Dem steht die Umständlichkeit und die Mehrkosten des Zust. -erfordernisses gegenüber. #5
03. 2009, 17:20
Hier ist es wohl einfach so, dass kein Verwalter bestellt ist, weil man sich vielleicht die Kosten sparen will. Und dann müssen eben die übrigen Eigentümer zustimmen. #6
04. 2009, 11:26
Vielen Dank! Hab es jetzt erstmal so wie von Jupp03 vorgeschlagen vorbereitet. Es ist richtig, dass kein Verwalter derzeit bestellt ist, im GB ist aber bei Verkauf die Zustimmung vorgesehen. Also ist es schon korrekt, dass alle Miteigentümer zustimmen müssen
Gruftie
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#8
04. 2009, 12:50
Meine Überschrift paßte natürlich nicht. WEG-Zustimmung der Miteigentümer - FoReNo.de. Oh macht doch nüscht kann man doch mal sehen, dass auch Dir Fehler - wenn auch äußerst selten - passieren... Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
- Veräußerung - Zustimmung der übrigen Eigentümer
- WEG-Zustimmung der Miteigentümer - FoReNo.de
- Zustimmung des Miteigentümers bei Veräußerung Erbbaurecht
- Zustimmung zur Vermietung einer Eigentumswohnung
Veräußerung - Zustimmung Der Übrigen Eigentümer
01. 2022 ebenfalls privilegiert sind und bei denen es für eine Genehmigung der Änderung im Außerstreitverfahren nicht auf die Verkehrsübung bzw. das wichtige Interesse des/der änderungswilligen Wohnungseigentümer:in ankommt: Die barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft Die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs Für folgende Änderungen tritt ab 01.
Weg-Zustimmung Der Miteigentümer - Foreno.De
Die Zustimmungserklärung der übrigen Wohnungseigentümer:innen ist an keine Formvorschriften gebunden und kann auch stillschweigend erfolgen. Aus Beweisgründen ist es aber natürlich sinnvoll, die Zustimmung schriftlich einzuholen. Die Adressen der Miteigentümer:innen können Sie bei der Hausverwaltung erfragen. Zustimmung zur Vermietung einer Eigentumswohnung. Diese ist zur Herausgabe verpflichtet, sollten sich die einzelnen Miteigentümer:innen nicht dagegen ausgesprochen haben. Sollten Sie Änderungen ohne Genehmigung durchführen, dann können die anderen Eigentümer die Rückgängigmachung, Beseitigung und Unterlassung derartiger Änderungen gerichtlich durchsetzen. Gerichtliche Antragstellung Wenn Ihnen nicht alle übrigen Wohnungseigentümer:innen die Zustimmung zu beabsichtigten Veränderungen erteilen, dann kann über einen Antrag beim Bezirksgericht (gegen die Miteigentümer:innen, die noch nicht zugestimmt haben) festgestellt werden, dass die übrigen Wohnungseigentümer:innen die beabsichtigte Maßnahme zu dulden haben.
Zustimmung Des Miteigentümers Bei Veräußerung Erbbaurecht
Die Widmungsänderung eines Geschäftsobjekts (Verkaufslokal) in ein Cafe-Espresso muss nicht geduldet werden. Die Errichtung eines Gartenhäuschens auf der dem/der antragstellenden Wohnungseigentümer:in zur alleinigen Nutzung überlassenen Gartenfläche ist keine wesentliche Beeinträchtigung, sie muss geduldet werden. Bei einer durch weißes Mauerwerk und gemauerten Blumentrögen gegliederten Fassade würde die Aufstellung einer hölzernen Saunakabine auf der Terrasse einen störenden Fremdkörper darstellen; diese Änderung muss nicht geduldet werden. Veräußerung - Zustimmung der übrigen Eigentümer. Die Entfernung von Fenstersprossen ist eine Änderung an allgemeinen Teilen der Liegenschaft (Außenfenster gehören zur Fassade! ); sie entspricht nicht der Übung des Verkehrs und auch keinem wichtigen Interesse des/der Wohnungseigentümer:in, sie muss nicht geduldet werden.
Zustimmung Zur Vermietung Einer Eigentumswohnung
OLG Hamm – Az. : I-15 W 327/17 – Beschluss vom 19. 09. 2017
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe
I. ) Als Berechtigte des in dem o. a. Grundbuch eingetragenen Erbbaurechts sind die Beteiligten zu 1) bis 3) in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen. Eigentümer des belasteten Grundstücks sind die Beteiligten zu 4) bis 6) jeweils zu einem Bruchteil. Im Bestandsverzeichnis ist vermerkt, dass die Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Eigentümers bedarf. Außerdem ist in Abteilung II ein dingliches Vorkaufsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundstücks eingetragen. Mit Vertrag vom 27. 04. 2016 verkauften die Beteiligten zu 1) bis 3) das Erbbaurecht an die Eheleute L2. Die Beteiligten zu 4) und 5) stimmten der Veräußerung durch notariell beglaubigte Erklärungen zu, erklärten hierbei jedoch zugleich, das ihnen zustehende Vorkaufsrecht ausüben zu wollen. Der Beteiligte zu 6) hat der Veräußerung ebenfalls zugestimmt, sein Vorkaufsrecht aber ausdrücklich nicht ausgeübt.
Mit Rücksicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ein weiterer Vertrag zwischen den Beteiligten zu 1) bis 5) und den Erstkäufern beurkundet worden, durch welchen die Folgen der Ausübung des Vorkaufsrechts einvernehmlich geregelt und die Einigung hinsichtlich des Rechtsübergangs auf die Beteiligten zu 4) und 5) erklärt wurde. Diese Urkunde ist u. mit dem Antrag auf Eintragung des Übergangs des Erbbaurechts zum Vollzug vorgelegt worden. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der angefochtenen Zwischenverfügung beanstandet und die Vorlage einer Zustimmungserklärung des Beteiligten zu 6) zu der nunmehr zwischen den Beteiligten zu 1) bis 3) einerseits und den Beteiligten zu 4) und 5) andererseits abzuwickelnden Veräußerung verlangt. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 5) mit der Beschwerde. II. ) Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag zu Recht beanstandet. Nach § 15 ErbbauRG darf das Grundbuchamt den Rechtsübergang erst dann eintragen, wenn ihm die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist, soweit deren Notwendigkeit – wie im vorliegenden Fall – nach § 5 ErbbauRG zum Inhalt Erbbaurechts gemacht worden ist.
Veräußerungszustimmung mit Mehrheit der übrigen Eigentümer Ist nach der Teilungserklärung zum Verkauf bzw. zur Veräußerung von Wohnungseigentum eines Miteigentümers die Zustimmung der Mehrheit der übrigen Eigentümer erforderlich, genügt die schriftliche Zustimmung von mehr als der Hälfte der Miteigentümer nicht. Das Grundbuchamt darf den Nachweis über einen in der Eigentümerversammlung gefassten Mehrheitsbeschluss verlangen, so das OLG Hamm am 16. 07. 2015. Begründung wohl: Die Zustimmung ist ein Gegenstand der Verwaltung (vgl. § 21 WEG). Entscheidungen werden deshalb grundsätzlich in Versammlungen (vgl. § 23 Abs. 1 WEG) oder im schriftlichen Umlaufverfahren gem. 3 WEG getroffen (beim Umlaufverfahren bedarf es dann sowohl der Mitwirkung aller (übrigen) Eigentümer als auch deren Zustimmung. Fundort: MietRB 2015, S. 332 f.