stets an dieser Rechtsprechung geübten Kritik (5). Die Regelung der §§ der §§ 578 ff ZPO seien im Verhältnis
zu § 826 BGB lex specialis. Im sachlichen Anwendungsbereich decke
§ 580 ZPO alle bisher aufgetretenen Sachverhalte. § 582 ZPO zeige
die Subsidiarität einer Restitutionsklage, § 581 fordere die
Evidenz und Liquidität der neuen Beweismittel. Eine Klage nach §
826 BGB sei an keine dieser Schranken gebunden. Die bloße Behauptung
sittenwidrigen Verhaltens genüge, um den ersten Prozeß wieder
aufzurollen und die Richtigkeit des Urteils nachzuprüfen. Gerade hier
habe der Gesetzgeber mit § 322, 578 ff ZPO die Schranken gesetzt. Wieso sollte sich eine Partei nach den §§ 578 ff ZPO mühen,
wenn ihr der Weg nach § 826 BGB offenstehe? Der h. L. ist zuzugeben, daß
mit der Klage nach § 826 die strengen Einzelvoraussetzungen des Restitutionsverfahrens
umgangen werden. Die Praxis zeigt aber, daß auch auf dem Gebiet der
Durchbrechung der Rechtskraft eine flexible Generalklausel nicht entbehrt
werden kann, um evidentes Unrecht zu verhindern und um Rechtsmißbrauch
abzuwehren, gerade dann, wenn gefestigte Tatbestände versagen.
816 Bgb Falllösung
Nimmt der Betroffene es billigend in Kauf, dass ein Dritter geschädigt wird, ist dies ausreichend. Hinsichtlich der Sittenwidrigkeit genügt es, dass diese objektiv gegeben ist. B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB; §§ 842 ff. BGB
Rechtsfolge des § 826 BGB ist der Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln unter Berücksichtigung der §§ 842 ff. BGB. Wenn durch den Einsatz des gerichtlichen Titels bei B Schäden im Zusammenhang mit der Vollstreckung entstanden sind, hat er gegen B einen Anspruch aus § 826 BGB auf Ersatz dieser Schäden. C. Kein Ausschluss
Zuletzt ist erforderlich, dass der Anspruch nach § 826 BGB nicht ausgeschlossen ist. Hier greifen die allgemeinen Ausschlussgründe: Mitverschulden, innerbetrieblicher Schadensausgleich gemäß den §§ 104 ff. SGB VII, die Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit sowie die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld.
836 Bgb Falllösung
Mit der Klage aus § 826
BGB wird die daher die materielle Rechtskraft des angegriffenen Urteils
durchbrochen. Dennoch bejaht der BGH in ständiger Rechtsprechung die
Zulässigkeit einer auf § 826 BGB gestützten Klage, durch
die gegen die Erschleichung oder die sittenwidrige Ausnutzung eines Urteils
vorgegangen wird (2). In einer neueren Entscheidung
hat der BGH diese Rechtsprechung noch einmal zusammengefaßt und präzisiert
(3). Das Gericht hat betont, daß die Anwendung
des § 826 BGB mit dem Ziel, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen,
sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell
unrichtigen Titel zu schützen, auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte
Ausnahmefälle beschränkt bleiben müßte.
826 Bgb Falllösung Ne
davon aus, daß die "besondere Umstände" stets verwirklicht sind
(7). In diesem Fall verweigert die Rspr. i. d. R.
auch analoge Anwendung von § 582 ZPO (8). Eine auf § 826 BGB gestützten Klage der
B auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil Höhe von
DM 10. 000 und auf Quittungserteilung auf dem Titel insoweit hat folglich
Aussicht auf Erfolg. FN 1: Vgl.
Musielak/Musielak, § 322 Rdnr. 88 ff, auf dessen Kommentierung nachfolgende
Darstellung im wesentlichen beruht
(zurück). FN 2: BGH
NJW 1987, 3256; NJW 1988, 971; NJW 1993, 3204; NJW 1994, 589
FN 3: BGH
NJW 1987, 3256
FN 4: BGH
NJW-RR 1988, 957; NJW 1989, 1285; NJW 1996, 57
FN 5: Vgl.
Prütting/Weth, Rechtskraftdurchbrechung bei unrichtigen Titeln,
1994, Rdnr. 176 ff m. w. N.
FN 6: MünchKomm/Gottwald,
§ 322 Rdnr. 24
FN 7: Vgl.
die Nachweise bei Musielak/Musielak, § 322 Rdnr. 92
FN 8: BGH
NJW-RR 1988, 957, 959
(zurück).
826 Bgb Falllösung Le
B könnte jedoch mit einer auf § 826 BGB
gestützten Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus
dem Urteil Höhe von DM 10. 000 und Quittungserteilung auf dem Titels
insoweit (vgl. § 757 ZPO) Erfolg haben. Eine solche Klage scheitert nicht schon daran, daß
über ihren Streitgegenstand bereits im Vorprozeß rechtskräftig
entschieden wurde. da der Streitgegenstand im Vorprozeß und im Schadensersatzprozeß
nicht identisch: Weder haben Klagen denselben Antrag noch beruhen sie auf
demselben Lebenssachverhalt. Die Klage könnte jedoch
unbegründet sein, da die im Vorprozeß rechtskräftig festgestellte
Rechtsfolge eine präjudizielle Voraussetzung des Schadensersatzanspruches
darstellt, über die im zweiten Prozeß entschieden werden muß. Denn nur in dem Fall, daß die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils
festgestellt wird, der Richter im zweiten Prozeß also anders als
der Richter im ersten Prozeß über die rechtskräftig festgestellte
Rechtsfolge entscheidet, kann ein durch das Urteil entstandener Schaden
und damit eine notwendige Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs aus
§ 826 BGB bejaht werden und der Kläger im Schadensersatzprozeß
erfolgreich sein (1).
24. 03. 2020
Der Käufer eines mit einer Software zur manipulativen Abgaswert-Reduktion ausgestatteten Pkw ("Dieselskandal") hat gegen den Hersteller einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 826 BGB. Er muss sich aber die in der Besitzzeit gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. OLG Bremen v. 6. 3. 2020 - 2 U 91/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von der VW AG als Herstellerin Schadensersatz nach dem Erwerb eines gebrauchten Dieselfahrzeugs. Er hatte den Pkw VW Golf zu einem Kaufpreis von 13. 000 € als Gebrauchtwagen erworben. Das in die Schadstoffklasse Euro-5 eingestufte Fahrzeug verfügt über einen Motor des Typs EA 189. Dieser war mit der Manipulations-Software ausgestattet, mittels derer die Schadstoffgrenzwerte der EURO Norm 5 zuverlässig nur im Prüfstandlauf erreicht wurden, nicht aber im normalen Straßenverkehr. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ordnete den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an, woraufhin zur Herstellung der Euro-5-Abgasnorm ein Software-Update eingespielt wurde. Der Kläger hatte beim LG auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs geklagt.