zu Nr. 1243 GKG KV, die eine Ergänzung zu Nr. 1242 GKG KV darstellt, die gerichtliche Gebühr nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben worden ist. Das war hier jedoch nur hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagte zu 1 der Fall. Hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 2 hat der BGH die Beschwerde zurückgewiesen, was ungeachtet der Regelung in Nr. 1243 GKG KV zum Anfall der 2, 0-Verfahrensgebühr geführt hat. Die Klägerin hätte die Gerichtskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nur dann verringern können, wenn sie die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 2 durch (Teil-)Rücknahme ihrer Beschwerde verhindert hätte. Dann wäre nach der Anm. AGS 11/2021, Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ... / III. Bedeutung für die Praxis | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. zu Nr. 1243 GKG KV nur eine 1, 0-Gebühr angefallen. VorsRiLG a. D. Heinz Hansens, Berlin AGS 11/2021, S. 514 - 516
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- AGS 11/2021, Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ... / III. Bedeutung für die Praxis | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe
Ags 11/2021, Zurückweisung Der Nichtzulassungsbeschwerde ... / Iii. Bedeutung Für Die Praxis | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe
Über einen solchen Sachverhalt hat der BGH – soweit ersichtlich – bisher noch nicht entschieden. Die jetzt vorliegende Entscheidung entspricht der gesetzlichen Regelung. Soweit das Gericht die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen hat, fällt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels die 2, 0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1242 GKG KV an. In welchem Umfang die Beschwerde keinen Erfolg hatte, ist für den Anfall der gerichtlichen Verfahrensgebühr nicht maßgeblich. Soweit von der Verwerfung oder Zurückweisung nur einzelne Streitteile betroffen sind, berechnet sich die 2, 0-Gebühr nur nach diesem Teilwert. Vorliegend hatte der BGH jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 2 im vollen Umfang zurückgewiesen, was die 2, 0-Verfahrensgebühr ausgelöst hat. Dass die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin Erfolg gehabt hatte, spielt insoweit hinsichtlich des Anfalls der Verfahrensgebühr keine Rolle. Zwar entsteht nach der Anm.
Deshalb hat das Berufungsgericht auch keinen Rechtssatz über Grund und Umfang einer denkbaren Aufklärungspflicht des Klägers zu den Gebührenfolgen seiner anwaltlichen Tätigkeit aufgestellt oder dazu Anlass gehabt. Für ein Revisionsverfahren läge dies nicht anders, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen werden kann. 2. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. a) Es hat sich auf den Seiten 6 und 7 seines Urteils mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, die nach der Rechnung über 1. 756, 02 € (Anl. K 19) entfaltete Tätigkeit sei durch das Mandat in der Scheidungssache mit dem darin eingeschlossenen Zugewinnausgleich abgegolten, diesen also nicht übergangen. Ein Anrecht darauf, dass sich der Tatrichter die vorgetragenen Argumente einer Partei zu eigen macht, begründet die Garantie des rechtlichen Gehörs nicht. b) Das Berufungsgericht hat ferner das neue Vorbringen der Beklagten aus der mündlichen Berufungsverhandlung zum Gegenstandswert der Gebührenrechnung über 11.