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Deponieverordnung Anhang 3.0
Abweichend von Satz 8 ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei einer Deponie der Klasse III eine Überschreitung des DOC im Eluat bis 200 mg/l zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Weitere Parameter sowie die Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können von der zuständigen Behörde im Einzelfall im Hinblick auf die Abfallart, auf Vorbehandlungsschritte und auf besondere Ablagerungs- oder Einsatzbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten Abfällen zusätzlich § 6 Absatz 2 zu nicht anders vorgegeben, ist das Eluat nach Anhang 4 Nummer 3. 2. 1. 1 herzustellen. Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen. Deponieverordnung anhang 3.0. Tabelle 2 Zuordnungswerte
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Nr. Parameter Maß-
einheit Geo-
logische
Barriere DK 0 DK I DK II DK III Rekulti-
vierungs-
schicht
1 organischer
Anteil des
Trockenrückstandes der Original-
substanz
1. 01 bestimmt als
Glühverlust Masse% ≤ 3 ≤ 3 ≤ 3 ≤ 53)4)5) ≤ 104)5)
1.
Deponieverordnung Anhang 3 2020
Abweichend von Satz 3 dürfen die Zuordnungswerte der Parameter Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen, Chlorid oder Sulfat bei den Deponieklassen I, II und III jeweils um maximal 100% überschritten werden, soweit Satz 4 nicht zur Anwendung erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde zulassen, dass Bodenmaterial aus diesem Umfeld abgelagert wird. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC, BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, PAK, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanisch-biologisch behandelten Abfällen. Satz 9 gilt für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle mit folgenden Maßgaben:
a)
der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein TOC von 18 Masseprozent oder ein Brennwert (Ho) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird,
b)
es gilt ein DOC von max.
Deponieverordnung Anhang 3 Minutes
Überschreitungen des Feststoff-TOC sind zulässig, wenn der Zuordnungswert
Nummer 4. 03 (DOC) eingehalten wird. Gilt nicht fur Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. Deponieverordnung und Deponieklassen // pp.deponie®. Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 2 500 µS/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige
Voraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2 m mächtige geologische Barriere verfügt. Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulassig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintrachtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht
bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7, 5 und 8 eingehalten wird. Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn
das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintrachtigt wird. Gilt nicht fur Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemas der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und gemas Nummer 1.
Deponieverordnung Anhang 3 Million
21 elektrische
Leitfähigkeit μS/cm ≤ 500
Deponieverordnung Anhang 3 Dollar
Anhang 3 Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2) Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein sind die Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 dieser Verordnung bei spezifischen Massenabfällen, die auf Monodeponien abgelagert werden, im Einzelfall eine Überschreitung einzelner Zuordnungswerte zulassen kann, darf der Wert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust (Nr. 2. 01), TOC (Nr. 2. 02), pH-Wert (Nr. 4. 01), DOC (Nr. Deponieverordnung anhang 3 minutes. 4. 03), BTEX (Nr. 3. 2), PCB (Nr. 3. 3) und Mineralöl (C10 bis C40) (Nr. 3. 4), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter, extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3.
Die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung in Baden-Württemberg erteilten Zustimmungen als gleichwertig anerkannte Verfahren sind weiterhin gültig. Das Merkblatt "Gleichwertige Prüfverfahren" und die Liste "Übersicht der gemäß DepV behördlich anerkannten gleichwertigen Verfahren" findet sich unter sowie eine Hilfestellung für die Kontrolle von Analysenberichten ist unter eingestellt.