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Die Einleitung eines Verfahrens auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstherrn stellt für viele Beamte, die bis zum Erreichen der Altersgrenze im aktiven Dienstverhältnis bleiben wollen, ein einschneidendes Ereignis dar. Der Dienstherr holt eine amtsärztliche Stellungnahme ein, die dieser nach einer Untersuchung des Beamten abgibt. Kommt der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass der Beamte seinen Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, stellt sich die Frage, ob dieses Ergebnis schicksalhaft akzeptiert werden muss. Dies ist eindeutig nicht der Fall. Allerdings sind gewisse Besonderheiten zu beachten. Die Rechtsprechung verleiht der amtsärztlichen Stellungnahme eine besondere Bedeutung. Dies ergibt sich daraus, dass der Amtsarzt die vom Gesetz für zuständig erklärte Person für die Beantwortung der Frage ist, ob ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen seinen Dienst nicht mehr verrichten kann. Aus diesem Grunde hat die Stellungnahme des Amtsarztes eine höhere Bedeutung als eine Stellungnahme eines niedergelassenen Arztes, der möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommt.
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Versetzung In Den Ruhestand Wegen Dienstunfähigkeit De
Mittlerweile geht fast jeder zweite Beamte aus gesundheitlichen Gründen oder auf eigenen Wunsch vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie im Falle einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit oder einer Zwangspensionierung beachten sollten und wie Sie sich gegen das vorzeitige Ende Ihrer Dienstzeit wehren können. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit: Wie läuft das Verfahren ab? Das Verfahren der Zurruhesetzung bei Dienstunfähigkeit läuft schematisch wie folgt ab:
1. Amtsärztliche Untersuchung:
Der Dienstherr veranlasst im ersten Schritt eine amtsärztliche Untersuchung des Beamten, die mit einem amtsärztlichen Gutachten endet. Dieses amtsärztliche Gutachten muss eine dauerhafte Dienstunfähigkeit feststellen. Wann liegt eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vor? Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten für mehr als drei Monate durch Krankheit seine Dienstpflichten nicht erfüllen kann.
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Zum Betreuer kann nur eine Richterin oder ein Richter bestellt
werden. (2)
Stimmt die Richterin oder der Richter, ihr oder sein Betreuer der Versetzung in
den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so stellt das
Justizministerium das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht die
Zulässigkeit der Versetzung der Richterin oder des Richters in den Ruhestand
festzustellen. Die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge sind mit dem Ende
des Monats, in welchem die Antragsschrift der Richterin oder dem Richter
zugestellt wird, bis zum Beginn des Ruhestandes einzubehalten. (3)
Gibt das Dienstgericht dem Antrag des Justizministeriums statt, so ist die
Richterin oder der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung
rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Die einbehaltenen
Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Dienstgericht den Antrag
zurück, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist der Richterin
oder dem Richter, ihrer oder seinem Betreuer zuzustellen.
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Schon hierbei ist versierte/spezialisierte anwaltliche Hilfe unerlässlich. Schließlich bieten sich schon hier diverse Vorgehensalternativen (mit entsprechenden Auswirkungen auf eine evtl. nachfolgende Zurruhesetzung) an. Haben Sie daher eine Einladung zu einem Gespräch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement oder bereits ein Schreiben mit einer Weisung Ihres Dienstherrn erhalten, sich zur amtsärztlichen Untersuchung beim Amtsarzt vorzustellen, wenden Sie sich möglichst unverzüglich an einen geeigneten Rechtsanwalt mit umfangreichen Erfahrungen im Beamtenrecht und öffentlichen Dienstrecht. Dieser kann Ihnen helfen und wird Ihnen konkrete Vorschläge zur in Ihrem Fall ratsamen Vorgehensweise unterbreiten. Weiterer "Streitstoff" liegt dann in der Folge neben dem Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens in der vom Dienstherrn im Zweifel auf Grundlage haltbarer amtsärztlicher Begutachtung anzustellenden Prognosen über die (teilweise oder volle) Dienstunfähigkeit. Auch hier sollten Sie nicht zögern und in dem Moment, in dem Ihnen eine Anhörung über eine beabsichtigte Zurruhesetzung (oder die Herabsetzung der Arbeitszeit bei teilweiser Dienstunfähigkeit) zugeht, einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen.
Soldaten auf Zeit werden im Versorgungsbericht der Bundesregierung nicht erfasst. Das Statistische Bundesamt weist für Februar 2022 folgende Dienstverhältnisse aus:
Berufssoldaten: 55. 616
Soldaten auf Zeit: 118. 914
Freiwillig Wehrdienstleistende: 8. 782
Freiwillig Wehrdienstleistende im Heimatschutz: 326