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Geschichte des Rechts
Die europäische Rechtstradition baut unter anderem auf dem römischen Recht auf. Deutsches Recht, österreichisches Recht und schweizerisches Recht sowie Europarecht sind weitere Bereiche mit Bezug zu aktuellen Rechtsprechung im deutschsprachigen Raum. Neben der orientalischen Antike sind auch das Recht im klassischen Griechenland, die jüdische Rechtstradition der Bibel sowie das islamische Recht sind weitere wichtige Bereiche der Geschichte des Rechts, die für Historiker und Juristen gleichermaßen von Interesse sind. 1. Studium der Rechtsgeschichte
Die Rechtsgeschichte zu kennen, ist eine der wesentlichen Voraussetzungen zum verständnis heutigen Rechts. Das Jura-Studium sollte sich daher auch in heutigen Zeiten nicht auf das Auswendiglernen von Texten beschränken, sondern ein grundlegendes und umfassendes Verständnis des Rechtssystems und seiner Geschichte aufbauen. 1. 1 Einführung in die Geschichte des Rechts nach Rechtsgebieten und Epochen
Für den angehenden Juristen, der sein zukünftiges Spezialgebiet anhand ausgewählter Literatur vertiefen möchte, empfiehlt sich eine differenzierte Einführung in die Rechtsgeschichte aus der Sicht eines ganz bestimmten Rechtsgebiets, beispielsweise eine Einführung in die Strafrechtsgeschichte oder in die Geschichte des öffentlichen Rechts.
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Der Sonderausschuss des Bundestags für die Strafrechtsreform arbeitete die ersten beiden Strafrechtsreformgesetze aus, die 1969 verabschiedet wurden:
Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 [3], in Kraft getreten am 1. September 1969 bzw. am 1. April 1970. Zweites Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. Juli 1969 [4], nach Maßgabe des Gesetzes über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 30. Juli 1973 [5] in Kraft getreten – mit Ausnahme der Regelungen über die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt – am 1. Januar 1975. Nach 1969 [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In den Folgejahren wurden durch weitere Strafrechtsreformgesetze insbesondere Änderungen am Besonderen Teil des StGB vorgenommen. Drittes Gesetz zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) vom 20. Mai 1970 [6], in Kraft getreten am 22. Mai 1970. Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 [7]. Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts (5.
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18. Auflage. C. H. Beck Verlag, München 2005
Kunkel, Wolfgang und Schermaier, Martin: Römische Rechtsgeschichte. 13. UTB, Köln Weimar 2001
Deutsches Recht
Eisenhardt, Ulrich: Deutsche Rechtsgeschichte. 4. Beck Verlag, München 2004. Frotscher, Werner und Pieroth, Bodo: Verfassungsgeschichte. 5. Beck Verlag, München 2005
Gerhard Köbler: Deutsche Rechtsgeschichte - ein systematischer Grundriss. 6. Verlag Vahlen, München 2005. Kroeschell, Karl: Deutsche Rechtsgeschichte, 3 Bände, Böhlau Verlag, Köln, Weimar, Wien, 2008;
Kroeschell, Karl: Rechtsgeschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1992
Hardenberg, Simone Gräfin von: Eberhard Schmidt (1891-1977) - Ein Beitrag zur Geschichte unseres Rechtsstaats, Duncker & Humblot, Berlin 2009
Laufs, Adolf: Rechtsentwicklungen in Deutschland. De Gruyter, Berlin 2006. Meder, Stephan: Rechtsgeschichte. 2. Böhlau, Köln Weimar Wien 2005
Mitteis, Heinrich und Lieberich, Heinz: Deutsche Rechtsgeschichte. 19. Beck Verlag, München 1992
Rüping, Hinrich und Jerouschek, Günter: Grundriss der Strafrechtsgeschichte.
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§ 3 - Die Entwicklung des deutschen Strafrechts - RStGB von 1871 Grundlagenwerk des heutigen StGB. A T bewusst zurückhaltend ausgestaltet. Gedanke der Resozialisierung noch nicht verankert. - Strafrechtslehrer Liszt und Kohlrausch wendeten sich gegen die absoluten Theorien Kants und Hegels. - Weimarer Republik, Gedanken von Abschaf fung der T odesstrafe etc. - Nationalsozialismus - Strafrecht wurde erneuert -> Rechtsstaatliche Grundsätze wie "keine Strafe ohne Gesetz" wurden aufgehoben. "nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem V olksempfinden Strafe verdient", öffnete Tür für nationalsozialistische Willkürgesetze. nach dem Krieg wurden solche Gesetze aufgehoben. - 34. StrÄG (2002): § 129b StGB – Ziel war die effektive Bekämpfung des internationalen T errorismus. - 39. StrÄG (2006): Reaktion auf Graffiti (§§ 303 II, 304 II StGB). - 4 0. StrÄG (2007): Strafbarkeit der beharrlichen Nachstellung ("Stalking") (§ 238 StGB). - 48. StrÄG (2014): V erschärfung der Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB).
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Undenkbarkeiten - gar nicht lange her
Das damalige Strafgesetzbuch enthielt wie eine Selbstverständlichkeit noch die Todesstrafe. Doch auch in diesen Jahren bröckelte langsam diese Selbstverständlichkeit: Nur selten wurden Todesurteile ausgesprochen und Todesstrafen vollstreckt. So entwickelte sich auch das Sprichwort "So schnell schießen die Preußen nicht. " Auch war im preußischen StGB die Art und Weise der Hinrichtung deutlich humaner ausgestaltet als zuvor: Während in der Vergangenheit die Urteile durch öffentliches Rädern, Verbrennen und Erhängen vollstreckt wurden, verliefen die Hinrichtungen nun abgeschieden und durch Enthauptung mit der Guillotine oder dem Beil. Noch im 19. Jahrhundert begannen die ersten Versuche die Todesstrafe abzuschaffen und häufig wurden Todesurteile von den damaligen Herrschern durch Begnadigung wieder aufgehoben. Doch erst mit Art. 102 GG wurde die Todesstrafe 1949 deutschlandweit abgeschafft. Neben den üblichen Strafarten, wie wir sie heute kennen, enthielt das damalige Strafgesetzbuch noch sogenannte Ehrenstrafen: Darunter fällt das an den Pranger stellen oder der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, was zur Folge hatte, das die bestrafte Person, von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen wurde oder es ihr verboten war, Familien- und Vormundschaftsrechte auszuüben und die Landesfarben Preußens zu tragen.
Anstelle des Analogieverbots, trat ein Analogiegebot, und der Richter konnte, je nach Gesinnung, Straftatbestände auf nicht strafbare Fälle ausweiten. Auch das Rückwirkungsverbot, das verbietet eine Tat zu bestrafen, die vor Geltung einer bestimmten Norm begangen wurde, wurde schlichtweg übergangen. Es galt gemeinhin, dass nicht nur eine Tat, sondern bereits die Willensschuld bestraft werden durfte und das Strafrecht sollte dazu dienen die Volksgemeinschaft zu schützen.