Grundsätzlich besagt § 1937 BGB, dass ein Erblasser hinsichtlich der Erbeinsetzung frei entscheiden kann und somit im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen festlegen kann, welche Personen in seinem Erbfall inwiefern erbberechtigt sein sollen. Folglich lässt der Gesetzgeber künftigen Erblassern freie Hand und greift lediglich ein, falls keine letztwillige Verfügung vorhanden ist. Demzufolge findet die gesetzliche Erbfolge ausschließlich in Erbfällen Anwendung, in denen der verstorbene Erblasser keine wirksame gewillkürte Erbfolge definiert und so das gesetzliche Erbrecht außer Kraft gesetzt hat. Verjährung von Pflichtteilsansprüchen Eine Erbschaft ist grundsätzlich als Vonselbsterwerb gestaltet und erfolgt demnach automatisch. Wer aufgrund der vorliegenden Verfügung von Todes wegen oder durch die gesetzliche Erbfolge zur Erbfolge berufen wird, ist zunächst automatisch Mitglied der Erbengemeinschaft und erhält als solches natürlich auch einen Teil des Erbes. Verjährung erbanspruch schweiz.ch. Im Gegensatz dazu müssen Pflichtteilsberechtigte aktiv werden und ihren Pflichtteil einfordern, um zumindest diese Mindestbeteiligung am Erbe zu erhalten.
- Verjährung erbanspruch schweiz.ch
Verjährung Erbanspruch Schweiz.Ch
Einleitung: Vermächtnis / Legat
Durch ein Vermächtnis (auch Legat genannt), das im Testament oder Erbvertrag verfügt wird, kann eine Person am Nachlass beteiligt werden, ohne ihr eine Erbenstellung einzuräumen:
Das Vermächtnis ist eine erblasserische Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände (Sachwerte wie Immobilien, Kunstwerke, Wertpapiere oder Schmuck) oder einer Nachlass-Quote / eines festen Betrages ohne Einräumung einer Erbenstellung. Vermächnisnehmer kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person (z. Verjährung von Erbansprüchen |. B. eine wohltätige Organisation) sein. ÜBERSICHT – VERMÄCHTNIS
Allgemeines zum Vermächtnis
Gesetzliche Grundlage
Begriff
Abgrenzung
zum (gesetzlichen oder eingesetzten) Erben
zur Schenkung
zum Auflagebegünstigten
zum Stiftungsdestinatär
zur Teilungsvorschrift
Errichtungsform
Testament
Erbvertrag
Vermächtnis-Inhalt
Als Vermächtnis-Inhalt kommen geldwerte Nachlassgegenstände in Betracht, insbesondere:
Grundstücke
Bewegliche Sachen (insb.
Der Erblasser setzt seinen Jugendfreund X mit CHF 10'000 als Erben ein. Gesetzliche Erben:
Gesetzlicher Erbanspruch:
Pflichtteil:
Ehegattin
1/2
(ZGB 462)
(1/2) x (1/2) = 1/4 = CHF 10'000
(ZGB 471)
Tochter
1/4
(ZGB 457, 462)
(3/4) x (1/4) = 3/16 = CHF 7'500
Enkel 1
1/8
(3/4) x (1/8) = 3/32 = CHF 3'750
Enkel 2
Frei verfügbare Quote: 3/8 = CHF 15'000
Fazit: Die Anordnung des Erblasser verletzt die Pflichtteile nicht, sondern liegt innerhalb der frei verfügbaren Quote.