19. 11. 2013 Auf den Seiten der BAuA ist am 18. 13 die geänderte TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen" erschienen. Die folgenden Änderungen wurden vorgenommen:
1. Das Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird nach Nummer 4 wie folgt ergänzt:
"Anlage Mindestprüfumfang bei der Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einer Aufzugsanlage gemäß TRBS 1201 Teil 4 Nummer 3. 2. 3 Absatz 12 sowie Nummer 3. 3 Absatz 12"
2. Nach Abschnitt 4 wird folgende Anlage angefügt:
"Anlage Mindestprüfumfang bei der Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einer Aufzugsanlage gemäß TRBS 1201 Teil 4 Nummer 3. 3 Absatz 12
Als Basis für die Abstützung auf Prüfungen durch Dritte wird ein Mindestprüfumfang gemäß 'Protokoll zur Prüfung der elektrischen Sicherheit im Sinne der TRBS 1201 Teil 4 [Nummer 3. 3 (12) und 3. 3 (12)] an einer Aufzugsanlage durch Dritte' festgelegt. Dabei ist diese Teilprüfung durch den Dritten von einer Elektrofachkraft im Sinne von § 2 Abs. 3 BGV A3 durchzuführen.
- Trbs 1201 teil 4 2013 form
Unternehmer bzw. Betreiber sind zur korrekten Einhaltung jedoch nicht zwingend verpflichtet, wenn sie nach einem gleichwertigen Regelersatz vorgehen und dies auch nachweisen können. Als ein solcher Regelersatz können beispielsweise diverse EU-Richtlinien, EN-Normen, Empfehlungen von den Verbänden sowie Informationen der Berufsgenossenschaften herangezogen werden. Was ändert sich innerhalb der technischen Regeln für Betriebssicherheit? Aufgrund diverser Fehlinterpretationen in Bezug auf den Prüfumfang bei Prüfungen elektrischer Aufzugsanlagen wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Änderungen in der TRBS 1201, Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen" vorgenommen. So entfällt in Abschnitt 3. 2. 3 und Abschnitt 3. 3 jeweils der Absatz 12 (einschließlich Anmerkung). Seit dem 01. 2013 haben außerdem folgende technische Regeln (TRbF, TRB, TRR, TRG, TRD, TRGL und TRAC) ihre Gültigkeit verloren:
TRbF – Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten:
Dies betrifft alle Regelungen, die sich mit der Installation, der Montage und den Anforderungen an Abfüllanlagen brennbarer Flüssigkeiten (sämtlicher Gefahrenklassen) innerhalb des Betriebes beschäftigen.
2015 S. 468 Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen TRBS 2111 Teil 2 Zurückgezogen in GMBl 2014 [Nr. 28/29] vom 03. 2014 Version BAnz. 2006 Nr. 232a vom 09. 2006 Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen TRBS 2111 Teil 3 Zurückgezogen in GMBl 2014 [Nr. 28/29] vom 03. 2014 Version GMBl 2007 [Nr. 15] vom 23. 2007 Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel TRBS 2111 Teil 4 Zurückgezogen in GMBl 2015 [Nr. 24] vom 16. 2015 Version GMBl 2014 [Nr. 28/29] vom 03. 2014 S. 606 Rückwärts fahrende Baumaschinen BekBS 2111 Februar 2012 GMBl 2012 [Nr. 21] vom 26. 2012 S. 394 2. 2 Gefährdungen an erhöht liegenden Arbeitsplätzen Gefährdung von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen TRBS 2121 Januar 2007 GMBl 2007 [Nr. 15] vom 23. 2007 S. 326 Gefährdung von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten TRBS 2121 Teil 1 Juli 2009 GMBl 2009 [Nr. 40] vom 21.