000, 00 EUR verurteilt. Hiergegen geht der Schuldner in Berufung. Wäre das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar, könnte der Gläubiger erst nach der endgültigen Entscheidung vollstrecken, also z. erst, wenn in der zweiten Instanz rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Schuldner tatsächlich die 1. 000, 00 EUR zahlen muss, es also bei dem Urteil der ersten Instanz bleibt. Das Problem: Während des Berufungsverfahrens trägt der Gläubiger das sogenannte Insolvenzrisiko. Das bedeute, dass er mit dem Risiko leben muss, dass der Schuldner am Ende des langwierigen Prozesses über zwei Instanzen kein Geld mehr hat, eine Vollstreckung also ins Leere gehen würde. Dies ist insbesondere dann bitter, wenn der Schuldner das Geld nach dem erstinstanzlichen Urteil noch gehabt hätte, inzwischen aber zahlungsunfähig geworden ist. Hier hilft die vorläufige Vollstreckbarkeit. Tenorierung vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO) - Jurawelt-Forum. Diese führt dazu, dass der Gläubiger direkt nach dem erstinstanzlichen Urteil gegen den Schuldner vollstrecken kann und nicht die endgültige rechtskräftige Entscheidung abwarten muss.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist Teil jedes Urteils. Damit soll dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben werden, vor Rechtskraft des Urteils zu vollstrecken, um so das Insolvenzrisiko zu senken. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 ff ZPO. Man kann dabei grundsätzlich drei Möglichkeiten unterscheiden:
In den Fällen des § 708 Nr. 1 bis 3 (z. B. Vollstreckung von Anerkenntnis-, Verzichts- und Versäumnisurteilen) ist eine sofortige Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis anzuordnen. Vorläufige Vollstreckbarkeit - Juraeinmaleins. Tenor: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. In den Fällen des § 708 Nr. 4 - 11 ist eine sofortige Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung aber mit Abwendungsbefugnis anzuordnen. Der wichtigste Fall dürfe hier Nr. 11 sein, der eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung vorsieht, wenn der Streitwert 1250, - Euro oder bei einer Entscheidung nur über die Kosten 1500, - nicht übersteigt. Tenor:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der [Kläger/Beklagte] darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der [Kläger/Beklage] vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Hier kann der Schuldner einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO stellen. § 712 ZPO gibt dem Schuldner eine erweiterte Abwendungsbefugnis. Vorläufige vollstreckbarkeit tenor sax. Während die Abwendungsbefugnis des § 710 ZPO nur erfolgreich greift, wenn nicht zuvor der Gläubiger Sicherheit leistet, kann in den Fällen, in denen die Vollstreckung für den Schuldner eine nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, das Gericht auf Antrag des Schuldners anordnen, dass die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abgewendet werden kann. Ist der Schuldner in diesen Fällen zur Erbringung der Sicherheit nicht in der Lage, ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären, oder die Vollstrckung ist auf bestimmte, in § 720a ZPO bezeichnete Maßnahmen zu beschränken. Bei einem vorläufig ohne Sicherheitsleitung vollstreckbaren Urteil kann das Gericht anordnen, dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheit erfolgen darf. Wichtig ist, dass die Anträge auf Ausnahme von der Sicherheitsleistung sowie der Schutzantrag des Schuldners bereits im laufenden Verfahren gestellt werden müssen.
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Danach sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Beträgt der Wert der Verurteilung in der Hauptsache nicht mehr als 1. 250 Euro, ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 708 Nr. 11 Alt. 1 ZPO). 2. Sind aus dem Urteil nur (! ) Kosten zu vollstrecken – etwa im Fall der Abweisung der Klage oder eine begründeten Feststellungsklage – und (! Vorläufige vollstreckbarkeit tenir compte. ) beträgt der Wert des vollstreckbaren Kostenbetrages nicht mehr als 1. 500 Euro, entfällt nach § 708 Nr. 2 ZPO ebenfalls eine Sicherheitsleistung. Wird das Urteil vom Katalog des § 708 ZPO erfasst, lautet der Tenor nach § 708 ZPO im Grundsatz schlicht: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. " Ist das Urteil nach § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, ist in einem weiteren Schritt zu entscheiden, ob dem Vollstreckungsschuldner eine Abwendungsbefugnis zu gewähren ist. Das richtet sich nach § 711 ZPO, der nur Anwendung findet, wenn ein Fall von § 708 Nr. 4 – 11 ZPO vorliegt. In den Fällen des § 708 Nr. 1-3 ZPO findet § 711 ZPO demgegenüber keine Anwendung, weil der Vollstreckungsschuldner hier nicht schutzwürdig ist.
a) § 708 Nr. 1-3 ZPO
§ 708 Nr. 1-3 ZPO betrifft Sonderfälle wie beispielsweise das Anerkenntnisurteil, den Verzicht oder das Versäumnisurteil. b) §§ 708 Nr. Alt., 713 ZPO
Eine Abwendungsbefugnis ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht vorliegen, vgl. §§ 708 Nr. Fall, 713 ZPO. Beispiel: Es liegt eine Verurteilung zur Zahlung von 600 Euro oder darunter vor. 2. Mit Abwendungsbefugnis, §§ 708 Nr. Alt., 711 ZPO
Eine Abwendungsbefugnis wird in den Fällen des § 708 Nr. Fall ZPO i. V. m. § 711 ZPO ausgesprochen. Das ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen der Berufung vorliegen. 3. Formulierung
In den Fällen des § 708 Nr. 1-3 ZPO und der §§ 708 Nr. Fall, 713 ZPO lautet der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wie folgt: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. " Im Fall der §§ 708 Nr. Vorläufige vollstreckbarkeit tensor solution. Fall, 711 ZPO lautet der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hingegen: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. "
Tenorierungen zu üben, ist Alltagsgeschäft im Referendariat. Schauen wir uns heute mal zusammen folgenden Tenor an:
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. (Jäckel, Der zivilrechtliche Aktenvortrag im Assessorexamen, 4. Aufl. 2016, Rn. 70)
Sollten wir so tenorieren? Besser nicht. Muss der Beklagte tatsächlich "Sicherheit in gleicher Höhe" wie der Kläger leisten? Wie schreibe ich ein Zivilurteil? (Teil 4) | Jura Online. Dass das Urteil hier vorläufig vollstreckbar ist, folgt aus § 708 ZPO. Die Abwendungsbefugnis ist in § 711 ZPO geregelt. Dort heißt es:
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.