Aufl., § 1374 BGB Rn. 31). Lösung Sämtliche Zuwendungen sind kein privilegiertes Anfangsvermögen i. von § 1374 Abs. So wird Ihr Anfangsvermögen ermittelt: - Rechtsanwältin Nicola Bähr-Heinen. 2 BGB. Bei der Zuwendung gegenüber dem Schwiegerkind handelt es sich um eine ehebezogene Zuwendung (BGH FamRZ 95, 1060). § 1374 Abs. 2 BGB greift insoweit nicht ein (BGH FamRZ 91, 1169; Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 3. 27). Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 175 | ID 87239
So Wird Ihr Anfangsvermögen Ermittelt: - Rechtsanwältin Nicola Bähr-Heinen
Schenkungen und Anfangsvermögen
Schenkungen im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB, die ein Ehegatte erhält, sind nach § 1374 Abs. BGB ebenfalls dem Anfangsvermögen zuzurechnen. Dies gilt ebenso für die sogenannten "gemischten Schenkungen". Hier ist jedoch lediglich der unentgeltlich Teil des Rechtsgeschäfts in das Anfangsvermögen einzustellen. Ebenso sind finanzielle Zuwendungen der Eltern oder Schwiegereltern des Ehegatten, die zur dauerhaften wirtschaftlichen Sicherung der Ehe erbracht werden, dem Anfangsvermögen als Schenkung hinzurechnen. Voraussetzung ist hier jedoch, dass der Zuwendungsempfänger nachweisen kann, dass die Zuwendung ausschließlich an ihn erfolgte. Dementsprechend ist bei Zahlung des Geldes auf ein Gemeinschaftskonto der Eheleute notwendige Voraussetzung, dass als Zahlungsempfänger ausdrücklich einer der beiden Ehegatten benannt wird. Klarstellend ist noch anzumerken, dass lediglich Schenkungen Dritter privilegiertes Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB darstellen.
Ausnahmen zur Ausgleichspflicht
Es gibt Ausnahmefälle, bei denen bei einem Zugewinnausgleich keine Ausgleichspflicht für Vermögenswerte besteht. Zu diesen Ausnahmen zählen unter anderem Erbschaften und Schenkungen. Voraussetzung dafür, dass die Vermögenswerte tatsächlich nicht dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen zugerechnet werden, ist, dass diese nicht das direkte oder indirekte Ergebnis der ehelichen Lebensgemeinschaft sind. Was passiert mit Erbschaften beim Zugewinnausgleich? Erbt einer der Ehegatten, egal ob aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder eines Testaments, geschieht dies aufgrund der persönlichen Beziehung zwischen Erben und Erblasser. Mit der ehelichen Beziehung hat diese Art der Zuwendung in der Regel nur wenig zu tun. Solche Erbschaften werden nicht aufgrund der Ehe an sich geleistet und werden als sogenanntes Anfangsvermögen des Erben behandelt. Unter dem Begriff Anfangsvermögen wird ein Vermögen verstanden, welches der Ehegatte schon vor der Ehe besessen hat.