Frage vom 19. 4. 2010 | 17:01
Von Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vortäuschen einer Straftat/Unfallflucht
hallo
hätte gerne ein paar Infos/Erfahrungen/Meinungen zu folgendem Problem. Hatte ein Dienstfhzg geparkt, als ich wieder kam war eine relat. ordentliche beschädigung am Kotflügel/Felge hinten links(4. 500€ Schaden)
Habe nach Rücksprache mit einem Vorgesetzten bei der POL eine Anzeige gegen Unbekannt gemacht. Tage später teilt mir mein Arbeitgeber mit, der Gutachter der Versicherung sagt das Auto war nicht gestanden, also müsse ich der Verurascher sein. Vortäuschen einer straftat fahrerflucht anwalt. Habe an diesem Tag nichts bemerkt, (laute Musik). Ich also sofort zur POL die Anzeige zurüchziehen. Jetzt bin ich Beschuldigter wegen Unfallflucht und Vortäuschen einer Straftat. Habe bei der Pol ausgesagt dass ich nichts bemerkt habe oder es vll für nen Randstein gehalten haben könnte, ausserdem hab ich mich bei Arbeitgeber und POL entschuldigt. Was kommt auf mich zu (20J, keine Probezeit mehr)
danke für euere Bemühungen
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Antwort vom 19.
Vortäuschen Einer Straftat Fahrerflucht Strafe
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Vortäuschen Einer Straftat Fahrerflucht Anwalt
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist. (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen Tat oder
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. Fahrerflucht plus Vortuschung einer Straftat - Verkehrstalk-Foren. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist im § 142 StGB unter Strafe gestellt. Umgangssprachlich wird auch häufig von Unfallflucht oder Fahrerflucht gesprochen. Gemeint ist damit aber immer das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort im Sinne des § 142 StGB. Dieser Straftatbestand dient der Durchsetzung der bei einem Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche der Beteiligten untereinander und der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Daher hat jeder an einem Unfall Beteiligte an der Unfallstelle bestimmte Feststellungen zu seinen Personalien etc. zu ermöglichen. § 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - dejure.org. Gegebenenfalls muss er auch einen angemessenen Zeitraum auf feststellungsbereite Personen warten. Die Regelung des Unerlaubten Entfernens von Umfallort ist einer der umfassendsten und auf der anderen Seite schwierigsten Straftatbestände des Verkehrsstrafrechtes, was allein folgende aktuelle Entscheidung des Kammergerichts aufzeigt:
Für die Verwirklichung von § 142 StGB reicht es nicht aus, dass es zu einem Unfall gekommen ist.
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Wie gesagt, erst informieren, dann schreiben. 2014, 17:40) Mehr werde ich zu diesem Thema nicht sagen, weil das eh nicht hier hin gehrt. (Ich hoffe das wird nicht schon wieder als schreien interpretiert.. ) Du hast mit der Nebenschlichkeit angefangen, nicht ich. Ich habe fertig.
Allerdings sollte der Unfallverursacher dann nachträglich die Feststellung seiner Daten ermöglichen, indem er sich bei der nächsten Polizeiwache als Unfallbeteiligter meldet. Dies gilt auch, wenn man eine ausreichende Zeit wartet, ohne dass der Unfallgegner erscheint. Anderenfalls droht eine Strafe wegen Unfallflucht nach § 142 Abs. 2 StGB. Welche Konsequenzen drohen? Das Gesetz sieht für die Fahrerflucht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor. Fahrerflucht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. In den meisten Fällen dürfte es bei einer Geldstrafe bleiben. Natürlich soll ein Eintrag im Führungszeugnis möglichst vermieden werden. Allerdings trifft der Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Sperre zur Neuerteilung die meisten Betroffenen erheblich schwerer. Nach § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht bei der Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeug im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis. Notwendig ist allerdings, dass sich der Fahrer durch die Tat als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges erwiesen hat.