Um diese Genehmigung der Behörde zu erlangen, müssen Beteiligungsgesellschaften oben erwähnte Anforderungen erfüllen. Erst, wenn diese gegeben sind, kann eine UBG die Anerkennung als solche beantragen. Dazu sendet die Gesellschaft entsprechende Unterlagen an die BaFin, die den angestrebten Geschäftszweck darlegen. Nun entscheidet die Behörde darüber, ob die Arbeit dieser Gesellschaft der einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entspricht. § 25 UBGG Übergangsvorschriften für am 1. April 1998 anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Erst, wenn dies bestätigt wurde, darf das Unternehmen die Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" nutzen. Ohne eine Erlaubnis darf die Gesellschaft sich keinesfalls so nennen, weder im Firmennamen bzw. Unternehmensgegenstand noch in der Außendarstellung (PR, Werbung, etc. ). Anerkennung Beteiligungsgesellschaft: Notwendige Unterlagen Folgende Unterlagen müssen Sie bei der BaFin einreichen: Detaillierte Beschreibung der geplanten Tätigkeit Umfassender Geschäftsplan Informationen über die Geschäftsführung Nachweis über ausreichende Kapitalisierung Vor- und Nachteile einer Beteiligungsgesellschaft Eine UBG bietet zahlreiche Vorteile, aber auch einige Nachteile.
- § 25 UBGG Übergangsvorschriften für am 1. April 1998 anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
&Sect; 25 Ubgg ÜBergangsvorschriften FÜR Am 1. April 1998 Anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
(1) Dieses Gesetz ist in der vor dem Inkrafttreten des Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2002 auf Gesellschaften anzuwenden, die bei Inkrafttreten des Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes bereits als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind. (2) 1 Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1, die keine Wagniskapitalbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält, das kein Tochterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist, kann bis spätestens 31. Dezember 2002 in der Satzung bestimmen, daß sie ihre Geschäfte nach Maßgabe dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes betreibt. 2 Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Änderung der Satzung in das Handelsregister unterliegt die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft den Vorschriften dieses Gesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung für Gesellschaften, die als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind.
Gründungsaufwand Der größte negative Aspekt einer Beteiligungsgesellschaft liegt wohl in der Gründung, denn der Prozess ist sehr kosten- und zeitintensiv. So muss das bereits erwähnte Kapital von einer Million Euro vorliegen und eine aufwändige Prüfung der Geschäftstätigkeit in Kauf genommen werden. Der bürokratische Prozess der Gründung nimmt wie bei anderen Kapital- und Personenhandelsgesellschaften Zeit in Anspruch. Hier können Gründer Zeit einsparen, indem sie Vorrats- oder Mantelgesellschaften kaufen. So können Sie das Risiko der Vorgründungshaftung vermeiden, das bis zum erfolgreichen Eintrag ins Handelsregister besteht. Steuervorteile für Beteiligungsgesellschaften UBGs können von diversen steuerlichen Begünstigungen Gebrauch machen. Zum einen müssen Sie Erträge in Form von Dividenden dank Körperschaftsteuergesetz und Schachtelprivileg nicht versteuern. Weiterhin sind Beteiligungsgesellschaften von der Gewerbesteuer befreit – sofern es sich bei den Erträgen um Zinsen oder Dividenden aus Minderheitsbeteiligungen handelt.