Die Frau wollte nicht mehr länger warten und verklagte die Versicherung. Sie erhob eine so genannte Untätigkeitsklage. Kurz nachdem die Klage beim Sozialgericht eingereicht worden war, erhielt...
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Untätigkeitsklage Verwaltungsrecht Master Of Science
Verwaltungsverfahren Gerichtliche Verwaltungsverfahren richtig abrechnen von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn Der Beitrag erläutert, wie Sie gerichtliche Hauptsache- und Eilverfahren im Verwaltungsrecht richtig abrechnen. Gerichtliches Hauptsacheverfahren ist gesonderte Angelegenheit Die Tätigkeit vor dem Verwaltungsgericht (VG) ist nun gegenüber der außergerichtlichen und behördlichen Tätigkeit eine eigene Angelegenheit, § 17 Nr. 1 RVG. Anders als bei der BRAGO sieht die Vorbemerkung 3 Abs. § 6 Die Klageerwiderung / XXXI. Muster: Grundmuster einer materiellen Klageerwiderung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. 4 VV RVG jedoch eine Gebührenanrechnung vor: Ist wegen desselben Gegenstands für die außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr (Nrn. 2400 bis 2403 VV RVG) entstanden, wird diese zur Hälfte, höchstens mit 0, 75, auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) angerechnet. Beispiel: Gerichtliches Hauptverfahren vor dem VG Rechtsanwalt R beantragt für den Mandanten M eine Baugenehmigung. Diese wird abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhebt R Klage vor dem VG. Die Angelegenheit (Wert: 15.
Die Kammer gibt diesem Antrag ohne mündliche Verhandlung statt. Welche Gebühren kann R bei einer insgesamt durchschnittlichen Angelegenheit abrechnen? Lösung: R kann folgende Gebühren abrechnen: Widerspruchsverfahren (Wert: 2. 000 EUR) 1, 3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG 172, 90 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20, 00 EUR 192, 90 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 Prozent 30, 86 EUR 223, 76 EUR gerichtliches Eilverfahren (Wert: 1. 000 EUR) 1, 3 Verfahrensgebühr Nr. NRW-Justiz: Untätigkeitsklage. 3100 VV RVG 110, 50 EUR Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr, weil Widerspruchs- und Eilverfahren verschiedene Gegenstände betreffen. Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20, 00 EUR 130, 50 EUR Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 20, 88 EUR 151, 38 EUR 375, 14 EUR Kommt es im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens zur Abänderung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung, ist § 16 Nr. 6 RVG einschlägig: Die gerichtlichen Eilverfahren bilden mit den jeweiligen Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren dieselbe Angelegenheit.