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Vba Datei Umbenennen Download
in diesem Fall nur die Datei "" und diese soll in "" umbenannt werden. Also habe ich es so versucht:
Name & "\*" As & "\"
Scheinbar kommt er aber mit dem Joker Zeichen, dem Sternchen nicht klar. Es kommt immer die Fehlermeldung "Dateiname oder Nummer falsch"
Egal was ich versuche. Name & "\" & "*" & "" As & "\"
oder Name & "*" & "" As & ""
Kann mir hier wer helfen? Betrifft: AW: Datei umbenennen mit VBA
von: volti
Geschrieben am: 02. 2020 18:38:03
Hallo Gerald,
Du kannst mehrere Dateien, die ja ggf. Vba datei umbenennen in english. mit * zutreffen könnten, nicht in eine Datei umbenennen. Die umzubenennende Datei muss schon eindeutig sein. Probiere folgenden Code, der die oder eine eindeutige Datei umbenennt: Code:
[Cc] sDatei = Dir$ (ThisWorkbook. Path & " \* ")
If sDatei <> " " Then
Name & " \ " & sDatei As & " \ "
End If _________________________
viele Grüße aus Freigericht 😊
Karl-Heinz
Geschrieben am: 02. 2020 18:46:19
Super das funktioniert. Aber was heißt eindeutige Datei? Wenn ich als Namen der Datei * angebe, dann ist er doch eindeutig.
Da hattest Du besser nach Datei kopieren fragen sollen.
Nach dem Tod des Erblassers ist es für den Erben nicht immer einfach, an die Konten des Verstorbenen heranzukommen. Die Banken verlangen nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig die Vorlage eines Erbscheins. Das ist jedoch nicht immer zwingend erforderlich. Ein Erbschein kostet nicht nur Geld, sondern es kann auch einige Zeit dauern, bis er ausgestellt ist. Ohne Erbschein verweigern Banken allerdings häufig den Zugriff auf die Konten des Erblassers. Dies ist vor allem dann ärgerlich, wenn sich im Nachlass außer dem Bankkonto keine weiteren Vermögenswerte wie z. B. Grundstücke befinden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass entgegen der Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Vorlage einer beglaubigten Kopie des eröffneten handschriftlichen Testaments ausreichen kann, um den Erben gegenüber der Bank zu legitimieren (Az. XI ZR 440/15). Ohne erbschein ans konto model. Der BGH begründet dies damit, dass auch das Gesetz keine Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins kennt. In Fällen, in denen das Erbrecht problemlos anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden kann, soll die Bank nicht auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen können, der erhebliche Kosten verursacht.
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Der Ehemann starb zuerst, die Frau einige Jahre später. Nachdem das Nachlassgericht das Testament eröffnete, legten die Kinder der Bank ihrer Mutter eine beglaubigte Abschrift des Testaments und das Eröffnungsprotokoll vor. Die sollte die Konten der Verstorbenen freigeben. Bank verweigerte Erben Zugriff aufs Konto
Die Bank lehnte das ab und verlangte einen Erbschein. Bei einem handschriftlichen Testament könne es sich auch um eine Fälschung handeln. Wie gefordert beantragten die Kinder einen Erbschein. Zugriff aufs Bankkonto auch ohne Erbschein - FOCUS Online. Die dafür entstandenen Gerichtskosten verlangten sie von dem Geldhaus zurück. Das gab die Konten der Erblasserin frei. Die Erstattung der Gerichtskosten lehnte es aber ab. Erben gewinnen gegen Bank
Daraufhin klagten die Erben – mit Erfolg. Mit ihrem zwingenden Verlangen, einen kostenpflichtigen Erbschein vorzulegen, hat die Bank gegen ihre vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen, so der BGH. Sofern keine konkret begründeten Zweifel an der Richtigkeit des Testaments bestehen, sei sie verpflichtet, die Konten auch ohne den Erbschein freizugeben (Az.
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Der Steuer unterliegt jedoch nur der Teil des Nachlasses, der die persönlichen Freibeträge der Erben bzw. Vermächtnisnehmer übersteigt. Das Verschweigen von geerbten Konten gegenüber der Steuerbehörde scheidet regelmäßig schon deshalb aus, weil die Banken im Erbfall eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt haben. Diese Pflicht besteht auch für ausländische Banken sowie auch für Gemeinschaftskonten, etwa von Ehegatten, wenn einer der Kontoinhaber verstirbt. Bankkonto im Erbfall | Erbrecht heute. Angegeben wird der Kontostand am Todestag. Befugnisse des Testamentsvollstreckers Hat der Erblasser eine Testamentsvollstreckung über seinen Nachlass angeordnet, fallen grundsätzlich auch Bankkonten hierunter. Der Testamentsvollstrecker legitimiert sich gegenüber der Bank entweder durch die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder aber (wie der Erbe) durch ein eröffnetes Testament aus dem die Anordnung der Vollstreckung hervorgeht. Aufgrund der Testamentsvollstreckung verlieren die Erben die Verfügungsgewalt über das Nachlasskonto.
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Der Vollstrecker nimmt die Konten zur Nachlasssicherung "in Besitz". Dabei muss der Testamentsvollstrecker sorgfältig vorgehen und insbesondere auch Gefahren durch missbräuchliche Verfügungen von Mitinhabern von Gemeinschaftskonten oder Bevollmächtigten möglichst ausschließen (s. o. ). Kommt er diesen Pflichten nicht nach, riskiert er, in Haftung genommen oder entlassen zu werden.
Veröffentlicht am 09. 09. 2013 | Lesedauer: 2 Minuten Um an das Konto meiner verstorbenen Großmutter zu kommen, soll ich der Bank einen Erbschein vorlegen. Das finde ich enorm umständlich und bürokratisch – man kennt mich, und meine Familie in der Filiale und auch der Todesfall ist bekannt. Ist die Forderung nach dem Erbschein dennoch rechtens? Um der Gefahr zu entgehen, das Guthaben des Erblassers an einen Scheinerben zu zahlen, verlangen viele Banken zum Nachweis der Erbenstellung einen Erbschein. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat aber jüngst entschieden, dass eine Klausel, wonach der angebliche Erbe stets einen Erbschein vorlegen muss, unwirksam ist. Ein Verbraucherschutzverband hatte zwei Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank bemängelt. Nach der ersten musste der angebliche Erbe stets einen Erbschein, ein Testamentsvollstreckungszeugnis oder eine ähnliche gerichtliche Urkunde vorlegen, um seine Erbenstellung nachzuweisen. Ohne erbschein ans konto 1. Zwar "könne" die Bank gemäß der zweiten Klausel auch auf die Vorlage des Erbscheins verzichten, dann müsse stattdessen aber eine Ausfertigung, eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder ein Erbvertrag überreicht werden.