Dazu kommt, dass die Hitze des Feuers oft Wasserrohre und Leitungen zerbersten lässt, so dass enorme Mengen an Wasser im Haus austreten können – oft ist der Schaden nach dem Löschen des Brandes höher als lediglich durch das Feuer selbst. Nachdem das Feuer gelöscht worden ist, folgen normalerweise erst einmal ausführliche Ermittlungen, welche die Brandursache feststellen sollen. Stehen hierbei Fragen offen im Raum oder bestehen Zweifel am geschilderten Ablauf, so dauern die Untersuchungen mitunter länger – in jedem Fall kann die Sanierung des Wasserschadens dann erst nach der Freigabe begonnen werden. Und: Zur Freigabe berechtigt sind lediglich die Polizei, der Brandmeister oder auch ein Gutachter. Mit dem Brand zusammenhängende Wasserschäden durch Löschwasser gelten hier als eine Art Kollateralschaden. Wohngebäudeversicherung – Überschwemmung bei Einfließen von Regenwasser. Aus diesem Grund gestaltet sich auch der Ablauf anders als bei einem gewöhnlichen Wasserschaden. Die Schadensdokumentation ist besonders wichtig
Auch nach einem kleineren Brand, der sich mit einem Feuerlöscher beseitigen lässt, ist eine möglichst detaillierte Dokumentation durch Film- oder Fotoaufnahmen wichtig für zuständige Versicherer.
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Nicht zu unterschätzen sind die Schäden, die entstehen können, wenn sich bei starken Unwettern Regenwasser oder Oberflächenwasser anstaut und seinen Weg in Wohnungen im Keller oder Tiefparterre sucht. Um sich gegen diese Gefahr zu versichern, hatte ein Versicherungsnehmer aus Heusenstamm eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen. Als es dann in der Nacht vom 26. auf den 27. Schaden durch regenwasser versicherung die. Mai 2014 zu starken Regenfällen im Gebiet um das Haus des Versicherungsnehmers kam, bei denen die Keller an dem Mietshaus des Versicherungsnehmers mit Wasser vollliefen, ging dieser zunächst davon aus, der Schaden werde schon durch seine Elementarschadenversicherung ersetzt werden. Umso verwunderter war er, als das Versicherungsunternehmen das Vorliegen eines Schadensfalles in der Elementarschadenversicherung ablehnte, da eine Überschwemmung im Sinne ihrer Versicherungsbedingungen nicht vorgelegen habe. Nachdem sich Versicherungsnehmer und Versicherer nicht einigen konnten, landete die Angelegenheit schließlich vor Gericht.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. Schäden durch regenwasser versicherungsvergleich. § 133 GVG – nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht
Urteile aus dem Versicherungsrecht