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Der Angeklagte ist vom Landgericht München I wegen Wohnungseinbruchdiebstahl in insgesamt 14 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich in seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann einen Teilerfolg erzielen. In einem Fall brach der Angeklagte in die Wohnung des Opfers ein, indem er "auf die an der Rückseite des Hauses liegende Terrasse ging, dort durch einen gekippten Terrassenflügel hindurch griff und so den Griff der danebenliegenden weiteren Terrassentüre öffnete". Das Landgericht nahm hier wie in anderen Fällen ebenfalls einen Wohnungsdiebstahl an. Hierzu führt der Strafsenat des BGH aus: Bei dieser Sachlage ist der Tatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls nicht gegeben. Das Landgericht hat zu Unrecht ein "Einsteigen" i. Fassadengestaltung für Wohungsbau in Neumünster Schleswig Holstein. S. d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen. Einsteigen in einen Raum ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (vgl. Fischer, StGB 57.
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