Ergänzung vom Anwalt
17. 2019 | 08:56
ich erlaube mir, einen Teil der erfragten Antwort nachzutragen, vielen dank an den Kollegen, der mich freundlciher Weise darauf hingewiesen hat. Die Mieteinnahmen sollten Sie rein vorsorglich bei der Krankenkasse melden, dabei sollten Sie lediglich den Überschuss (also den Gewinn) melden. Für den Fall, dass die Krankenkasse dann versuchen sollte, aufgrund der Höhe der Mieteinnahmen, eine hauptberufliche Selbsständigkeit anzunehmen, verweisen Sie die Krankenkasse darauf, dass Einnahmen aus Vemrietung und Verpachtung nciht zum Erwerbseinkommen nach § 15 SGB IV
zählen, da diese kein Erwerbseinkommen darstellen, da es am persönlichen Arbeitseinsatz fehlt, siehe auch BSG: Urteil vom 30. 03. 2006 - B 10 KR 2/04 R. Ich gehe davon aus, dass Sie die Immobilie lediglich vermieten, möglicherweise sogar verwalten lassen. Bewertung des Fragestellers
04. 01. 2020 | 10:00
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Wie ausführlich war die Arbeit?
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05. 2022, 12:27
Hallo Sven,
die Erwerbsminderungsrente ist von der Sache her eine 'Entgeltersatzleistung', weil jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Einkünfte durch seine Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und dadurch also erhebliche finanzielle Einbußen hat. Nun haben Sie das Glück, dass Sie zusätzlich (ohne dass Ihre Gesundheit darunter leidet), weitere Einkünfte haben, die aufgrund der Bestimmungen des § 96a SGB VI als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, aber dennoch kaum weniger betragen, als ohne Erwerbsminderung (dies geht aus dem 'Hinzuverdienstdeckel' hervor), weshalb die Rente entsprechend gemindert wird. Wie die Minderung 'genau' berechnet wird, steht unter 'Hinzuverdienst' in Ihrem Rentenbescheid. Einnahmen aus (gewerblicher) Vermietung und der Betrieb einer PV-Anlage werden anhand des Steuerbescheides berücksichtigt ('steuerpflichtiges Einkommen aus... '), hier sind also Kosten zum Betrieb der Anlage oder Kosten, die Sie im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnungen hatten, bereits herunter gerechnet.
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( Mieteinnahmen) gehören zu den Überschusseinkunftsarten im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu zählen Einkünfte aus der Vermietung von Gebäuden, Grundstücken, Sachinbegriffen, beweglichem Betriebsvermögen sowie von Rechten. Abzugsfähige Aufwendungen bei Mieteinnahmen Im Zusammenhang mit der Vermietung entstandene Aufwendungen (Werbungskosten) sind von den Einnahmen abzuziehen. Zu den Werbungskosten gehören insbesondere mit dem Vermietungsobjekt in Zusammenhang stehende Betriebskosten, Kreditzinsen, Versicherungen und Erhaltungsaufwand. Für die Beitragsbemessung von sv-pflichtigen Mieteinnahmen werden immer die Nettoeinnahmen nach Abzug aller durch das vermietete Objekt anfallenden Betriebskosten herangezogen. Krankenkassenbeitrag auf Mieteinnahmen Mieteinnahmen aus Immobilienbesitz sind für beitragspflichtig für alle freiwillig Versicherten in der GKV. Das gilt insbesondere auch für freiwillig versicherte Rentner. Bei pflichtversicherte Arbeitnehmer und Rentner hingegen bleiben die sonstigen Einkünfte aus Kapitalzinsen oder Mieteinnahmen beitragsfrei.
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Was sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung? Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nach deutschem Steuerrecht zu den Überschusseinkünften gezählt. Gem. § 21 Einkommenssteuergesetz (EStG) gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Einnahmen aus der Vermietung/Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, beweglichem Betriebsvermögen und Rechten. Bei der Ermittlung des sozialversicherungsrechtlichen Gesamteinkommens werden die Werbungskosten, die im Bezug auf die Vermietung/Verpachtung angefallen sind, abgezogen. Zu den Werbungskosten gehören z. B. Instandhaltungs-, und Instandsetzungskosten, Kosten des Steuerberaters, Kosten für Rechtsberatung, Betriebskosten, Kreditkosten, Versicherungen und Verwaltungskosten, wie Büromateriel und Reisekosten.
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Dies kann z. B. der letzte vorhandene Einkommensteuerbescheid sein; hier muss der Versicherte jedoch die Aktualität der ausgewiesenen Beträge bestätigen. Als weitere Unterlagen können beispielsweise eine Bescheinigung des Steuerberaters oder auch eine vorläufige Gewinn-Verlust-Rechnung herangezogen werden. Überprüfungsantrag Betroffene Versicherte, bei denen die Berechnung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V von den "vollen" Miet- und Pachteinnahmen vorgenommen wurde, also die Werbungskosten nicht in Abzug gebracht wurden, sollten bei der zuständigen Krankenkasse einen Überprüfungsantrag im Sinne des § 44 SGB X stellen. Weitere Artikel zum Thema: G-BA hat therapiegerechtes Verhalten definiert
Neben Kapitalerträgen gehören auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu den beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwilligen Mitglieds. Dabei ist es zulässig, die erzielten Mieteinnahmen um die AfA nach § 7 EStG zu mindern. Im steuerlichen Verfahren können sich auch Schuldzinsen als Werbungskosten einkommensmindernd auswirken. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für die Beitragsfestsetzung zur Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten. [2]
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