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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:
Anlage 1 (zu § 8 Abs. Beihilfenverordnung rheinland pfalz point. 8)
Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden
1. Völliger Ausschluss
Die
Aufwendungen für folgende wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte
Methoden sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:
A -Anwendung
tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (z. B.
nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und
Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne) -Autohomologe Immuntherapien (z.
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Beihilfenverordnung Rheinland Pfalz Point
290) sowie unter Berücksichtigung der Vorgriffsregelung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 22. November 2016 (MinBl. 2016, S. 280) [gültig ab 01. Januar 2017] Beihilfenverordnung (BVO) vom 22. 199) in der Fassung des Artikels 3 der Zweiten Landesverordnung vom 06. 290) [gültig ab 01. September 2016] Beihilfenverordnung (BVO) vom 22. 199) in der Fassung des Artikels 9 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2015/2016 vom 18. August 2015 (GVBl. 201) Beihilfenverordnung (BVO) vom 22. 199) in der Fassung der Vorgriffsregelung zur Änderung von Teil 3 der BVO vom 08. Januar 2015 (MinBl. 2015, S. 16) Beihilfenverordnung (BVO) vom 22. 199) in der Fassung der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 23. Juli 2014 (GVBl. 147) Beihilfenverordnung (BVO) vom 22. 199) in der Fassung des Artikel 21 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juradent - Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) vom 3. Mai 2021. Juni 2013 (GVBl. 157) Beihilfenverordnung (BVO) vom 22. Juni 2011 in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung der Vorgriffsregelung zur Änderung von Teil 3 der BVO vom 12. Dezember 2012 (MinBl.
Beihilfenverordnung Rheinland Pfalz Germany
-Hyperthermie-Behandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Geschwulstbehandlung. -Klimakammerbehandlungen
sind nur beihilfefähig, soweit andere übliche Behandlungsmethoden nicht
zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund eines
amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die Beihilfefähigkeit vor
Beginn der Behandlung anerkannt hat. Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz: Anlage 1. -Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z. Aludrin. -Magnetfeldtherapie
sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie
bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter
Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten
chirurgischen Therapie durchgeführt wird. -Ozontherapie
sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle
Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle
aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die
Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
Teilweiser Ausschluss
Methoden sind teilweise von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:
-Chirurgischer Hornhauteingriff zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit durch Laser
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn
-eine
Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Brillen oder Kontaktlinsen nach
augenärztlicher oder gegebenenfalls sonstiger fachärztlicher
Feststellung objektiv nicht möglich ist, in Zweifelsfällen ist ein
Gutachten einzuholen, und -die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit des Eingriffs vorher schriftlich anerkannt hat. -Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich
Aufwendungen sind nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose oder der Fasziitis plantaris. -Hyperbare Sauerstofftherapie (Uberdruckbehandlung)
Aufwendungen
sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung,
Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren
Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder bei mit
Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.