassung sind in Abhängigkeit von der Höhe des vereinbarten Mietzinses im Verhältnis zur ortsüblichen Miete verschiedene Folgerungen zu ziehen.
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[1] Die Aufteilung ist nicht nur bei der Überlassung an Angehörige, sondern auch bei der Vermietung an Dritte vorzunehmen. Das gilt selbst, wenn der Steuerpflichtige aus vertraglichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, das vereinbarte Entgelt zu erhöhen. [2] Voller Werbungskostenabzug durch Mieterhöhung Um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Werbungskosten bei einem vereinbarten Mietzins von weniger als 66% in vollem Umfang zu erhalten, empfiehlt es sich, die Miete unter Beachtung des § 558 BGB entsprechend zu erhöhen. Auch eine zwischen nahen Angehörigen vereinbarte Mietererhöhung, die über die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB hinausgeht und tatsächlich vollzogen wird, ist allein kein Umstand, der zu einem Ausschluss der steuerlichen Anerkennung des Mietverhältnisses führt. Bei einer klar und eindeutig vereinbarten und so durchgeführten Mieterhöhung, z. B. von 56% auf 66% der ortsüblichen Miete, ist das Mietverhältnis, sofern es im Übrigen dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog.
3 Alternative 3: Vermietung und Verteilung der Renovierungskosten Grundsätzlich sind die Renovierungskosten in dem Kalenderjahr steuermindernd zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt worden sind (§ 11 Abs. 2 EStG). Nach § 82b EStDV kann der Steuerpflichtige aber größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, wenn die Gebäude im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen. Wenn Franz Meise die Wohnung an seinen Sohn vermietet und die Renovierungskosten auf fünf Jahre gleichmäßig verteilt, würde sich folgende steuerliche Situation ergeben: 2. 4 Zusammenfassende Beurteilung der drei Alternativen Zumindest in den ersten fünf Jahren ist die Alternative 3 für Franz Meise ertragsteuerlich am günstigsten. Denn hier können sowohl die Renovierungskosten als auch die jährlichen Sonderausgaben und der Grundfreibetrag steuermindernd genutzt werden. Ab dem 6. Jahr sind die Renovierungskosten aber aufgebraucht und es ergeben sich dann positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.