Wir haben dann nach Rücksprache mit unserem Mandaten gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, so dass es zur Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Gießen kam. In diesem Termin konnten wir für unseren Mandanten erreichen, dass das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 400, 00 € (d. h. 100, 00 € je Messer) eingestellt wurde. Somit konnten wir die im Strafbefehl festgesetzte Geldstrafe von insgesamt 1800, 00 € erheblich reduzieren. Was können wir für Sie tun? Haben Sie einen Strafbefehl erhalten und fragen sich, ob es sich möglicherweise lohnt, dagegen Einspruch einzulegen? Wird Ihnen ein (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen? Brauchen Sie eine fundierte strafrechtliche Beratung bzw. eine effiziente Strafverteidigung? Dann vereinbaren Sie am besten noch heute einen Beratungstermin bei unserem erfahrenen Strafverteidiger Dr. Christian Kotz oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online -Rechtsberatung.
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Je nach Aufwand sind hierbei die Kosten selbstverständlich unterschiedlich. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung. Hier besprechen wir auch sämtliche Kosten, die im Zuge der Strafsache auf Sie zukommen. Sie können sich keinen Anwalt leisten? Auch hier kann es Wege und Möglichkeiten geben. Ratenzahlungen oder auch eine Pflichtverteidigung sind gängige Mittel. Sprechen Sie uns darauf an. Ihnen wird ein Verstoß gegen das Waffenrecht vorgeworfen? Schreiben Sie uns Ihr Problem übers Kontaktformular Wir melden uns bei Ihnen!
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(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1. 2. 1. 1 oder 1. 2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt. (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1. 2. 2 bis 1. 4. 2, 1. 5, 1. 1 bis 1. 3, 1. 5 bis 1. 8, 1. 1 Satz 1, Nr. 4 oder 1. 5. 3 bis 1. 7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, 2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder b) Munition erwirbt oder besitzt, wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist, 3.