Aufbau der Prüfung - Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Der Verwaltungsakt stellt eine öffentlich-rechtliche Handlungsform der Verwaltung dar und ist in § 35 VwVfG geregelt. Der Verwaltungsakt hat sieben Merkmale. Der Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. I. Maßnahme
Ein Verwaltungsakt setzt somit zunächst eine Maßnahme voraus. Maßnahme ist jedes Verhalten mit Erklärungswert. Hier geht es darum, zu zählen, gegen wie viele Maßnahmen sich der Kläger wendet. Beispiel: A bekommt ein Stipendium bewilligt. Anschließend wird der Bewilligungsbescheid zurückgenommen und die bereits gezahlten Beträge zurückgefordert. Rücknahme und Rückforderung sind zwei Maßnahmen. Ermessen | Klausurvorbereitung im Öffentlichen Recht. Eines ist die Beseitigung des Rechtsgrundes, das andere die Abschöpfung des dann rechtsgrundlos Erlangten. II. Behörde
Weiterhin verlangt ein Verwaltungsakt das Handeln einer Behörde. Der funktionale Behördenbegriff ist in § 1 IV VwVfG legaldefiniert.