[6] Im Übrigen müssen auch die Interessen des Eigentümers angemessen berücksichtigt werden. Die Auswirkungen müssen für den Eigentümer überschaubar sein. So muss er in der Regel nicht die Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Grundschuld erteilen, die nach der Sicherungsabrede jederzeit neu valutiert werden kann. [7] 2. 9. 3. 4. Amtsgericht Marl: Zwangs-Versteigerungs-Termine. Zustimmung zur Zwangsversteigerung Bei der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts hat auch der betreibende Gläubiger ein selbstständiges Antragsrecht im Ersetzungsverfahren. Dabei stellt die Tatsache, dass durch die Genehmigung des Erwerbs der Bank im Wege des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren wegen der Nachrangigkeit die Ansprüche der Grundstückseigentümerin auf den Erbbauzins in Wegfall geraten, keinen hinreichenden Grund zur Verweigerung der Zustimmung dar. Daher kann die Ersetzung der Zustimmung nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Grundpfandgläubiger sich zur freiwilligen Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtungen bereit erklärt.
Erbbaurecht: Gesetzlicher Und Vertragsmäßiger Inhalt / 2.9.3.3 Zustimmung Zur Belastung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Allgemein zum Erbbaurecht schon mein Interview unter
Die Entschädigung in Höhe von 2/3 des Wertes des Gebäudes würde Ihnen bei Auslaufen des Erbbaurechts am 4. 2. 51 erstattet. Sie erhalten also längst nicht den vollen Gebäudewert, wenn das Erbbaurecht vereinbarungsgemäß in knapp dreißig Jahren erlischt. In der Regel fangen die Eigentümer rechtzeitig vorher an, über einen neuen Erbbaurechtsvertrag zu verhandeln, einen Anspruch gibt es darauf jedoch nicht, es handelt sich um Privatautonomie. Über diese Verhandlungen werden dann auch meist aktuelle Wertsicherungsklauseln vereinbart und eine erhebliche Erhöhung des Erbbauzinses. Die Frage der Beleihbarkeit ist ebenfalls vorab zu klären. Denn auch die erforderliche Zustimmung zu einer solchen Beleihung wird meist von einer erheblichen Erhöhung des Erbbauzinses abhängig gemacht. Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1.2.1 Vereinbarung und Anpassung des Erbbauzinses | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Sie können nicht ohne weiteres Grundschulden eintragen, schon gar nicht zu 100%. Alternativ könnten Sie das Grundstück möglicherweise aber auch erwerben, was dann die Beleihbarkeit erheblich erleichtern würde.
Amtsgericht Marl: Zwangs-Versteigerungs-Termine
Nach dem bereits vor Inkrafttreten des FamFG als allgemeinem Rechtsgrundsatz anerkannten und nunmehr in § 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG ausdrücklich normierten Prinzip der Bindungswirkung von Entscheidungen im Instanzenzug besteht nämlich keine Bindung an rechtliche Hinweise für die Weiterführung des Verfahrens, auf denen die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nicht beruht (BayObLGZ 1988, 86; Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl. § 69 Rn. 28; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, § 69 Rn. Erbbaurecht: Gesetzlicher und vertragsmäßiger Inhalt / 2.9.3.3 Zustimmung zur Belastung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. 15; Bumiller/Winkler, FGG § 25 Rn 8). So liegt der Fall hier. Die Kammer hat die angegriffene Zwischenverfügung aus einem formalen Grund aufgehoben und in einem "obiter dictum" ihre Rechtsansicht zur rechtlichen Beurteilung des Löschungsantrages geäußert. Die Entscheidung der Kammer wäre nicht anders ausgefallen, wenn sie insoweit die gegenteilige Rechtsansicht vertreten hätte, also der Auffassung gewesen wäre, der Löschungsantrag der Beteiligten zu 1) sei ohne weiteres begründet. Ihr "obiter dictum" entfaltet daher keine Bindungswirkung für das Grundbuchamt bei der Entscheidung über den noch offenen Löschungsantrag.
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§ 471 BGB ist zwingendes Recht (Mader in Staudinger, BGB, Stand Februar 2004, § 471 Rn. 3). Die Parteien können deshalb abweichend von § 471 BGB nicht vereinbaren, dass die Zwangsversteigerung einen Vorkaufsfall darstellen soll. Allerdings können die Parteien das Vorkaufsrecht auch für mehrere Verkaufsfälle bestellen, wie § 1097 HS 2 BGB zeigt. Ist das Vorkaufsrecht für mehrere Verkaufsfälle bestellt, so erlischt es durch Zwangsversteigerung nur, wenn es den schlechteren Rang als dasjenige Recht hat, aus dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Hat es – wie hier – den besseren Rang, so fällt es in das geringste Gebot (§ 44 ZVG) und bleibt bestehen (Westermann in MüKo/BGB, 5. Aufl., § 1097 Rn 5). Die Zwangsversteigerung ist dann nur ein – aus Rechtsgründen – für die Ausübung des Vorkaufsrechts verstrichener Verkaufsfall. Für nachfolgende Verkaufsfälle bleibt es, seinem vereinbarten Inhalt entsprechend, bestehen. Im hier zu entscheidenden Fall haben die Parteien ein Vorkaufsrecht begründet, welches zwar nur für einen ersten Verkaufsfall gelten soll, allerdings bis zu einem solchen ersten Verkaufsfall, bei dem das Vorkaufsrecht auch tatsächlich ausgeübt werden kann, unabhängig davon, ob noch der Besteller oder ein Rechtsnachfolger Verkäufer des Grundstückes ist (zur Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung vgl. Westermann in MüKo/BGB, 5.
Bgh: Wertsicherung Des Erbbauzinses In Der Zwangsversteigerung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe
Aufl., 23 Nr. 4; vgl. auch BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 185/03, WM 2004, 1040, 1041). Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass eine solche Ausnahme im Fall eines Erbbauberechtigten bei der Versteigerung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks gegeben ist (ebenso Stöber, aaO). Der Erbbauberechtigte hat kein Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Die Festsetzung des Verkehrswerts kann – anders als die Beteiligten zu 3 und 4 offenbar befürchten – auch den Bestand des Erbbaurechts nicht gefährden. Dies folgt bereits daraus, dass die Gegenstände, auf die sich die Zwangsversteigerung erstreckt, gesetzlich geregelt sind (vgl. §§ 90, 55, 20 Abs. 2 ZVG iVm § 1120 BGB, § 21 ZVG), also nicht davon abhängen, ob und inwieweit sie bei der Verkehrswertfestsetzung berücksichtigt werden. Die von den Beteiligten zu 3 und 4 beanstandete Bewertung des Grundstücks in erschlossenem Zustand lässt ihre möglichen Rechte aus einer Übernahme von Erschließungskosten (vgl. dazu Staudinger/Rapp, BGB [2002] § 2 ErbbVO Rdn.
Dies gilt auch für den Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen (OLG Köln, FGPrax 2009, 240). 2. Die weitere Beschwerde ist somit nach § 78 Abs. 1 GBO a. F. statthaft, mangels Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) aber unzulässig, weil sie bereits mit ihrer Erstbeschwerde einen vollen Erfolg erzielt hat. Die Kammer hat auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) hin die angegriffene Zwischenverfügung antragsgemäß aufgehoben. Damit fehlt es an einer formellen Beschwer der Beteiligten zu 1) durch die angegriffene Entscheidung. Eine solche liegt auch nicht in der Begründung der Beschwerdeentscheidung durch die Kammer. Dabei kann dahin stehen, ob in der Begründung der Beschwerdeentscheidung durch die Kammer eine mit der Rechtsbeschwerde angreifbare Beschwer dann läge, wenn diese Begründung für das letztlich angestrebte Ziel der Beteiligten zu 1) hinderlich und das Amtsgericht an die rechtliche Beurteilung durch die Kammer gebunden wäre. Es fehlt nämlich jedenfalls an der Bindungswirkung der rechtlichen Ausführungen der Kammer, soweit diese dem Begehren der Beteiligten zu 1) entgegen stehen.
Mit der sofortigen Beschwerde haben die Beteiligten zu 3 und 4 eingewandt, dass sich die Verkehrswertfestsetzung – weil die Erschließungsleistungen von ihnen erbracht worden seien – nach dem Wert des Grundstücks in unerschlossenem Zustand richten müsse. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten ihren Antrag auf Neufestsetzung des Verkehrswerts weiter. Die Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt den Beteiligten zu 3 und 4 die Beschwerdeberechtigung. Zwar seien sie als dinglich Berechtigte nach § 9 ZVG Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens. Für eine Anfechtung der Verkehrswertfestsetzung fehle ihnen jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Ihre Rechtsposition als Erbbauberechtigte könne durch eine möglicherweise fehlerhafte Festsetzung des Grundstückswerts nicht berührt werden, da das Erbbaurecht aufgrund seiner ersten Rangstelle bei einer Versteigerung des Grundstücks in jedem Fall bestehen bleibe.